Rheinische Post Krefeld Kempen
Nebenjob im Ruhestand
Immer mehr Rentner wollen oder müssen ihre finanzielle Lage durch einen Nebenjob aufbessern. Dabei können jedoch Steuern fällig werden. Je nach Lebensalter kann der Rentenanspruch in Gefahr sein.
Wer das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat und eine volle gesetzliche Rente bezieht, darf nebenbei so viel verdienen, wie er will. „Wer allerdings mehr als 450 Euro im Monat hinzuverdient, ist eventuell sozialversicherungspflichtig und muss die zusätzlichen Einnahmen in der Regel versteuern“, erklärt Christina Georgiadis, Pressesprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Für Rentner ist ein Hinzuverdienst bis 450 Euro pro Monat steuerfrei, wenn er als sogenannter Minijob mit zwei Prozent vom Arbeitgeber versteuert wird. „Ein Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro pro Monat ist steuerpflichtig, es sei denn, Hinzuverdienst und Altersrente übersteigen nicht den Grundfreibetrag“, betont Geogiadis.
Ein Beispiel: Herr Müller ist alleinstehend und seit 2006 Rentner. Er ist genau zum gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand gegangen und bezieht die volle Rente. Aktuell bekommt er 16.000 Euro Rente im Jahr, und da er 2006 in den Ruhestand gegangen ist, beträgt sein Besteuerungsanteil 50 Prozent, also 8000 Euro. Er liegt damit unter dem Grundfreibetrag für 2017 von 8.820 Euro im Jahr und muss keine Steuern zahlen.
Anders sieht es mit seinem Nebenjob aus. Ein Minijob bis 450 Euro im Monat wäre steuerfrei, Herr Müller verdient monatlich jedoch 600 Euro und muss eine Steuererklärung abgeben. Von den 7200 Euro Jahreslohn zieht er den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro sowie persönliche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von rund 1000 Euro ab, um seine Steuerlast zu senken. Die verbleibenden rund (bü) Privatsphäre Gibt es in einem Betrieb die interne Regel, dass es „streng verboten“ist, Computer „zu privaten Zwecken zu nutzen“, so darf ein Mitarbeiter auch dann nicht entlassen werden, wenn sein Arbeitgeber ihm nachweist, über den – eigentlich für dienstliche Korrespondenz bestimmten – Messenger mit einem Umfang von 45 Seiten privat gechattet zu haben. Weil der Arbeitnehmer nicht wusste, dass er „überwacht“wird, liegt eine Verletzung seiner Privatsphäre vor. Wenn Unternehmen die Kommunikation ihrer Mitarbeiter überwachen wollen, müssen sie sich an Regeln halten, beispielsweise über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informieren. Außerdem brauchen sie einen legitimen Grund dafür und müssen mildere Kontrollmaßnahmen sowie weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung prüfen. Hier ging es um einen Fall aus Rumänien, der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt worden ist. (EuGMR 61496/08) Diensthandy Unklare arbeitsrechtliche „Vereinbarungen“werden von den Arbeitsgerichten regelmäßig zugunsten der Beschäftigten ausgelegt. Das hat jetzt auch das Landesar- 5200 Euro muss er zusammen mit seiner steuerpflichtigen Rente von 8000 Euro versteuern, da er nun über dem Grundfreibetrag für 2017 liegt.
