Rheinische Post Krefeld Kempen
Stadt will Ponyreiten auf Kirmes nicht zulassen und unterliegt vor Gericht
ter entschieden, dass die Kommune über die Zulassung des Schaustellers „Kaiser’s Zirkuswelt“erneut befinden müsse.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass in dem Ablehnungsbescheid zwar grundsätzlich zulässige Auswahlkriterien wie „bekannt und bewährt“und „neu und attraktiv“genannt seien. Allerdings habe die Stadt Krefeld es versäumt, zu erläutern, inwieweit der Betrieb des Schaustellers diese Kriterien erfüllt. Das war dem Gericht insofern doppelt unverständlich, als die Kommune ihm gerade im Punkt Tierschutz ein gutes Zeugnis ausstellte. Eine Gerichtssprecherin erklärte gestern, die Stadt habe „Kaiser’s Zirkuswelt“als „veterinärmedizinisch und tierschützerisch“unbedenklich eingestuft.
Die Stadt führte erst in der Ver- handlung neue Gründe ins Feld. Die Kammer bemerkte dazu: „Die von der Stadt erst im Gerichtsverfahren genannten Ablehnungsgründe wie ,Nachfrageorientierung’, ,Vermeidung mittelbarer negativer Auswirkungen auf den Kirmesbetrieb’ und ,Sicherheit der Besucher’ könnten den Ausschluss ebenfalls nicht begründen. Denn ein Austausch der Kriterien während des Auswahlverfahrens ist unzulässig.“
Abgesehen davon liefere die Stadt für ihre Behauptung, dass das Ponykarussell alle drei Kriterien nicht erfülle, wiederum keine konkrete Begründung. Aus einem Polizeibericht anlässlich zweier Versammlungen (von Tierschützern gegen den Reitbahnbetrieb und von Schaustellern in einer Solidaritätsaktion) auf der Sprödentalkirmes 2017 ergebe sich vielmehr, dass das Ponykarussell auch während des Einsatzes stets gut besucht gewesen sei. Das Gericht bezweifelt auch die Sachgerechtigkeit des Kriteriums „Vermeidung mittelbarer negativer Auswirkungen auf den Kirmesbetrieb“, weil es nicht an marktspezifischen Gesichtspunkten orientiert sei.
Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Besuchern durch „Kaiser’s Zirkuswelt“. Deshalb müsse die Stadt noch vor Beginn der Sprödentalkirmes am 27. April erneut über den Zulassungsantrag entscheiden, damit der Schaustellerbetrieb gegebenenfalls nochmals rechtzeitig vorher das Gericht anrufen könne.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.