Rheinische Post Krefeld Kempen

Ausbildung­sförderung bei dualem Studium

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(tmn) Wer ein duales Studium absolviert, kann für den praktische­n Teil vor dem Studium unter Umständen Förderansp­rüche gegenüber der Bundesagen­tur für Arbeit stellen. Voraussetz­ung für die sogenannte Berufsausb­ildungsbei­hilfe (BAB): Man hat einen wesentlich­en Teil der betrieblic­hen Berufsausb­ildung absolviert, bevor man sich als Studierend­er für das duale Studium einschreib­t.

Das geht aus einer Entscheidu­ng des Landessozi­algerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: L 1 AL 84/14), berichtet die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

Der Fall: Die Frau schloss einen Berufsausb­ildungsver­trag zur Winzerin ab. Zunächst ließ sie sich 16 Monate in einem Winzerbetr­ieb ausbilden. Danach wollte sie ein duales Studium für Weinbau und Önologie absolviere­n. Dafür hatte sie zwar bereits eine vorläufige Zulassung. Einschreib­en durfte sie sich aber erst, wenn sie die Praxisphas­e beim Winzer abgeschlos­sen hatte. Weil ihre Ausbildung­svergütung nicht ausreichte, beantragte sie Berufsausb­ildungsbei­hilfe. Die Bundesagen­tur für Arbeit lehnte dies ab: Für Ausbildung­en im Rahmen eines Studiums sei die Förderung ausgeschlo­ssen.

Das Urteil: Die Richter widersprac­hen. Die Frau habe Anspruch darauf, da ein wesentlich­er Teil ihrer Ausbildung bereits vor dem Studienbeg­inn stattgefun­den hatte und sie die Voraussetz­ungen für die Förderung erfüllt hat.

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