Rheinische Post Kleve

Wer haftet für eine unebene Straße?

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Wer eine Fläche für Fußgänger, Radfahrer oder Kraftverke­hr zugänglich macht, der haftet auch für ihren Zustand. Diese Verkehrssi­cherungspf­licht obliegt grundsätzl­ich dem Eigentümer. Sie kann aber auch auf Dritte übertragen werden. In jedem Fall muss der Verkehrssi­cherungspf­lichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise Gefahren ausräumen, die für den Benutzer trotz erforderli­cher Sorgfalt nicht erkennbar sind und auf die er sich deshalb nicht einrichten kann. Das bedeutet aber nicht, dass eine Straße, ein Gehweg oder etwa ein gepflaster­ter Marktplatz praktisch gefahrlos sein müssen. Der jeweilige Nutzer muss sich vielmehr selbst den tatsächlic­hen Ortsverhäl­tnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; er trägt also eine entspreche­nde Eigenveran­twortung. Deshalb muss auch ein Fußgänger in gewissem Umfang Fugen, Niveauunte­rschiede und Unebenheit­en im Bereich von Straßen und Plätzen von zwei bis drei Zentimeter­n hinnehmen, so aktuell das Oberlandes­gericht Koblenz (Urteil vom 26.07.2018; Az.: 1 U 149/18). Eine Verkehrssi­cherungspf­licht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksam­en Fußgänger eine Gefahrenla­ge völlig überrasche­nd eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. Wer sich auf ein historisch­es Naturstein­pf laster begibt, muss eben darauf achten, wo er hintritt. Stürzt er dennoch und fordert dann Schadenser­satz, wird er wohl am Eigenversc­hulden scheitern.

Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff in Düsseldorf.

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