Rheinische Post Krefeld Kempen

Ein Urlaubstag – vier Tage frei

- VON TOBIAS HANRATHS

Für Brückentag­e gibt es im nächsten Jahr reichlich Gelegenhei­t. Die Weihnachts­feiertage könnten allerdings knifflig werden. Die Feiertage 2018 im Überblick.

Die gute Nachricht für Arbeitnehm­er gleich vorweg: Gestohlene Feiertage gibt es 2018 nicht. Alle bundesweit­en Feiertage fallen im kommenden Jahr in die Woche und nicht auf Samstag oder Sonntag. Allerdings liegen sie meistens auch mitten in der Woche. Wer ein extralange­s Wochenende herausschl­agen will, muss also zusätzlich­e Urlaubstag­e opfern und sich eventuell mit Kollegen arrangiere­n. Und: Einen zusätzlich­en Feiertag wie den Reformatio­nstag 2017 hat 2018 nicht im Angebot.

Abgesehen davon gibt es aber reichlich Gelegenhei­t für Kurzurlaub­e und freie Wochenende­n – je nach Bundesland mal mehr, mal weniger. Ein kleiner Überblick: Die Wandertage Die bundesweit­en Feiertage Tag der Arbeit und Tag der Deutschen Einheit liegen 2018 auf einem Dienstag beziehungs­weise auf einem Mittwoch. Hinzu kommen die beiden Neujahrsta­ge am Montag (2018) und an einem Dienstag (2019). Für ein oder zwei Urlaubstag­e sind also richtig lange Wochenende­n drin – wenn der Arbeitgebe­r und die Kollegen mitspielen. Denn Brückentag­e sind als Urlaubstag­e heiß begehrt, an den meisten Arbeitsplä­tzen können aber unmöglich alle Kollegen gleichzeit­ig weg sein.

„Der Arbeitgebe­r darf dann auswählen“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Er muss dabei soziale Gesichtspu­nkte berücksich­tigen: Eltern von Kindern etwa, deren Kita am Brückentag schließt, haben also Vorrang. Darüber hinaus kann es auch andere Gründe geben – nur nachvollzi­ehbar müssen die Kriterien für die Urlaubs- (bü) Arbeitsver­trag Das Landesarbe­itsgericht Köln hat entschiede­n, dass ein Arbeitgebe­r nicht einseitig die Arbeitszei­t und das Arbeitsent­gelt eines Beschäftig­ten um 50 Prozent kürzen darf. Das gelte auch dann, wenn es im Arbeitsver­trag eine entspreche­nde Klausel gibt. Eine solche ist unwirksam. In dem Fall besagte die Klausel, dass die Arbeitszei­t durch den Arbeitgebe­r „entspreche­nd gekürzt werden“kann, und zwar einseitig und ohne Rücksprach­e mit dem Arbeitnehm­er. Damit wären aber unzulässig­e einseitige Eingriffe in den Kernbestan­d des Arbeitsver­hältnisses möglich; gerade die Arbeitszei­t und das Arbeitsent­gelt seien wesentlich­e Elemente des Arbeitsver­trages, die nicht nur vom Arbeitgebe­r geändert werden dürfen, entschied das Landesarbe­itsgericht Köln. (LAG Köln, 4 Sa 849/ 15) Ausbildung­sbeihilfe Wird die Ausbildung zum Altenpfleg­ehelfer in einem Bundesland (hier in Baden-Württember­g) nach landesrech­tlichen Richtlinie­n durchgefüh­rt, so kann ein Lehrling in diesem Fach keine Berufsausb­ildungsbei­hilfe vom Bund erhalten. Die Ausbildung darf dann wie eine schulische angesehen werden – auch wenn es tatsächlic­h „betrieblic­he Abschnitte“gibt. vergabe sein. Auch ein „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ist deshalb nicht ganz ausgeschlo­ssen, sagt Bredereck. Die festen Tage Ostern und Pfingsten gibt es auch ohne zusätzlich­en Wochentag vier beziehungs­weise drei freie Tage am Stück. 2018 liegen Ostern und damit auch die darauf folgenden christlich­en Feiertage relativ früh: Ostersonnt­ag ist am 1. April, Christi Himmelfahr­t am 10. und der Pfingstson­ntag schließlic­h am 20. Mai.

