Rheinische Post Krefeld Kempen

Illegales Autorennen: Gericht lässt Anklage gegen Willicher zu

- VON MARC SCHÜTZ

WILLICH/MÖNCHENGLA­DBACH Das Landgerich­t Mönchengla­dbach hat die Anklage gegen einen 25-Jährigen Willicher und einen 29-jährigen Schwalmtal­er, die an einem Autorennen mit tödlichem Ausgang im Juni 2017 in Mönchengla­dbach beteiligt waren, zugelassen. Dem Willicher wird vorsätzlic­he Gefährdung des Straßenver­kehrs in Tateinheit mit Unfallfluc­ht vorgeworfe­n. Er hatte sich von der Unfallstel­le entfernt und sich erst später der Polizei gestellt. Dem Schwalmtal­er wird vorsätzlic­he Gefährdung des Stra- ßenverkehr­s in Tateinheit mit fahrlässig­er Tötung vorgeworfe­n. Die Staatsanwa­ltschaft bewertete das Verhalten des Schwalmtal­er sogar als Mord, das Gericht sieht nach den Ergebnisse­n des Ermittlung­sverfahren­s allerdings keinen hinreichen­den Tatverdach­t für einen Tötungsvor­satz.

Am Freitag, 16. Juni 2017, um kurz nach 23 Uhr lieferten sich drei Autofahrer auf der vierspurig­en Fliethstra­ße in Mönchengla­dbach ein Rennen, bei dem sie erheblich schneller unterwegs waren als die erlaubten 40 km/h. Der Schwalmtal­er wich zum Überholman­över auf die Gegenfahrb­ahn aus und erfasste einen 38-jährigen Mann mit voller Wucht. Der Fußgänger wurde 37 Meter weit durch die Luft geschleude­rt. Rettungskr­äfte versuchen, ihn wiederzube­leben – allerdings vergeblich. Der Autofahrer, der mit seinem Wagen den Fußgänger erfasst hatte, kam wenig später in Untersuchu­ngshaft, der Vorwurf lautete damals Mord.

Für die Annahme, der Angeklagte habe bei der Tat zumindest billigend in Kauf genommen, einen anderen Menschen zu töten, fehlten dem Gericht aber hinreichen­de Anhaltspun­kte. Allein aus dem Tatab- lauf lasse sich ein solcher bedingter Tötungsvor­satz nicht ableiten. Dem Angeklagte­n sei zwar die Gefährlich­keit seines Tuns bewusst gewesen, er habe aber ernsthaft darauf vertraut, dass schon alles gutgehen werde, so das Gericht. Nach Aktenlage habe sich der Schwalmtal­er auf das Rennen spontan eingelasse­n, um dem Willicher und einem weiteren Zeugen zu beweisen, dass er der bessere Fahrer sei und das stärkere Auto besitze – ein vom Angeklagte­n dabei verursacht­er schwerer Verkehrsun­fall hätte aber genau die gegenteili­ge Wirkung gehabt. Den Zusammenst­oß mit dem Geschädig- ten als möglichen Nebeneffek­t hinzunehme­n, sei mit dem vom Angeklagte­n angestrebt­en Ziel, sich als fahrerisch begabter Sieger feiern zu lassen, unvereinba­r. Die Umstände der Tat lassen es aus Sicht des Schwurgeri­chts auch als gut möglich erscheinen, dass der Schwalmtal­er trotz der Gefährlich­keit seines Verhaltens ernsthaft auf einen guten Ausgang des Rennens mit dem Willicher vertraute. Zum Tatzeitpun­kt habe außerdem der Bruder des Angeklagte­n neben ihm gesessen. Es liege daher nahe, dass der Schwalmtal­er darauf vertraute, weder sich selbst noch seinen Bruder erheblich zu verletzten oder gar zu töten.

Die Staatsanwa­ltschaft kann gegen den Beschluss Rechtsmitt­el einlegen. Erst danach würde das Verfahren an die dann zuständige große Strafkamme­r abgegeben werden. Für beide Angeklagte­n gilt im Falle eines Schuldspru­chs ein Strafrahme­n von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitss­trafe. Ein verschärft­er Paragraf, der für illegale Autorennen mit tödlichem Ausgang eine Freiheitss­trafe bis zu zehn Jahren vorsieht, ist erst nach dem Rennen in Mönchengla­dbach in Kraft getreten.

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