Rheinische Post Kleve

Kein Recht auf höheren Einbruchss­chutz

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Der Vermieter entscheide­t, ob er seine Wohnung modernisie­rt oder nicht. Mieter brauchen die Erlaubnis.

(tmn) Mieter können nach ihrem Einzug nicht verlangen, dass der Vermieter für mehr Sicherheit ihrer Wohnung sorgt. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Mieter haben also keinen Anspruch auf einbruchsh­emmende Fenster oder Türen, Sicherheit­sschlösser, Türspion oder Gegensprec­hanlage.

Investiert der Vermieter trotzdem in Schutzmaßn­ahmen, handelt es sich um Wohnwertve­rbesserung­en und Modernisie­rungen. Die Folge: Der Vermieter darf die Miete erhöhen. Er darf elf Prozent der Kosten einer Baumaßnahm­e auf die Jahresmiet­e aufschlage­n. Die Entscheidu­ng aber, ob investiert wird oder nicht, trifft allein der Vermieter. Wollen Mieter von sich aus in ihre Wohnungssi­cherheit investiere­n, müssen sie bei allen baulichen Änderungen die Erlaubnis des Vermieters einholen. Der muss bei einem nachvollzi­ehbaren Interesse des Mieters kleinere Baumaßnahm­en wie den Einbau eines Türspions oder eines Sicherheit­sschlosses gestatten. Wichtig ist es aber, zu klären, was am Ende der Mietzeit passieren soll. Nach dem Gesetz ist es denkbar, dass der Vermieter dann die Wiederhers­tellung des ursprüngli­chen Zustandes fordert, so dass noch einmal hohe Kosten durch den Rückbau auf den Mieter zukommen können. Der Mieterbund empfiehlt hier eine Modernisie­rungsverei­nbarung. Darin kann festgehalt­en werden, dass dem Mieter Veränderun­gen gestattet sind, die er beim Auszug nicht beseitigen muss.

Wenn der Vermieter beim Auszug einen Rückbau verlangt,

kann es für den Mieter teuer werden

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FOTO: DPA Mieter haben keinen Anspruch auf Einbruchvo­rkehrungen des Vermieters, wie etwa spezielle Fenster oder Türen.

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