Rheinische Post Krefeld Kempen
Die neue betriebliche Altersvorsorge
Zusatzversicherungen sollen die gesetzliche Rente ergänzen und den Lebensstandard im Alter sichern. Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz gestaltet die Entgeltumwandlung jetzt auch für Geringverdiener attraktiver.
Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversicherung im Alter. Laut Angaben der Bundesregierung beziehen sie etwa 30 Prozent der heutigen Rentner neben ihrer gesetzlichen Rente. Unter den Beschäftigten sorgen derzeit rund 57 Prozent betrieblich vor. „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung tragen ergänzend zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und zusammen mit den Leistungen aus der privaten Altersvorsorge dazu bei, dass Arbeitnehmer auch nach Ende ihres Erwerbslebens über ein auskömmliches Alterseinkommen verfügen“, erklärt Dirk von der Heide, Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Im Rahmen der sogenannten Riester-Förderung kann man zudem für seine Beitragszahlung an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds staatliche Zulagen erhalten und seine Beiträge als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend machen.“
Derzeit ist die Betriebsrente besonders in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern kaum verbreitet. Das soll sich mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ändern.
Der Weg zur Betriebsrente soll mit dem neuen Sozialpartnermodell, der sogenannten „Nahles-Rente“, vereinfacht werden. „Dazu müssen die Tarifvertragsparteien – Gewerkschaften auf der einen Seite, Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber auf der anderen – einen Tarifvertrag abschließen, der die reine Beitragszusage vorsieht“, erklärt Klaus Stiefermann von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung. „Alternativ kann der Tarifvertrag den (bü) Befristet Ein befristetes Arbeitsverhältnis „mit Sachgrund“kann auch eingegangen werden, wenn die eingestellte Person nicht auf dem Arbeitsplatz arbeiten soll, der (hier durch Schwangerschaft) für eine bestimmte Zeit freigeworden ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellt fest: Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Vielmehr kann der Vertreter auch mit anderen Aufgaben betraut werden. (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 48/14) 65 plus 7 Steht in einem älteren Arbeitsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis „mit der Vollendung des 65. Lebensjahres“enden soll, so hat sich daraus inzwischen die Lesart „mit der Vollendung des 65. Lebensjahres plus sieben Monate“ergeben. Denn erst dann steht die Regelaltersrente ohne Abschläge zu. Die veränderte Lesart hat seinen Sinn darin, dass ursprünglich geplant war, mit Beginn der regulären Altersrente das Arbeitsverhältnis aufzugeben. Inzwischen ist dieser Termin per Gesetz auf 65 Jahre und sieben Monate verschoben worden, wenn die Rente im Jahr 2018 beginnen soll. (BAG, 7 AZR 68/14) Betriebsparteien – Betriebsoder Personalrat auf der einen, Arbeitgeber auf der anderen Seite – gestatten, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen über die Einführung einer reinen Beitragszusage abzuschließen.“Da die Tarifvertragsparteien auch als Sozialpartner bezeichnet werden, spricht man vom Sozialpartnermodell.
Das wesentliche Merkmal ist die reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer nur die Zahlung von Beträgen zu, die Unternehmen haften nicht für die späteren Betriebsrentenzahlungen. „Dadurch lässt sich die Haftung des Arbeitgebers, die in der Vergangenheit vielfach ein Grund war, keine Betriebsrentenzusagen zu machen, allein auf die Zahlung der Beiträge Unfallversicherung Verpasst eine Arbeitnehmerin auf dem Heimweg vom Dienst den Ausstieg aus dem Zug an ihrem Heimatbahnhof und steigt sie eine Station später aus, so ist sie auf diesem „Abweg“nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Passiert dann ein Unfall, und sei es nur, um auf das gegenüberliegende Gleis zu kommen, ist der Schutz erloschen. „Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen hat“, so das Thüringer Landessozialgericht, „besteht kein Versicherungsschutz mehr“. Erst wenn die oder der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. (Thüringer LSG, L 1 U 900/17) Verdacht Nur der Verdacht, dass ein Mitarbeiter sich einer radikal-militanten Bewegung angeschlossen hat, reicht nicht aus, um ihn zu entlassen. So das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dem Mann war vor einem Flug in die Türkei von der Bundespolizei der Reisepass einkassiert worden, was die Reaktion seines Arbeitgebers auslöste. Dem Gericht reichte das nicht als Entlassungsgrund, weil das Arbeitsverhältnis dadurch nicht „konkret gestört“wurde, zumal er einen Reisepass wenig später neu ausgestellt bekam. (LAG Niedersachsen, 15 Sa 319/17) reduzieren“, weiß Klaus Stiefermann. „Gleichzeitig gelten für Beitragszusagen und die sie abwickelnden Einrichtungen andere Kapitalanlagevorschriften, die höhere Renditen erzielbar machen. Das ist in Zeiten niedriger Zinsen besonders wichtig.“
Wandeln Arbeitnehmer im Rahmen der reinen Beitragszusage Entgelt um, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung zahlen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge einspart. „Davon kann auch in Tarifverträgen nicht zu Lasten der Arbeit- nehmer abgewichen werden“, so Stiefermann. „Vereinbaren die Tarifvertragsparteien die reine Beitragszusage, müssen sie sich an der Durchführung und Steuerung beteiligen.“Diese Regelung gilt für ab dem 1.1.2019 neu abgeschlossene Entgeltumwandlungszusagen. Ab dem 1.1.2022 gilt sie auch für bestehende Entgeltumwandlungen.
Wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht tarifgebunden sind, können sie die Tarifverträge zur reinen Beitragszusage der gleichen Branche für anwendbar erklären. „Derzeit haben wir jedoch noch keine solchen tarifver- traglichen Regelungen, diese werden wohl noch bis zum kommenden Jahr auf sich warten lassen“, erklärt Klaus Stiefermann.
Wer wenig verdient, schließt oftmals keine betriebliche Altersvorsorge ab. „Dafür gab es gute Gründe“, weiß Klaus Stiefermann. „Zum einen bestand die Gefahr, dass dann, wenn im Alter Grundsicherung bezogen werden musste, diese um die Leistungen der Betriebsrente gekürzt wurde. Zum anderen konnten Geringverdiener nicht von den steuerlichen Vorteilen profitieren, da sie häufig gar keine Steuern zahlen mussten und damit auch keine sparen konnten.“Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber neue Anreize gesetzt. „Mehr als 200 Euro Betriebs- rente werden in Zukunft nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet“, zeigt Stiefermann die Neuerungen auf.
Seit Anfang des Jahres bekommen zudem Arbeitgeber, die eine Betriebsrente finanzieren, 30 Prozent ihrer Arbeitgeberbeiträge, maximal 144 Euro pro Jahr, vom Staat zurück. Dieser Förderbetrag ist nutzbar, sofern der Arbeitnehmer nicht mehr als 2200 Euro Monatseinkommen hat, gleichgültig, ob er Voll- oder Teilzeit arbeitet.
Zeitgleich wird der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in die betriebliche Vorsorge angehoben. Mit dem BRSG wurde der Förderrahmen von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Die Grenze liegt 2018 bei 6240 Euro jährlich.
Recht & Arbeit Auch der Rahmen
für steuerfreie Zahlungen in die betriebliche Vorsorge
wird angehoben