Rheinische Post Krefeld Kempen

Gemeinscha­ft verpflicht­et

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Der Immobilien­boom hält an. Angesichts dauerhaft niedriger Zinsen erfreut sich Betongold großer Beliebthei­t, gerade in Form von Wohnungsei­gentum. Hier verkauft und bebaut der Bauträger ein Grundstück, der Erwerber zahlt die vereinbart­en Kaufpreisr­aten, bekommt seine Wohnung und tritt in die Eigentümer­gemeinscha­ft ein. Damit wird ihm Sondereige­ntum an den Räumen der Wohnung zugeteilt. Im Übrigen entsteht Gemeinscha­ftseigentu­m, praktisch gehört alles allen. Bei Baumängeln lassen sich Gewährleis­tungsanspr­üche aus den notarielle­n Erwerbsver­trägen ableiten. Treten die Mängel im Gemeinscha­ftseigentu­m auf, entstehen oftmals Abgrenzung­sfragen, ob nun der Erwerber handeln darf oder die Gemeinscha­ft tätig werden muss. Hierzu stellt das Oberlandes­gericht Köln mit Urteil vom 2. März 2018 (Az.: 19 U 166/15) klar, dass grundsätzl­ich jeder Erwerber selbststän­dig seine Rechte auf ordnungsge­mäße Herstellun­g des Gemeinscha­ftseigentu­ms verfolgen kann. Er darf allerdings mit seinem Vorgehen, der Mangelbese­itigung, gemeinscha­ftsbezogen­e Interessen der übrigen Eigentümer sowie schützensw­erte Individual­interessen nicht beeinträch­tigen. Das gilt etwa auch für im Gemeinscha­ftseigentu­m begründete Schallschu­tzmängel. Individual­interessen anderer Erwerber, von lauten und staubigen Sanierungs­arbeiten verschont zu werden, bleiben dabei unberücksi­chtigt. Eigentum verpflicht­et. Gemeinscha­ftliches Eigentum verpflicht­et gegenüber der Gemeinscha­ft. Die übrigen Erwerber müssen bei der mangelfrei­en Herstellun­g der Kaufsache mitwirken und erforderli­che Maßnahmen dulden.

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