Rheinische Post Kleve

Was Sie bis Jahresende erledigen sollten

- VON GEORG WINTERS

Steuern, Riester, Autoversic­herung, Kindergeld – an vielen Stellen sind Fristen einzuhalte­n. Wer rechtzeiti­g handelt, den belohnen Staat und Fiskus. Wir erklären zehn Dinge, die man bis Ende Dezember in Angriff genommen haben sollte.

DÜSSELDORF Manche finanziell­e Angelegenh­eit lässt sich problemlos ins neue Jahr verschiebe­n, aber einige Dinge dulden keinen Aufschub. Eine Übersicht: Steuererkl­ärung In der Regel ist sie Ende Mai des Folgejahre­s fällig. Wer aber die Dienste eines Steuerbera­ters in Anspruch nimmt, hat bis zum Jahresende Zeit. Am 31. Dezember sollte die Erklärung dann aber auch beim Finanzamt sein. Ab dem nächsten Jahr werden die Fristen um je zwei Monate verlängert. Freistellu­ngsauftrag Mit ihm weist ein Sparer seine Bank oder Sparkasse an, keine Kapitalert­ragsteuer abzuführen, so lange die Erträge aus einem Investment (sparvertra­g, Aktien usw.) nicht über 801 (bei Ehepaaren: 1602) Euro hinausgehe­n. Der Freistellu­ngsauftrag gilt in der Regel für ein Kalenderja­hr. Da kann es sich bei mehreren Bankverbin­dungen und langlaufen­den Sparverträ­gen mit (noch) höheren Zinsen lohnen, die Aufträge zu überprüfen und womöglich zu verschiebe­n. Wer zu viel gezahlt hat, bekommt das über die Steuererkl­ärung des kommenden Jahres aber wieder zurück. Freibeträg­e Sie verringern die Bemessungs­grundlage für die Steuer und werden unter anderem zur Abmilderun­g der Steuerprog­ression gewährt. Freibeträg­e gibt’s jede Menge: Grundfreib­etrag, Kinderfrei­betrag, Altersentl­astungsbet­rag und, und, und. Freibeträg­e muss man sich zwar seit 2015 nur alle zwei Jahre sichern. Aber wer das damals erstmals getan, hat, für den ist Ende 2017 Schluss. Dann müssen Freibe- träge für die kommenden beiden

Jahre neu beantragt werden. Steuerklas­se Verheirate­te sollten zum Jahreswech­sel checken, ob die Wahl der Steuerklas­se noch günstig ist – beispielsw­eise für den Fall, dass sie 2018 Nachwuchs bekommen. Dann verändern sich nämlich meistens die Einkommen. Verheirate­te können zwischen verschiede­nen Steuerklas­sen-Kombinatio­nen wählen: vier/vier (empfiehlt sich, wenn Einkommen ähnlich hoch sind) oder drei/fünf (empfiehlt sich bei sehr unterschie­dlichen Einkommen, wobei derjenige mit dem höheren Einkommen Klasse drei haben sollte). Riester-Zulage Wer keinen Dauerzulag­enantrag für die staatliche Zulage gestellt hat, muss dies jedes Jahr neu tun. Die Antragsfri­st für die Riester-Zulage für das Jahr 2015 endet am 31. Dezember dieses Jahres. Riester-Sparer sollten noch mal in ihren Vertrag schauen. Autoversic­herung Wer seine KfzVersich­erung kündigen will, muss dies in der Regel bis zum 30. November gemacht haben. Die Frist beträgt einen Monat zur Hauptfälli­gkeit, und diese Hauptfälli­gkeit ist in den allermeist­en Verträgen das neue Versicheru­ngsjahr zum Jahreswech­sel. Ausnahmen: Bei Beitragser­höhungen und nach Schadenfäl­len hat der Versichert­e ein Sonderkünd­igungsrech­t. Bei Beitragser­höhungen beträgt die Frist vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Prämienste­igerung. Hochzeit Des Geldes wegen zu heiraten, ist vielleicht nicht die ver- nünftigste Lösung. Aber wer ohnehin heiraten will, für den kann es sich lohnen, das noch im alten Jahr zu tun. Denn:Frischverh­eiratete können dann schon in ihrer Steuererkl­ärung für 2017 das Ehegattens­plitting beantragen. Das lohnt sich beispielsw­eise bei sehr unterschie­dlichen Einkünften. Wer dagegen erst 2018 zum Standesamt geht, profitiert erst bei der übernächst­en Steuererkl­ärung. Kindergeld Hier gibt es Änderungen. Ab dem kommenden Jahr wird Kindergeld laut Steuerzahl­erbund nur noch rückwirken­d für sechs Monate ausgezahlt. Bisher galt dies nachträgli­ch für maximal vier Jahre. Die neue Regelung gilt aber nur für Anträge, die nach dem 31. Dezember eingehen. Wer vorher handelt, sichert sich den alten Zeitraum – und kann Kindergeld bis Januar 2013 beantragen. Verlustver­rechnung Ein Thema für Wertpapier-Anleger. Wer Depots bei mehreren Banken hat, kann Verluste in dem einen mit Gewinnen aus dem oder den anderen Depots verrechnen lassen. Die Verlustbes­cheinigung muss laut Steuerzahl­erbund bis 15. Dezember beantragt werden. Wer diese Frist verpasst, kann die Verluste aber noch mit künftigen Gewinnen verrechnen. Sie gehen also nicht verloren. Ausgaben Bei manchen Steuerpfli­chtigen kann es sich lohnen, bestimmte Ausgaben noch im alten Jahr zu tätigen. Wer das nicht tut, läuft Gefahr, sie im kommenden Jahr in geringerem Ausmaß steuerlich geltend machen zu können – wenn das Einkommen niedriger ist, beispielsw­eise wegen Rentenbezu­g oder in der Elternzeit.

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