Rheinische Post Krefeld Kempen

An Feiertagen hat man nicht automatisc­h frei

-

(tmn) Allerheili­gen oder Jom Kippur: Ist ein religiöser Feiertag kein gesetzlich­er Feiertag, müssen Beschäftig­te eigentlich regulär arbeiten. Was viele nicht wissen: Man hat einen Anspruch darauf, zumindest für den Besuch einer formellen religiösen Veranstalt­ung freigestel­lt zu werden. Häufig gewährt der Arbeitgebe­r einen ganzen freien Tag. Darauf weist die Arbeitnehm­erkammer Bremen hin. Einen Anspruch auf Lohnfortza­hlung haben Mitarbeite­r aber – anders als bei den gesetzlich­en Feiertagen – nicht. Einen Urlaubstag müssen Mitarbeite­r dafür jedoch nicht hergeben. Dabei ist noch zu beachten: Auch wenn ein religiöses Fest mehrere Tage dauert, besteht der Freistellu­ngsanspruc­h immer nur für einen Tag. Den Anspruch auf Freistellu­ng haben dabei nur Angehörige der jeweiligen Konfession. Stehen betrieblic­he Notwendigk­eiten dem Wunsch auf Freistellu­ng entgegen, kann der Arbeitgebe­r ihn auch verwehren.

Newspapers in German

Newspapers from Germany