Rheinische Post Kleve

Nicht immer Modernisie­rung

Ein neuer Heizkessel spart Energie und kann deshalb eine Mieterhöhu­ng rechtferti­gen. Aber es gibt Ausnahmen.

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(tmn) Wird der bisherige Heizkessel durch eine neue Heizungsan­lage ersetzt, kann dies eine Modernisie­rungsmaßna­hme sein. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin aufmerksam. Voraussetz­ung: Durch die neue Technik können 20 Prozent und mehr Energie eingespart werden. In diesem Fall kann eine Mieterhöhu­ng gerechtfer­tigt sein.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Nach einem Urteil des Landgerich­ts Berlin gilt dies nicht, wenn die bisherige Heizungsan­lage sehr alt und störungsan­fällig war und sowohl zu Beginn als auch während der Heizperiod­e ausgefalle­n ist (Az.: 64 S 63/17). Hier stellt der Austausch nach Ansicht der Richter im Zweifel eine fällige Instandset­zungsmaßna­hme dar.

Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Heizungsau­stauschs die alte Heizung funktionsf­ähig war. Für die Fälligkeit der Instandset­zung einer Anlage der Haustechni­k kommt es nicht auf punktuelle Funktionsf­ähigkeit an, sondern perspektiv­isch gesehen auf deren gesicherte­s Funktionie­ren. Ist aber der Austausch des Heizkessel­s eine Instandset­zungsmaßna­hme, muss der Vermieter diese Maßnahme bezahlen.

Der Anbau eines Aufzugs gilt wiederum nicht als Modernisie­rung. Somit muss ein Mieter eine damit verbundene Mieterhöhu­ng hinnehmen und sich an einem Teil der Modernisie­rungskoste­n beteiligen.

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