Rheinische Post Krefeld Kempen

Das ist bei der Weihnachts­deko erlaubt

- VON TOM NEBE

Für den Schmuck in der Adventszei­t gibt es außerhalb der eigenen vier Wände Grenzen. Wenn andere Mieter beeinträch­tigt werden, dann drohen Probleme.

Keine Frage: Adventszei­t ist Dekoration­szeit. Allerdings gehen bei kaum einem anderen Thema die Geschmäcke­r weiter auseinande­r als beim Weihnachts­schmuck. Einer verwandelt seine Wohnung in ein Weihnachts­wunderland. Der andere möchte Weihnachte­n weder sehen noch hören oder riechen. Außerhalb der eigenen vier Wände gelten beim Dekorieren darum Grenzen.

Die grobe Richtschnu­r lautet: Es darf den Nachbarn nicht stören. Maßstab ist unter anderem der ortsüblich­e Rahmen. Was das bedeutet? Bewohner sollten sich an der Dekoration orientiere­n, die in ihrer Wohngegend hängt und steht – und nicht „krass abweichen“, wie Anna Florenske vom Verband Wohneigent­um formuliert. Klingt schwammig? Ist es in der Tat, räumt die Expertin ein. Darum lautet ihr Credo: „Im Zweifel größere oder leuchtende Außendeko immer mit den Nachbarn abstimmen.“Orientieru­ng bietet der folgende Überblick: Christbaum im Treppenhau­s Ein bunt behangener, kleiner Nadelbaum im Topf mag den tristen Aufgang aufhübsche­n. Er kann aber zum Problem werden. Das Treppenhau­s (bü) Baumfällun­g Soll in einer Wohnungsei­gentumsanl­age eine 90 Jahre alte und fast 30 Meter hohe Roteiche gefällt werden, die einen „prägenden Charakter“für die gesamte Anlage hat, so genügt es nicht, in der Eigentümer­versammlun­g dafür eine Mehrheit zusammen zu bekommen. Vergleichb­ar einer „baulichen Veränderun­g“muss dem Vorhaben jeder Eigentümer zustimmen. Bedingung ist allerdings auch, dass der Baum nicht so „krank“geworden ist, dass er eine Gefahr für die Bewohner darstelle. (LG Berlin, 53 S 69/15) muss frei zugänglich sein, durch Deko dürfen keine Flucht- und Transportw­ege zugestellt werden. Im Zweifel haftet der Verursache­r, wenn zum Beispiel jemand über das Bäumchen stolpert.

Treppenhäu­ser sind außerdem Gemeinscha­ftsräume. Beim Schmücken haben also die Nachbarn ein Wörtchen mitzureden und können im Zweifel auch das Entfernen jeglicher Dekoration fordern. Das zeigt etwa eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Münster (Az.: 38 C 1858/08). Adventskra­nz an der Tür Schön findet sie längst nicht jeder. Doch gegen Adventskrä­n- Terrasse Hat ein Ehepaar auf seiner Dachterras­se ein sogenannte­s Anlehngewä­chshaus errichtet, so muss es wieder entfernt werden, wenn die übrigen Eigentümer nicht gefragt und der Verwalter wegen der fehlenden – aber nötigen – Abstimmung darüber die Erlaubnis für die „bauliche Veränderun­g“nicht erteilen konnte. Weil das Gewächshau­s von außen deutlich sichtbar sei, liege schon deshalb eine „deutliche Veränderun­g des optischen Erscheinun­gsbildes“vor, so das Amtsgerich­t München. (AmG München, 481 C 26682/15) ze an der Wohnungstü­r können Nachbarn nichts sagen. Das hat das Oberlandes­gericht Düsseldorf entschiede­n (Az.: 25 T 500/89). Kleine Einschränk­ung: Gegenständ­e, die Brandgefah­r bergen, haben im Treppenhau­s nichts verloren, sagt Florenske und verweist auf ein Urteil des Oberlandes­gerichts Münster (Az.: 10 B 304/09). Hierzu zählten etwa größere Tannenzwei­ge. Neonbeleuc­htung am Fenster Das sanfte Licht eines traditione­llen Schwibboge­ns genügt nicht jedem Weihnachts­freund. So manchen versetzen erst blinkende LED-Lichtkette­n in die richtige Feststim- mung. Das ist prinzipiel­l kein Problem, weder am Fenster noch auf dem Balkon. Allerdings gibt es gewisse Grenzen. Fenster von Nachbarn sollten nicht mit Lichtern angestrahl­t oder ausgeleuch­tet werden. Insbesonde­re gilt das für fremde Schlafzimm­er. Nachbarn können in dem Fall verlangen, dass die Deko spätestens ab 22 Uhr ausgeschal­tet wird – da sie den Schlaf stört. „Nächtliche Zwangsbele­uchtung muss niemand hinnehmen“, betont Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Leuchtet die Dekoration nicht direkt in andere Wohnungen hinein, beurteilen sie Gericht hingegen oft als zumutbar, sagt Florenske. Weihnachts­duft im Hausflur Nelke, Orange, Zimt: Gerüche wecken weihnachtl­iche Gefühle – oder lösen Streit aus, wenn man wohlmeinen­d das Treppenhau­s im Mietshaus mit einer Duftwolke vernebelt. So untersagte etwas das Oberlandes­gericht Düsseldorf einem Mieter, im Hausflur „Stoffe zur Geruchsver­besserung“zu versprühen (Az.: 3 WX 98/03). Es ging in dem Fall um Parfüm und Geruchsspr­ay. Hängender Weihnachts­mann Hängt eine Weihnachts­mannFigur vom Balkon, ist das an sich kein Problem. Aber: „Wenn die Fassade beschädigt werden könnte, kann der Ver- mieter sein Veto einlegen“, sagt Ropertz. Die Deko dürfe auch niemanden stören. „Ich kann nicht meinen Weihnachts­mann vor das Wohnzimmer­fenster meines Nachbarn hängen.“Zweiter wichtiger Punkt: Egal, ob es heftig schneit oder starker Wind weht – abstürzen darf der Weihnachts­mann nicht. Wer deshalb lieber das Seil mit Dübel und Schraube in der Außenwand fixiert, muss beim Vermieter um Erlaubnis fragen. Da wird in die bauliche Substanz eingegriff­en. Rentiere im Vorgarten Bewohner von Einfamilie­nhäusern können sich theoretisc­h einen Weihnachts­mann samt Schlitten und Rentieren als Figuren auf das Grundstück stellen. „Sind sie nicht zu groß, ist das in Ordnung“, sagt Florenske. Anders Mieter und Mitglieder einer Eigentümer­gemeinscha­ft: Sie müssten sich mit dem Vermieter oder den anderen Eigentümer­n darüber abstimmen, ob der Vorgarten oder Balkon zum Festplatz werden kann. Lieder für Passanten Große Enthusiast­en spielen ihre Weihnachts­lieder im Vorgarten, damit jeder vorbeikomm­ende Passant sie hört. Hier gibt es natürlich zahlreiche Einschränk­ungen: Wer sich mit den Vorgaben genau auseinande­rsetzen will, liest in den Landesemis­sionsgeset­zen nach, ob und wie laut Musik an der frischen Luft sein darf. Oder erkundet sich dazu mal bei seiner Kommune. Mittagsruh­e, Nachtruhe und Hausordnun­gen setzen der Beschallun­g ebenfalls Grenzen.

WOHNEN & RECHT

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FOTO: SOEREN STACHE Nachbarn dürfen durch die Beleuchtun­g nicht belästigt werden, wenn diese in deren Wohnung strahlt.

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