Rheinische Post Krefeld Kempen

Finanzamt darf Bescheid nachträgli­ch nicht ändern

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MÜNCHEN (dpa) Finanzämte­r müssen sich an Regeln halten. So kann die Behörde einen einmal erteilten Bescheid nicht einfach zum Nachteil eines Steuerzahl­ers ändern. Das gilt insbesonde­re, wenn der Steuerpfli­chtige zuvor seine Mitwirkung­spflichten voll erfüllt hat. Nach einer Entscheidu­ng des Bundesfina­nzhofes (BFH) bleibt dem Finanzamt in einem solchen Fall eine Änderung verwehrt, selbst wenn es später Kenntnis von steuererhö­henden Tatsachen erlangt (Az.: II R 52/15).

In dem Fall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben, unter anderem von verschiede­nen Miet- und Geschäftsg­rundstücke­n, die für die spätere Festsetzun­g der Erbschafts­teuer bewertet werden sollten. Das zuständige Finanzamt forderte die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstück­en zu machen. Dieser Aufforderu­ng kamen diese umfassend nach. Im Rahmen einer Außenprüfu­ng wurden später aber weitere Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Wertfestst­ellung führten. Daraufhin änderte das Finanzamt den Bescheid. Zu Unrecht, so der BFH. Nach ständiger Rechtsprec­hung ist dies ausgeschlo­ssen, wenn dem Finanzamt die nachträgli­ch bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsge­mäßer Erfüllung der behördlich­en Ermittlung­spflicht nicht verborgen geblieben wären. Dasselbe gilt, wenn die Behörde gegenüber dem Steuerpfli­chtigen ausdrückli­ch auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdesse­n zu bestimmten Angaben auffordert. Beantworte­t der Steuerpfli­chtige die gestellten Fragen zutreffend und vollständi­g, kann das Finanzamt den Bescheid nicht ändern.

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