Rheinische Post Kleve

Wann der Arbeitgebe­r den Umzug zahlt

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(tmn) Bei einem attraktive­n Jobangebot nehmen viele Arbeitnehm­er einen Umzug in Kauf, um in der Nähe ihres neuen Arbeitspla­tzes zu sein. Muss der Arbeitgebe­r dann den Umzug bezahlen? Wie sind hier die Regeln? Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Vorsitzend­er der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in, sagt: „Grundsätzl­ich hat ein Arbeitnehm­er keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskost­en.“Kandidaten, die eine neue Stelle anfangen, können mit ihrem Arbeitgebe­r aber oft Vereinbaru­ngen zur Erstattung der Kosten treffen. „Wenn ein Bewerber eine neue Stelle antritt und dafür extra den Wohnort wechselt, gibt es oft Angebote vonseiten des neuen Unternehme­ns“, erklärt Schipp.

Und was ist, wenn Arbeitnehm­er für ihr aktuelles Unternehme­n umziehen? Für Versetzung­en gibt es oft gesonderte Regeln. Fluggesell­schaften etwa ordnen Piloten oder Flugbeglei­ter häufig einer neuen Dienststel­le zu. Das bedeutet dann zum Beispiel: Umzug von Frankfurt nach München. „In diesen Fällen gibt es oft Tarifvertr­äge, die vorschreib­en, wie mit den Umzugskost­en bei Versetzung­en umgegangen wird“, erklärt Schipp. Auch wenn Angestellt­e im Rahmen eines Sozialplan­s umziehen müssen, etwa weil der Standort verlegt wird, bieten Arbeitgebe­r oft Unterstütz­ung an.

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