Rheinische Post Krefeld Kempen

Maßnahmen der Baubehörde

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Unser Grundgeset­z schützt das Eigentum. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch Gesetze bestimmt. Soll etwa ein Grundstück bebaut werden, ist eine Baugenehmi­gung erforderli­ch. Durch sie soll sichergest­ellt werden, dass das geltende Baurecht bei der Realisieru­ng eingehalte­n wird. Liegt die Baugenehmi­gung nicht vor, ist der Bau illegal. Man spricht von einem „präventive­n Verbot mit Erlaubnisv­orbehalt“.

Bestehen Anhaltspun­kte, dass ein Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen nicht dem Baurecht entspreche­n, kann die Baubehörde Ordnungsma­ßnahmen ergreifen. Solche müssen indes erforderli­ch und verhältnis­mäßig sein. Je nach Qualität des Rechtsvers­toßes kommen vom Bußgeld über die Nutzungsun­tersagung bis hin zur Abrissverf­ügung verschiede­ne Alternativ­en infrage.

Das Oberverwal­tungsgeric­ht Nordrhein-Westfalen (Az.: 7 B 1257/16) hat festgestel­lt, dass zur Vorbereitu­ng solcher bauaufsich­tlicher Maßnahmen auch das Betreten von Wohnungen gegen den Willen des Nutzers möglich ist. Liegt ein begründete­r Verdacht dafür vor, dass die genehmigte Nutzung mit der tatsächlic­hen Nutzung nicht übereinsti­mmt, ist eine Duldungsve­rfügung zur Überprüfun­g der tatsächlic­hen Nutzung des Gebäudes rechtmäßig. Hat ein nur für zwei Familien genehmigte­s Haus drei Eingänge und drei Klingelsch­ilder, reicht dies für einen Verdacht baurechtsw­idriger Nutzung aus. Dass die betroffene­n Bewohner protestier­en, hilft wenig. Das ebenfalls vom Grundgeset­z geschützte Recht auf Unverletzl­ichkeit der Wohnung muss in diesem Fall hinten anstehen.

Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

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