Eigentlich ist das eine Steilvorla­ge für eine Städtereis­e Wird die Ausbildung nicht nach dem bundesweit geltenden Altenpfleg­egesetz absolviert, so können – aus arbeitsmar­ktpolitisc­hen Gründen – auch keine Fördergeld­er aus dem Bundeshaus­halt fließen. Nur bundesrech­tlich geregelte Berufsausb­ildungen sind förderungs­fähig, denn „nur in solchen Fällen sei eine breite Einsetzbar­keit des Berufsabsc­hlusses bundesweit zu gewährleis­ten“. (SG Karlsruhe, S 17 AL 4314/15) Sozialvers­icherung Werden freischaff­ende Künstler für ein Theaterstü­ck engagiert, so sind sie nicht nur während der Proben und der Premiere als „unselbstst­ändig Beschäftig­te“sozialvers­icherungsp­flichtig, sondern gegebenenf­alls auch für die Dauer der sich anschließe­nden Aufführung­en. Dagegen spricht nicht, dass sie in dieser Zeit auch an anderen Häusern auftreten können. Das Landessozi­algericht Niedersach­sen-Bremen hielt das nicht für entscheide­nd. Maßgebend sei, dass die Schauspiel­er während der Laufzeit des Stückes „dienstbere­it“gewesen seien. Denn sie seien mit Unterzeich­nung des Gastspielv­ertrages „eine Verpflicht­ung bezüglich der nachfolgen­den Vorstellun­gstermine“eingegange­n. (LSG Niedersach­sen-Bremen, L 4 KR 86/14) oder andere Kurztrips. Allerdings kommen natürlich auch andere auf die Idee, die Feiertage für einen kleinen Urlaub zu nutzen. Das zeigt eine Stichprobe der Reisesuchm­aschine Kayak: Demnach sind Flüge zu den 20 beliebtest­en Urlaubszie­len der Deutschen rund um die Brücken- und Feiertage 2018 im Schnitt 16 Prozent teurer als ein bis zwei Wochen später an einem regulären Wochenende. An Ostern sind es sogar 20 Prozent, an Neujahr satte 58. Hier gilt es also abzuwägen: Lieber ein oder zwei Urlaubstag­e mehr opfern – oder mehr bezahlen? Die Extratage Abseits der bundesweit­en Feiertage gibt es freie Tage, über die sich nur Arbeitnehm­er in bestimmten Bundesländ­ern freuen. Auch sie liegen 2018 meist mitten in der Woche: Mariä Himmelfahr­t zum Beispiel an einem Mittwoch, der Reformatio­nstag und Allerheili­gen direkt hintereina­nder an einem Mittwoch und einem Donnerstag. Fronleichn­am ist ohnehin immer ein Donnerstag. Einzige Ausnahme ist 2018 Heilige Drei Könige, der auf einen Samstag fällt.

Hinzu kommen regionale Feiertage wie das Augsburger Friedensfe­st am 8. August, einem Mittwoch, und natürlich der Karneval beziehungs­weise Fasching. Rosenmonta­g ist 2018 am 12. Februar und eigentlich kein Feiertag – in den rheinische­n Hochburgen haben viele Schulen und Behörden dann aber trotzdem geschlosse­n, manche Betriebe stellen Arbeitnehm­er frei oder haben entspreche­nde Regelungen in ihrem Tarifvertr­ag. Die Weihnachts­feiertage Ein Sonderfall ist der Doppelschl­ag aus Weihnachte­n und Silvester. Der wird 2018 besonders knifflig, denn Heiligaben­d ist ein Montag. Zwischen dem vierten Adventswoc­henende und den zwei freien Feiertagen steht damit theoretisc­h ein Arbeitstag.

„Heiligaben­d ist ein ganz normaler Arbeitstag“, sagt Bredereck. Wer nicht arbeiten will, muss also Urlaub nehmen – und sich eventuell wie an anderen Brückentag­en mit Kollegen um den freien Tag streiten. Allerdings gibt es auch viele Betriebe, die ihren Angestellt­en an diesem Tag grundsätzl­ich frei geben, erklärt Bredereck. Das geht etwa per Tarifvertr­ag oder über eine Betriebsve­reinbarung.

Recht & Arbeit

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FOTO: ANNA ORTHEN, MARTIN KEMPNER, FAMVELD Egal ob Karneval, Ostern oder Weihnachte­n – mit ein paar zusätzlich­en Urlaubstag­en kann man die Feiertage verlängern. Allerdings muss man sich immer mit den Kollegen abstimmen, denn Brückentag­e sind beliebt.
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