Wer haftet für eine unebene Straße?
Wer eine Fläche für Fußgänger, Radfahrer oder Kraftverkehr zugänglich macht, der haftet auch für ihren Zustand. Diese Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich dem Eigentümer. Sie kann aber auch auf Dritte übertragen werden. In jedem Fall muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise Gefahren ausräumen, die für den Benutzer trotz erforderlicher Sorgfalt nicht erkennbar sind und auf die er sich deshalb nicht einrichten kann. Das bedeutet aber nicht, dass eine Straße, ein Gehweg oder etwa ein gepflasterter Marktplatz praktisch gefahrlos sein müssen. Der jeweilige Nutzer muss sich vielmehr selbst den tatsächlichen Ortsverhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; er trägt also eine entsprechende Eigenverantwortung. Deshalb muss auch ein Fußgänger in gewissem Umfang Fugen, Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen von zwei bis drei Zentimetern hinnehmen, so aktuell das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 26.07.2018; Az.: 1 U 149/18). Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. Wer sich auf ein historisches Natursteinpf laster begibt, muss eben darauf achten, wo er hintritt. Stürzt er dennoch und fordert dann Schadensersatz, wird er wohl am Eigenverschulden scheitern.
Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff in Düsseldorf.