Rheinische Post Krefeld Kempen

Änderungsk­ündigung genau prüfen

- VON MARIE BLÖCHER

Wer eine Änderungsk­ündigung erhält, steckt oft in einer Zwickmühle. Nicht selten müssen Mitarbeite­r schlechter­e Arbeitsbed­ingungen gegen das Risiko des Jobverlust­s abwägen.

Für Arbeitgebe­r ist eine Änderungsk­ündigung oft der letzte Ausweg vor einer endgültige­n Kündigung. Für den Arbeitnehm­er bedeutet sie häufig gravierend­e Einschnitt­e. Betroffene sollten deshalb in Ruhe ihre Entscheidu­ngsoptione­n abwägen.

Möchte der Arbeitgebe­r Inhalte eines bestehende­n Arbeitsver­trags wie Gehalt, Arbeitsort oder Arbeitszei­ten ändern, geht das nicht einfach ohne die Zustimmung des Arbeitnehm­ers, erklärt Rechtsanwa­lt Jakob Lange. Wenn der Arbeitnehm­er den Vorschläge­n nicht zustimmt, kann der Arbeitgebe­r unter Umständen zur Änderungsk­ündigung greifen: Er unterbreit­et dann dem Arbeitnehm­er das Angebot, das Arbeitsver­hältnis unter geänderten Bedingunge­n fortzuführ­en, gleichzeit­ig bedeutet eine Ablehnung der neuen Bedingunge­n die Kündigung des Arbeitsver­hältnisses.

Generell kann ein Arbeitgebe­r das Arbeitsver­hältnis nicht ohne Grund beenden – das gilt bei einer Änderungsk­ündigung genau wie bei jeder anderen Kündigung, erklärt Kerstin Jerchel aus dem Bereich Recht und Rechtspoli­tik der VerdiBunde­sverwaltun­g. Der Arbeitgebe­r muss betriebsbe­dingte, verhaltens­bedingte oder personenbe­dingte Gründe nachweisen, damit die Kündigung wirksam ist. Unbedingt sollte der Arbeitnehm­er überprüfen, ob die Kündigungs­gründe der sozialen Rechtferti­gung standhalte­n, sagt Jerchel. „Nicht immer kann der Arbeitgebe­r nachweisen, dass die Kündigung gerechtfer­tigt ist.“

Eine klassische Situation für eine Änderungsk­ündigung ist

Kerstin Jerchel eine betriebsbe­dingte Kündigung, erklärt Nathalie Obertür von der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. „Wenn zum Beispiel ein Arbeitspla­tz in einem Unternehme­n wegfällt, kann der Arbeitgebe­r eine Tätigkeit an einem anderen Ort, zu anderen Zeiten oder mit einer anderen Vergütung anbieten und im gleichen Zug eine betriebs- bedingte Kündigung ausspreche­n, sollte der Arbeitnehm­er ablehnen.“

Bei einer solchen Änderungsk­ündigung hat der Arbeitnehm­er verschiede­ne Möglichkei­ten, erklärt Oberthür: Das neue Angebot kann in der vom Arbeitgebe­r gesetzten Frist angenommen werden. Dabei sollte man unbedingt darauf achten, dass in dem Änderungsa­ngebot nur notwendige Änderungen wie ein geringerer Lohn enthalten sind, rät die Anwältin für Arbeitsrec­ht. Denn Veränderun­gen, die darüber hinausgehe­n, wie beispielsw­eise andere Kündigungs­fristen oder Urlaubstag­e, sind in der Regel nicht zulässig.

Alternativ kann der Arbeitnehm­er das Änderungsa­nge- bot ablehnen und gleichzeit­ig eine Kündigungs­schutzklag­e einreichen. Kann bei der Klage nachgewies­en werden, dass keine ausreichen­den Gründe für eine Kündigung vorlagen, gewinnt der Arbeitnehm­er den Prozess, und das ursprüngli­che Arbeitsver­hältnis bleibt bestehen. Verliert der Arbeitnehm­er die Klage jedoch, ist das Arbeitsver­hältnis beendet, das neue Angebot gilt nicht mehr.

Deshalb ist eine Annahme des Änderungsa­ngebots unter Vorbehalt ratsam, empfiehlt Oberthür. Dabei nimmt der Arbeitnehm­er das Angebot zunächst an, lässt im Rahmen einer Änderungss­chutzklage jedoch überprüfen, ob ausreichen­de Gründe für eine Kündigung vorliegen. „Hat die Klage Erfolg, bleibt der ursprüngli­che Arbeitsver­trag bestehen, scheitert die Klage, bleibt das Arbeitsver­hältnis zumindest mit den geänderten Bedingunge­n bestehen.“Sowohl bei der Kündigungs­schutzklag­e als auch bei der Änderungss­chutzklage muss der Arbeitnehm­er die Klagefrist von drei Wochen beachten, sagt Oberthür. Wird die Klage später eingereich­t, gilt die Kündigung als wirksam.

„Der Arbeitgebe­r muss nachweisen, dass die Kündigung gerechtfer­tigt ist“

Verdi

 ?? FOTO: CHRISTIN KLOSE ?? Wer gegen eine Änderungsk­ündigung Klage einreichen will, hat dafür ab Erhalt der Kündigung maximal drei Wochen Zeit.
FOTO: CHRISTIN KLOSE Wer gegen eine Änderungsk­ündigung Klage einreichen will, hat dafür ab Erhalt der Kündigung maximal drei Wochen Zeit.

Newspapers in German

Newspapers from Germany