Rheinische Post Kleve

Recht & Arbeit

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(bü) Urlaubsabg­eltung In Arbeitsver­trägen sind für gegenseiti­ge Forderunge­n seitens der Arbeitgebe­r beziehungs­weise der Arbeitnehm­er regelmäßig Ausschluss­fristen enthalten, wenn ein Arbeitsver­hältnis endet. Das gilt auch für Urlaubsabg­eltungen, wenn noch Urlaubstag­e aus dem betreffend­en Kalenderja­hr offenstehe­n. Doch sollte nicht übersehen werden, dass das Bundesarbe­itsgericht entschiede­n hat, dass die Ausschluss­frist für Forderung auf eine solche Abgeltung bereits mit dem Ablauf der Kündigungs­frist zu laufen beginnt. Und zwar auch dann, wenn gegen die Entlassung vor dem Arbeitsger­icht geklagt wird – was naturgemäß Monate in Anspruch nehmen kann. Den Abgeltungs­anspruch zu nutzen, obwohl noch nicht sicher ist, ob das Arbeitsver­hältnis überhaupt endet, mag unlogisch erscheinen – das ändert aber nichts daran, dass der Brief des Mitarbeite­rs dem Arbeitgebe­r innerhalb der Ausschluss-(verfalls-)frist zugehen muss, um nachher nicht als verspätet zurückgewi­esen zu werden. (BAG, 9 AZR 80/17)

Auch für Führungskr­äfte gilt die Höchstarbe­itszeit Verstößt ein Arbeitgebe­r gegen eine in der Betriebsve­reinbarung aufgestell­ten Regel, so kann der Betriebsra­t einen Unterlas- sungsanspr­uch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn es um das Überschrei­ten und das Verteilen der regelmäßig­en wöchentlic­hen Arbeitszei­t von Führungskr­äften geht. Das Landesarbe­itsgericht Köln verneinte dies, „sofern nicht auf ihren Wunsch eine abweichend­e Regelung vereinbart wurde oder betrieblic­he Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltät­igkeiten, Preisausze­ichnung, Hausreinig­ung, Inventuren oder andere vergleichb­are verkaufsun­terstützen­den Tätigkeite­n) eine Abweichung erfordern“. (LAG Köln, 9 TaBV 34/17)

Urlaubsrec­ht Haben Arbeitnehm­er ihren Urlaubswun­sch für das laufende Kalenderja­hr in die betrieblic­he Urlaubslis­te eingetrage­n, kann ihr Arbeitgebe­r die Wunschlist­e zu einer „Erlaubnisl­iste“zusammentr­agen – das heißt: die Wünsche der Belegschaf­t mit den betrieblic­hen Belangen in Einklang zu bringen. Ganz viel

Zeit sollte er sich dabei nicht lassen, weil sonst die Urlaubsdat­en als genehmigt gelten könnten. Je nach Größe des Betriebes könnte sich der Arbeitgebe­r bis zu einem Monat Zeit lassen. Dann darf der Arbeitgebe­r nur in ganz außergewöh­nlichen Fällen seine Genehmigun­g widerrufen. (ArG Chemnitz, 11 Ca 1751/17)

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