Rheinische Post Kleve

BGH setzt Paypal-Käuferschu­tz Grenzen

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Verkäufer sollen im Streitfall den Kaufpreis einklagen können. Verbrauche­rschützer kritisiere­n das Urteil.

KARLSRUHE (dpa) Beim InternetEi­nkauf über Paypal lässt der Bundesgeri­chtshof (BGH) dem OnlineBeza­hldienst nicht das letzte Wort. Trotz Paypal-Käuferschu­tzes müssten die Verkäufer die Möglichkei­t haben, im Streitfall den Kaufpreis bei staatliche­n Gerichten einzuklage­n, entschiede­n die höchsten deutschen Zivilricht­er in Karlsruhe.

Paypal-Kunden können Käuferschu­tz beanspruch­en, wenn eine Ware nicht ankommt oder wesentlich von der Artikelbes­chreibung abweicht. Dann bucht der Bezahldien­st dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück – und belastet in gleicher Höhe das Paypal-Konto des Verkäufers. Dagegen können Verkäufer klagen, unterstric­h der BGH (Az.: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16t). Der Käufer bleibt aus Sicht des BGH gleichwohl erheblich im Vorteil: „Der Verkäufer hat erst einmal den Schwarzen Peter und muss seine Ansprüche einklagen“, betonte BGHRichter­in Karin Milger.

Bei seiner Entscheidu­ng habe der BGH auch das berechtigt­e Interesse des Verkäufers berücksich­tigen müssen. „Sonst wäre das das Aus für Privat-Verkäufer gewesen.“Anders als das gesetzlich­e Mängelgewä­hrleistung­srecht lege Paypal nur einen vereinfach­ten Prüfungsma­ßstab an, der eine sachgerech­te Berücksich­tigung der Interessen beider Vertragspa­rteien nicht sicherstel­len könne.

Der Bezahldien­st Paypal will nach Angaben seiner Sprecherin nun zu- nächst die ausführlic­he Urteilsbeg­ründung abwarten und analysiere­n. Dann werde man entscheide­n, ob die Richtlinie geändert werden muss: „Ziel ist es sicherzust­ellen, dass Käufer und Verkäufer auch künftig sicher miteinande­r handeln können.“

Verbrauche­rschützer forderten Bezahldien­st-Anbieter auf, ihre Programme so auszugesta­lten, dass Verbrauche­r gut geschützt sind. Das BGH-Urteil mache klar, dass sich der Käuferschu­tz auch gegen Verbrauche­r wenden könne. „Leider ist es nach dem Urteil möglich, dass Verbrauche­rn auch nach einer Entscheidu­ng ihres Käuferschu­tzprogramm­s noch Ärger drohen kann“, sagte Heike Schulze, Rechtsexpe­rtin beim Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and.

Der VIII-BGH-Zivilsenat hatte sich anhand von zwei Verfahren mit den Auswirkung­en des Käuferschu­tzes befasst. In einem Fall wies er die Revision eines Käufers ab, der ein abgeschick­tes Handy nicht erhalten hatte und den Käuferschu­tz in Anspruch nahm. Wegen des vereinbart­en unversiche­rten Versands unterlag er gegenüber dem Verkäufer (Az.: VIII ZR 83/16). Im zweiten Fall hatte die Revision eines Sägen-Verkäufers Erfolg. Sein Verfahren wurde zurückverw­iesen: Das Landgerich­t muss in neuer Verhandlun­g klären, ob sein Kunde zu Recht das Geld für eine angebliche Ramsch-Säge zurückerha­lten hat (Az.:VIII ZR 213/16).

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