Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Fluggästen
KARLSRUHE (rtr) Fluggesellschaften können bei Flugausfällen infolge eines Streiks im Sicherheitsbereich zu Ausgleichszahlungen verpflichtet sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Allerdings ist laut BGH im Einzelfall zu prüfen, ob die Flugstornierung wegen Sicherheitsmängel gerechtfertigt war. Im höchstrichterlich verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hamburg nach Lanzarote.
Ein Ehepaar hatte für den 9. Februar 2015 beim britischen Billigflieger Easyjet gebucht. An diesem Tag gab es jedoch Warnstreiks bei den Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen, nur wenige Kontrollstellen fertigten deswegen Passagiere ab. Weil Easyjet die Sicherheit gefährdet sah, annullierte die Gesellschaft den Flug. Die Maschine startete ohne Passagiere.
Das Ehepaar verlangt Ausgleichszahlungen für den Flugausfall und Geld für den Ersatzflug. Sie seien bereits kontrolliert gewesen, als der Flug storniert wurde. Es sei unbegründet gewesen, die kontrollierten Passagiere nicht zu befördern. Das Amtsgericht und auch das Landgericht hatten die Klage abgewiesen. Durch den Streik habe ein Sicherheitsrisiko bestanden, weil wegen des Andrangs an den Einlassschleusen Kontrollen möglicherweise lückenhaft gewesen seien.
Der BGH hob die Entscheidungen auf und wies den Fall an das Landgericht zurück. Die Annulierung sei nur gerechtfertigt, wenn kein Passagier rechtzeitig durch die Kontrolle kam und am Flugzeug war. Auch abstrakte Sicherheitsbedenken genügten nicht, sagte der Vorsitzende Richter. (AZ: X ZR 111/17)