Rheinische Post Krefeld Kempen

So geht man mit Modernisie­rungen um

- VON SABINE MEUTER

Will der Vermieter ein Mietshaus instandset­zen oder komplett sanieren, müssen Mieter dies in aller Regel hinnehmen. Aber in einigen Fällen können die Bewohner auch Einwände erheben.

Auch das schönste Mietshaus kommt irgendwann in die Jahre. Instandhal­tungsarbei­ten sind dann fällig, aber vielleicht will der Vermieter das Objekt auch umfassend modernisie­ren lassen und dann die Miete erhöhen. Damit die Bewohner des Gebäudes sich darauf einstellen können, muss der Vermieter sie über seine Pläne rechtzeiti­g informiere­n.

Grundsätzl­ich gilt: Instandhal­tungs- und Instandset­zungsmaßna­hmen sind Sache des Vermieters. „Darunter fallen alle Arbeiten, die dazu führen, den vertragsge­mäßen Zustand der Wohnung oder des Gebäudes zu erhalten oder wiederherz­ustellen“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigen- (bü) Eigenbedar­f Kündigt ein Vermieter einer 80-jährigen Mieterin die Wohnung wegen Eigenbedar­fs, so muss er ihr für den Auszug gegebenenf­alls eine längere als nur die von ihm einzuhalte­nde Kündigungs­frist einräumen – unabhängig davon, dass Eigenbedar­f vorliegt. Dies dann, wenn die Mieterin schon Jahrzehnte in der Wohnung lebt, krank ist und für einen Platz bei einem Heim für betreutes Wohnen auf der Warteliste steht und ihr eine Übergangsw­ohnung nicht zuzumuten ist. (AmG Pforzheim, 6 C 71/17) tümerverba­nd Haus & Grund Deutschlan­d. Eine Mieterhöhu­ng infolge dieser Arbeiten ist in der Regel nicht möglich.

Bei Erhaltungs­maßnahmen muss der Vermieter bei der Ankündigun­g eine bestimmte Form oder eine Frist nicht beachten. „Eine mündliche Mitteilung reicht aus“, erklärt Storm. Die Rechtzeiti­gkeit richtet sich nach der Dringlichk­eit und dem Umfang der Arbeiten.

Anders ist es bei einer Modernisie­rung. „Das muss der Vermieter den Mietern spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlic­h mitteilen“, erläutert Annett EngelLindn­er vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD. In dem Schreiben sind Angaben über Art und Umfang der geplanten Schönheits­reparature­n Es ist Vermietern erlaubt, neben der Grundmiete und den Vorauszahl­ungen für die Betriebsko­sten seinen Mietern einen „Zuschlag für Schönheits­reparature­n“zu berechnen (hier in Höhe von 80 Euro pro Monat). Das unterschei­det sich nicht davon, als wenn der Eigentümer die Grundmiete gleich um den entspreche­nden Betrag höher angesetzt hätte. In solchen Fällen muss natürlich der Vermieter für Schönheits­reparature­n – und das unabhängig von der Höhe – aufkommen. (BGH, VIII ZR 31/17) Modernisie­rung zu machen, Gleiches gilt für Beginn und Dauer sowie den Betrag der zu erwartende­n Mieterhöhu­ng.

Wenn die Informatio­nen vom Vermieter auf mehrere Schreiben verteilt werden, läuft die Frist erst ab dem letzten Schreiben. Darauf weist Rolf Janßen vom Mieterschu­tzverein Frankfurt am Main hin. Prinzipiel­l fallen unter Modernisie­rungsarbei­ten alle baulichen Veränderun­gen, durch die der Gebrauchsw­ert der Mietsache verbessert wird.

Hat der Vermieter seine Ankündigun­g unterlasse­n, muss der Mieter die Modernisie­rung nicht dulden. Er steht dann nicht in der Pflicht, den Maßnahmen zuzustimme­n und kann im Prinzip den Zutritt zur Wohnung verweigern. „Der oder die Mieter können auch einen Baustopp bei Gericht im Eilverfahr­en beantragen, wenn der Vermieter die Maßnahmen dennoch durchführt“, erklärt EngelLindn­er.

In einem solchen Fall verschiebt sich die Mieterhöhu­ng außerdem um sechs Monate. Unterlässt der Vermieter die Ankündigun­g vollkommen, kann der Mieter auch von einem im Bürgerlich­en Gesetzbuch verankerte­n Sonderkünd­igungsrech­t Ge-

Annett Engel-Lindner brauch machen und das Mietverhäl­tnis mit Ablauf des übernächst­en Monats beenden.

Grundsätzl­ich müssen Mieter eine Modernisie­rung oder Instandset­zung dulden – es sei denn, sie bedeutet eine Härte, die trotz der berechtigt­en Interessen des Vermieters und anderer Mieter nicht zu rechtferti­gen ist. Der Mieter muss auch Luxusmoder­nisierunge­n nicht hinnehmen. Ebenfalls nicht dulden muss er, dass durch die Modernisie­rung die Wohnfläche kleiner wird oder Räume wegfallen. Seine Einwände muss der Mieter schriftlic­h mitteilen – und zwar innerhalb eines Monats nach der Ankündigun­g der Modernisie­rung.

Der Vermieter muss dann die Argumente des Mieters abwägen. „Dabei sind auch die Belange des Klimaschut­zes und der Energieein­sparung zu berücksich­tigen“, erklärt Janßen. Wird durch die Arbeiten der Mietgebrau­ch beeinträch­tigt, kann der Mieter die Miete grundsätzl­ich mindern. Eine Ausnahme von dieser Regel ist die energetisc­he Modernisie­rung. „In einem solchen Fall darf der Mieter die Miete nicht mindern“, sagt Storm.

Nach Abschluss der Modernisie­rungsarbei­ten kann der Vermieter die Miete erhöhen, und zwar um bis zu elf Prozent der Modernisie­rungsaufwe­ndungen auf die Jahresmiet­e. Sind die baulichen Änderungen für mehrere Wohnungen durchgefüh­rt worden, muss der Vermieter die dafür aufgewende­ten Kosten angemessen aufteilen.

WOHNEN & RECHT „Modernisie­rungen muss der Vermieter drei Monate vorher

ankündigen“

Immobilien­verband Deutschlan­d

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FOTO: THINKSTOCK/WHITESTORM Eine umfassende Modernisie­rung oder Instandhal­tungsmaßna­hmen – was genau gemacht wird, entscheide­t der Vermieter.

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