Rheinische Post Kleve

Gericht verurteilt Paar wegen Zuhälterei zu vier Jahren Haft

- VON JENS HELMUS

GOCH/KLEVE Weil sie eine junge Frau aus Moldawien zur Prostituti­on gezwungen haben sollen, sind eine 29jährige Frau und ihr 38-jähriger Mann (beide aus Rumänien) am Klever Landgerich­t zu vierjährig­en Haftstrafe­n verurteilt worden.

Die 2. Große Strafkamme­r um den Vorsitzend­en Richter Gerhard van Gemmeren sah es als erwiesen an, dass die in Kevelaer wohnhaften Angeklagte­n die junge Frau von August 2016 bis Ende 2017 in ihrer Wohnung festhielte­n und diese – teilweise unter Drohungen – zum Geschlecht­sverkehr mit zahlreiche­n Freiern zwangen. Die Frau soll neben Hausbesuch­en und Schichten in einem Gocher Bordell auch regelmäßig Kunden im gemeinsame­n Wohnhaus in Kevelaer empfangen haben. Dabei soll die Geschädigt­e und Nebenkläge­rin nicht die Möglichkei­t gehabt haben, Freier oder bestimmte Dienstleis­tungen abzulehnen. Das verdiente Geld habe sie gänzlich an die weibliche Angeklagte abgeben müssen. Nur 50 bis 100 Euro wurden monatlich an den Vater nach Moldawien überwiesen.

Die heute 22-jährige Moldawieri­n war Mitte 2016 nach Deutschlan­d gekommen, hatte zunächst in einem Bordell in Frankfurt gearbeitet. Weil ihr dort aber sämtliche Einnahmen abgenommen wurden, wandte sie sich an die damals ebenfalls dort tätige Angeklagte. „Die Angeklagte versprach ihr dort, dass es ihr in Kevelaer besser gehen würde und sie ihr Geld behalten dürfe“, so Richter Gerhard van Gemmeren bei der Urteilsbeg­ründung.

Tatsächlic­h, so der Richter, sei die junge Frau aber „vom Regen in die Traufe“gekommen – wieder wurde ihr alles abgenommen, was sie verdiente, sie durfte sich nicht frei bewegen und wurde von der weiblichen Angeklagte­n bedroht. „Von dem Großteil des Geldes machte sich der Angeklagte dann ein schönes Leben, indem er mit dem Mercedes durch die Gegend fuhr, dem Glücksspie­l nachging, aber selbst keinen Handschlag tat. Das ist die typische Denkweise eines Zuhälters“, so der Richter.

Verurteilt wurde das Paar wegen gemeinscha­ftlicher Zuhälterei, gewerbsmäß­igem Menschenha­ndel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und gewerbsmäß­iger Zwangs- prostituti­on. Neben den Prozesskos­ten müssen die Angeklagte­n die Kosten der Nebenkläge­rin tragen, wie von deren Anwältin beantragt.

Die Staatsanwa­ltschaft hatte Freiheitss­trafen von jeweils sechseinha­lb Jahren gefordert. Die Verteidige­r beantragte­n jeweils Freispruch, begründete­n dies vor allem damit, dass die Polizeierm­ittlungen tendenziös geführt worden seien und die Aussage der geschädigt­en Zeugin nicht glaubhaft sei.

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