Anders sieht es bei Rentnern aus, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, eine vorgezogene volle Altersrente beziehen und berufstätig sind. „Viele Arbeitnehmer entschließen sich, bereits vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand zu gehen“, sagt Georgiadis vom VLH. Den Abzug bei der Rente nehmen sie dabei in Kauf. „Sobald sich ein Frührentner allerdings etwas hinzuverdienen möchte, wird es kompliziert. Denn wer bestimmte Freibeträge überschreitet, dem wird die Frührente gekürzt.“Unter Umständen kann die Rente so- beitsgericht Rheinland-Pfalz gegen einen Unternehmer entschieden, der seinen Arbeitnehmern Diensthandys ausgehändigt und erlaubt hatte, damit auch privat zu telefonieren. Er zog allerdings pauschal bei 65 Euro pro Monat die Grenze – was bedeutete: Fielen in einem Monat zum Beispiel insgesamt für 90 Euro Telefongebühren an, so ging der Chef davon aus, dass 25 Euro auf „private“Gespräche entfielen. Vor Gericht kam er damit nicht durch, zumal der betroffene Mitarbeiter behauptete, überhaupt nicht privat telefoniert zu haben – was ihm offenbar nicht widerlegt werden konnte. (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 516/16) Leiharbeiter Möchte ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit verlängerter Arbeitszeit auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, wenn ein solcher freier Platz vorhanden ist und er dafür „geeignet“ist, diesen Platz zu besetzen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dazu entschieden, dass ein Stammoder Dauerarbeitsplatz, auf dem ständig Leiharbeiternehmer eingesetzt werden, ein „freier zu besetzender Arbeitsplatz“im Sinne des Teilzeitund Befristungsgesetzes sei. (LAG Hamm, 14 Sa 1174/13) gar ganz entfallen, erläutert Georgiadis .
Seit dem kompletten Inkrafttreten der Flexirente gelten neue Bestimmungen. „Seit dem 1. Juli 2017 dürfen Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, bis zu 6300 Euro brutto pro Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass sie Abschläge auf ihre Rente erhalten“, erklärt Cornelia Jurrmann, Pressesprecherin des Sozialverbands VdK Deutschland. „Die Deutsche Rentenversicherung betrachtet den Hinzuverdienst eines Rentners also innerhalb eines Jahres und gibt die bisherige Monats- betrachtung auf.“Das hat den Vorteil, dass Rentner in einzelnen Monaten auch mehr als die bisher erlaubten 450 Euro verdienen dürfen.
Ein Hinzuverdienst ab 6300 Euro pro Jahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Frührente. „Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet jeden Hinzuverdienst, der über die abschlagsfrei zulässigen 6300 Euro im Jahr hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Rente an und zahlt in solchen Fällen eine Teilrente“, erklärt Jurrmann. Zur Berechnung der Teilrente werden vom Jahreshinzuverdienst 6300 Euro abgezogen,
Christina Georgiadis der verbleibende Betrag wird durch zwölf Monate geteilt. Davon werden 40 Prozent genommen und von der monatlichen Rente abgezogen. Für die so berechnete Teilrente gibt es zudem eine Obergrenze. „Hinzuverdienst und verbliebene Rente dürfen nicht höher sein als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre, sonst fällt die Rente vollständig weg“, betont Jurrmann.
Berufstätige Rentner müssen im Voraus angeben, wie viel sie voraussichtlich verdienen werden. Daraus berechnet die Rentenversicherung die vorläufige Rente. Steht der Verdienst fest, bestimmt die Rentenversicherung am 1. Juli des folgenden Jahres die genaue Rentenhöhe und zahlt entweder zu viel einbehaltene Rente zurück – oder man muss nachzahlen.
Bis vor kurzem waren Rentner, die ihre vorgezogene Altersrente in voller Höhe erhielten und einen Nebenjob hatten, versicherungsfrei. Seit dem 1. Januar 2017 besteht allerdings auch für solche Beschäftigungen eine Rentenversicherungspflicht. Durch die Beiträge erhöht sich regelmäßig der Rentenanspruch. Wer hingegen eine Regelaltersrente bezieht, ist auch heute noch versicherungsfrei. Rentner können allerdings freiwillig weiter Rentenversicherungsbeiträge einzahlen. Dann erhöht sich einmal im Jahr die Rente – und zwar nicht nur durch die eigenen Beiträge, sondern auch die des Arbeitgebers.
Recht & Arbeit „Ein Hinzuverdienst ab 450 Euro pro
Monat ist steuerpflichtig“
Vereinigte Lohnsteuerhilfe