Recht & Arbeit
(bü) Urlaubsabgeltung In Arbeitsverträgen sind für gegenseitige Forderungen seitens der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer regelmäßig Ausschlussfristen enthalten, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Das gilt auch für Urlaubsabgeltungen, wenn noch Urlaubstage aus dem betreffenden Kalenderjahr offenstehen. Doch sollte nicht übersehen werden, dass das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass die Ausschlussfrist für Forderung auf eine solche Abgeltung bereits mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Und zwar auch dann, wenn gegen die Entlassung vor dem Arbeitsgericht geklagt wird – was naturgemäß Monate in Anspruch nehmen kann. Den Abgeltungsanspruch zu nutzen, obwohl noch nicht sicher ist, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt endet, mag unlogisch erscheinen – das ändert aber nichts daran, dass der Brief des Mitarbeiters dem Arbeitgeber innerhalb der Ausschluss-(verfalls-)frist zugehen muss, um nachher nicht als verspätet zurückgewiesen zu werden. (BAG, 9 AZR 80/17)
Auch für Führungskräfte gilt die Höchstarbeitszeit Verstößt ein Arbeitgeber gegen eine in der Betriebsvereinbarung aufgestellten Regel, so kann der Betriebsrat einen Unterlas- sungsanspruch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn es um das Überschreiten und das Verteilen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Führungskräften geht. Das Landesarbeitsgericht Köln verneinte dies, „sofern nicht auf ihren Wunsch eine abweichende Regelung vereinbart wurde oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeiten, Preisauszeichnung, Hausreinigung, Inventuren oder andere vergleichbare verkaufsunterstützenden Tätigkeiten) eine Abweichung erfordern“. (LAG Köln, 9 TaBV 34/17)
Urlaubsrecht Haben Arbeitnehmer ihren Urlaubswunsch für das laufende Kalenderjahr in die betriebliche Urlaubsliste eingetragen, kann ihr Arbeitgeber die Wunschliste zu einer „Erlaubnisliste“zusammentragen – das heißt: die Wünsche der Belegschaft mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen. Ganz viel
Zeit sollte er sich dabei nicht lassen, weil sonst die Urlaubsdaten als genehmigt gelten könnten. Je nach Größe des Betriebes könnte sich der Arbeitgeber bis zu einem Monat Zeit lassen. Dann darf der Arbeitgeber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen seine Genehmigung widerrufen. (ArG Chemnitz, 11 Ca 1751/17)