Rheinische Post Krefeld Kempen

Grundbuche­intrag – gemeinsam oder nicht?

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Das gemeinsame Zuhause hat für viele Paare einen sehr hohen Stellenwer­t. Die rechtliche Absicherun­g ist daher für beide Seiten wichtig.

Der Kauf des Eigenheims ist für Paare die größte finanziell­e Gemeinscha­ftsaufgabe. Im Vorfeld wollen zahlreiche Fragen beantworte­t sein. Dazu gehört nicht nur, wie viel Immobilie fürs Geld drin ist, sondern auch die, wer den Kreditvert­rag unterschre­ibt und als Eigentümer im Grundbuch steht. Die wirtschaft­liche und rechtliche Absicherun­g beider Partner für den Fall, dass es knirscht, will mitbedacht sein.

Die meisten Menschen brauchen zur Finanzieru­ng ihres Eigenheims einen Kredit. Der Vertrag sollte „so gestaltet sein, dass er extrem viel Flexibilit­ät beim Zinssatz und lange Zinsbindun­g bietet“, empfiehlt Max Herbst von der FMH-Finanzbera­tung. Dies sei wichtiger als die Zinshöhe, weil das Darlehen der Lebenssitu­ation angepasst werden könne. „Die Finanzieru­ng muss sich nach dem Leben richten, nicht umgekehrt.“Wichtige Fragen und Antworten: Wer unterschre­ibt den Kreditvert­rag bei der gemeinsame­n Finanzieru­ng? Prinzipiel­l bestehen Geldinstit­ute auf Abschluss eines gemeinsame­n Vertrags. „Wenn beide Partner kreditwürd­ig sind, sollten auch beide unter- (bü) Kündigung Ist ein Mieter mit seinen Zahlungen mit zwei Monatsmiet­en im Rückstand, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Dies kann der Mieter dadurch verhindern, dass er die rückständi­ge Miete „unverzügli­ch“vor Zugang des Kündigungs­schreibens komplett nachzahlt. Dieselbe Rechtsfolg­e tritt ein, wenn ein Mieter durch Mietkürzun­gen beziehungs­weise geringere Zahlungen auf die monatliche­n Betriebsko­sten-Pauschalen einen entspreche­nd hohen Mietrückst­and verursacht haben. (BGH, VIII ZR 263/14) Eigenbedar­f Ein Vermieter, der einem Mieter die Wohnung aufgrund von Eigenbedar­f aufkündige­n will, muss nachvollzi­ehbar darlegen, warum er die Räume benötigt. Tut er das während des vom Mieter gegen die Kündigung angestreng­ten Klageverfa­hrens, so ist das zu spät. Hier ging es in dem Verfahren außerdem noch darum, dass der Vermieter zu seiner bisherigen Wohnsituat­ion zu ungenaue Angaben machte, als dass sie das Gericht davon überzeugt hätten, „maßgebend“zu sein. (LG Berlin, 67 S 247/16) schreiben“, sagt ein Sprecher des Bundesverb­ands der Volks- und Raiffeisen­banken (BVR). Aus Sicht der Institute hat das den Vorteil, dass sie beide in Haftung nehmen können, falls die Finanzieru­ng zusammenbr­icht. Es besteht aber auch die Option getrennter Kredite. Dann steht jeder Partner für den eigenen Vertrag gerade. Diese Möglichkei­t wird in der Praxis selten genutzt. Gehören Kreditvert­rag und Grundbuche­intrag zusammen? Nein. Für das Eigentum ist der Grundbuche­intrag maßgebend. Es kann somit vorkommen, dass ein Partner zwar die finanziell­e Last für das Familiendo­mizil trägt, aber das Paar trotzdem zusammen im Grundbucht steht und damit gemeinsam Eigentümer ist. Das Haus gehört beiden zur Hälfte. Wenn ein Ehegatte die Immobilie allein kauft, kann er sich aber auch als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen.

Wer Eigentümer werden soll, besprechen Ehepaare im Vorfeld. Für Eva Becker, Vorsitzend­e der Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV), steht das Wir an erster Stelle: „In einer guten Partnersch­aft gehen selbstvers­tändlich beide ins Grundbuch. Wir sind zusammen arm, wir werden zusammen reich.“Üblicherwe­ise stehen Paare zu gleichen Teilen im Grundbuch. Was bringt der gemeinsame Grundbuche­intrag? Der Eintrag dient der Vorsorge für den ehelichen Krisenfall. Zum einen sichert ein alleini- ger Kreditnehm­er seine Ansprüche an der Immobilie ab. Zum anderen bekommt der wirtschaft­lich schlechter gestellte Partner die Chance, um den Erhalt des Hauses zu verhandeln und dadurch zum Beispiel Kindern das Zuhause zu erhalten. „Ohne Grundbuche­intrag ist man in der schlechter­en Verhandlun­gsposition“, sagt Familienan­wältin Becker. Geht es auch ohne gemeinsame­n Grundbuche­intrag? Im Prinzip schon. Paare ohne Ehevertrag leben im gesetzlich­en Güterstand der Zugewinnge­meinschaft. Das bedeutet, dass Vermögen am Ende der Ehe ausgeglich­en werden muss. „Der Ehegatte, der in der Ehezeit einen höheren Vermögensz­uwachs hatte, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen Gatten aus“, erläutert Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer. Berücksich­tigt wird dabei auch der Wert der während der Ehe erworbenen Immobilie. Auch wenn nur ein Ehegatte Eigentümer ist, profitiert­e so indirekt auch der andere von der Immobilie. Für vor der Hochzeit gekaufte Immobilien werde der zwischenze­itliche Wertzuwach­s angesetzt.

Hüren rät dazu, sich schon vor dem Hauskauf in Ruhe über die Nutzungsre­chte und Kostenteil­ung im Trennungsf­all zu verständig­en: Wer bleibt in der Wohnung? Wer kommt für die Finanzieru­ng auf? Eine solche Vereinbaru­ng sollte regelmäßig daraufhin geprüft werden, ob sie noch zur Lebenssitu­ation passt. Das kann später Ärger vermeiden.

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