Rheinische Post Kleve

Was im Kaufvertra­g stehen sollte

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Der Kaufvertra­g für eine Immobilie enthält wichtige Informatio­nen. Weil in den meisten Fällen Grundstück­skauf und Hausbau in einem Dokument vereinbart werden, müssen Käufer vor der Unterschri­ft doppelt aufpassen.

Der Immobilien­kaufvertra­g enthält eine Reihe von Formalien, die ihn erst wirksam werden lassen. Angehende Eigentümer sollten sich Zeit nehmen, die Unterlagen zu lesen und zu prüfen. Nach dem Gesetz stehen ihnen dazu vor der Unterschri­ft mindestens zwei Wochen zu.

Aus der Kombinatio­n von Kauf- und Bauvertrag leiten sich unterschie­dliche Ansprüche ab, zum Beispiel bei Mängeln. Das vom 1. Januar 2018 an geltende neue Bauvertrag­srecht können Bauherren bereits jetzt mitverhand­eln.

Der Immobilien­kaufvertra­g beinhaltet zunächst neben den Personalie­n von Käufer und Verkäufer und einem Datum zur Schlüsselü­bergabe zwei wesentlich­e Dinge: das Objekt und dessen Preis. „Ohne diese Angaben ist der Vertrag unwirksam“, sagt Rechtsanwä­ltin Kathrin Heerdt, Vorstandsm­itglied in der Arbeitsgem­einschaft Bauund Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Im Dokument wird das Grundstück beschriebe­n. Und zwar unabhängig davon, ob ein Gebäude draufsteht oder nicht. Denn nach rechtliche­r Logik kann ein Haus nur mit dem Grund und Boden gekauft werden, auf dem es steht. Des-

Kathrin Heerdt (bü) Stromanbie­terAuch wenn ein Stromanbie­ter online einen besonders günstigen Tarif anbietet, dafür aber nur die Bezahlmögl­ichkeit über das SEPA-Lastschrif­tmandat zulässt, kann der Kunde verlangen, seine Stromrechn­ungen auf andere Weise bezahlen zu können. Das hat das Oberlandes­gericht auf Klage einer Verbrauche­rzentrale entschiede­n. Jeder Kunde müsse in jedem gewählten Tarif wenigstens eine Möglichkei­t haben, ohne dafür Kosten aufwenden zu müssen, so die Richter. (OLG Köln, 6 U 146/16) halb wechselt bei Eigentumsw­ohnungen zusätzlich zu den Räumen immer auch ein Miteigentu­msanteil an der Gemeinscha­ftsfläche den Besitzer.

Das Grundstück wird anhand des Grundbuche­intrags benannt: Größe, Flurstück XY verzeichne­t im Grundbuch von Musterstad­t, Blatt Nr. 000. Dienstbark­eiten wie nachbarlic­he Wegerechte werden im Kaufvertra­g genauso aufgeführt wie der Zustand des Areals. „Unbebaut, wird bebaut, bebaut“, listet Heerdt auf.

Bei „bebaut“geht es um das Bestandsge­bäude und dessen Beschaffen­heit – Stall oder Wohnhaus, Größe, Zimmerzahl, mit oder ohne Keller. Erwerber gebrauchte­r Immobilien sollten an dieser Stelle besonders aufpassen. Sie bekommen für ihr Geld ausschließ­lich, was an diesen Stellen im Vertrag steht.

Zur Absicherun­g empfiehlt der Notar Herbert Grziwotz Käufern, unbedingt eine Beschaffen­heitsverei­nbarung zu treffen. Darin können etwa Angaben aus dem Maklerpros­pekt stehen. Die Vereinbaru­ng wird als Bestandtei­l des notariell beurkundet­en Kaufvertra­gs verbindlic­h. Stellen Angaben sich später als falsch heraus, kann der Erwerber so eventuell noch Haftungsan­sprüche gegen den Makler und Besichtigu­ng Beanstande­n Mieter Mängel in ihrer Wohnung, so bestimmen nicht sie, wer die Reklamatio­nen in Augenschei­n nimmt, sondern der Vermieter – gegebenenf­alls der für den Vermieter tätige Verwalter. Sind die Mieter damit nicht einverstan­den und verlangen sie, dass ausschließ­lich ein Handwerker „besichtige­n“dürfe, so kann ihnen fristlos gekündigt werden. Das Amtsgerich­t sah in der Weigerung eine „schwerwieg­ende, schuldhaft­e Vertragsve­rletzung“. (AmG Berlin-PankowWeiß­ensee, 3 C 190/16) den Verkäufer seiner Immobilie ableiten. Für Bauplätze gehört eine Klausel zur Bebaubarke­it in die Beschaffen­heitsbesch­reibung.

Verbrauche­r, die mit einem Bauträger zusammenar­beiten, schließen einen sogenannte­n typengemis­chten Kaufvertra­g. Dieser verknüpft den Erwerb des Grundstück­s mit dem Auftrag zum Bau des Hauses. Beides wird in einem Dokument vor dem Notar beurkundet. Das hat Heerdt zufolge einen Haken: Platzt die Bauvereinb­arung, etwa weil die Firma nicht pünktlich liefert, droht im schlimmste­n Fall auch der Kaufvertra­g unwirksam zu werden, das Grundstück ginge eventuell verloren. Aus steuerlich­en Gründen sollten Käufer auf die getrennte Auflistung der Kosten für Grundstück und Bauleistun­gen achten.

Aus dem Kombivertr­ag ergeben sich Berührungs­punkte zum Bauvertrag­srecht. Das beeinfluss­t die Mängelrech­te des Verbrauche­rs. Bei Pfusch am Bau darf er selbst die Ärmel hochkrempe­ln, um Schäden zu beseitigen und hinterher den Handwerker zur Kasse zu bitten. Das ist durch das Bauvertrag­srecht gedeckt.

Dagegen kennt das Kaufvertra­gsrecht solche Selbsthilf­e nicht: Bei Problemen zum Beispiel mit kontaminie­rtem Grund und Boden steht dem Erwerber nur das Recht auf Nachbesser­ung zu. Er ist darauf angewiesen, dass der Verkäufer die Sache in Ordnung bringt.

„Ohne bestimmte

Angaben ist der Kaufvertra­g

unwirksam“

Deutscher Anwaltvere­in

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