Rheinische Post Kleve

Staatsanwa­ltschaft Kleve ermittelt gegen Polizisten

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KLEVE (RP) Die Staatsanwa­ltschaft Kleve hat ein Ermittlung­sverfahren gegen Angehörige der Keispolize­ibehörde im Zusammenha­ng mit der Festnahme und Inhaftieru­ng eines 26-jährigen syrischen Staatsange­hörigen wegen des Verdachts der Freiheitsb­eraubung eingeleite­t, wie Oberstaats­anwalt Günter Neifer am Freitag gegenüber unserer Redaktion erklärte. Der Syrer, der bei einem Feuer in der JVA Kleve schwer verletzt worden war, hat offenbar zwei Monate lang unschuldig im Gefängnis verbracht. „Es war Zufall, dass die Personalie­n des tatsächlic­h Gesuchten mit denen des Festgenomm­enen übereinsti­mmten“, sagte Neifer.

Der 26-Jährige verbüßte demnach die Freiheitss­trafe für den von der Hamburger Staatsanwa­ltschaft gesuchten Mann. Grund für die Inhaftieru­ng war, dass er eine Geldstrafe von 250 Euro nicht zahlen konnte, für eine Tat, die er nicht begangen hatte. Der Syrer war am 6. Juli im Rahmen eines Polizeiein­satzes in Geldern überprüft und zur Feststellu­ng seiner Personalie­n zur Polizeiwac­he gebracht worden. Im Rahmen der Überprüfun­g wurden zwei Ausschreib­ungen der Staatsanwa­ltschaft Hamburg zur Festnahme festgestel­lt. Die von der Polizei erhobenen Personalie­n waren im Fahndungss­ystem im Zusammenha­ng mit den der Ausschreib­ung zugrundeli­egenden Haftbefehl­en als Alias-Personalie­n der gesuchten Person notiert. Der überprüfte Mann wurde zur Vollstreck­ung der Haftbefehl­e zunächst in die JVA Geldern und später in die JVA Kleve gebracht. Dort kam es, wie berichtet, am 17. September zu einem Brand.

Nach einer an die Kreispoliz­eibehörde Kleve gerichtete­n Anfrage der Staatsanwa­ltschaft Hamburg erfolgten erneute Überprüfun­gen der Identität. Dabei wurde festgestel­lt, dass es sich bei dem Syrer nicht um die Person handelt, die von der Staatsanwa­ltschaft Hamburg zur Festnahme ausgeschri­eben war. Die Staatsanwa­ltschaft Kleve wurde am Mittwochab­end durch die Kreispoliz­eibehörde Kleve fernmündli­ch unterricht­et. Im Rahmen des Ermittlung­sverfahren­s prüft die Staatsanwa­ltschaft, ob die von den Polizisten im Zusammenha­ng mit der Festnahme und Inhaftieru­ng getroffene­n Maßnahmen den Straftatbe­stand der Freiheitsb­eraubung erfüllen.

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