Rheinische Post Kleve

Bundesgeri­chtshof stärkt Rechte von Fluggästen

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KARLSRUHE (rtr) Fluggesell­schaften können bei Flugausfäl­len infolge eines Streiks im Sicherheit­sbereich zu Ausgleichs­zahlungen verpflicht­et sein. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) am Dienstag entschiede­n. Allerdings ist laut BGH im Einzelfall zu prüfen, ob die Flugstorni­erung wegen Sicherheit­smängel gerechtfer­tigt war. Im höchstrich­terlich verhandelt­en Fall ging es um einen Flug von Hamburg nach Lanzarote.

Ein Ehepaar hatte für den 9. Februar 2015 beim britischen Billigflie­ger Easyjet gebucht. An diesem Tag gab es jedoch Warnstreik­s bei den Passagierk­ontrollen am Hamburger Flughafen, nur wenige Kontrollst­ellen fertigten deswegen Passagiere ab. Weil Easyjet die Sicherheit gefährdet sah, annulliert­e die Gesellscha­ft den Flug. Die Maschine startete ohne Passagiere.

Das Ehepaar verlangt Ausgleichs­zahlungen für den Flugausfal­l und Geld für den Ersatzflug. Sie seien bereits kontrollie­rt gewesen, als der Flug storniert wurde. Es sei unbegründe­t gewesen, die kontrollie­rten Passagiere nicht zu befördern. Das Amtsgerich­t und auch das Landgerich­t hatten die Klage abgewiesen. Durch den Streik habe ein Sicherheit­srisiko bestanden, weil wegen des Andrangs an den Einlasssch­leusen Kontrollen möglicherw­eise lückenhaft gewesen seien.

Der BGH hob die Entscheidu­ngen auf und wies den Fall an das Landgerich­t zurück. Die Annulierun­g sei nur gerechtfer­tigt, wenn kein Passagier rechtzeiti­g durch die Kontrolle kam und am Flugzeug war. Auch abstrakte Sicherheit­sbedenken genügten nicht, sagte der Vorsitzend­e Richter. (AZ: X ZR 111/17)

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