Rheinische Post Krefeld Kempen

Streit muss nicht vor Gericht enden

- VON SABINE MEUTER

Wenn beim Bauen oder Renovieren der Eigentümer und das ausführend­e Unternehme­n keine Einigung finden, muss dies nicht unbedingt in einer Klage münden. Es gibt Verfahren zur außergeric­htlichen Streitbeil­egung.

Gerade erst fertig – doch schon hat das neue Haus Mängel: Die Türen schließen nicht richtig, die Wände sind feucht, oder an der Fassade zeigen sich Risse. Bauherren bestehen in solchen Situatione­n in der Regel darauf, dass die Mägel beseitigt werden.

Doch was, wenn das bauausführ­ende Unternehme­n nicht auf die Beschwerde eingeht? Die Firma verklagen ist eine Möglichkei­t. Das Problem: Ein Gerichtsve­rfahren ist langwierig, teuer - und sein Ausgang ist ungewiss. Es gibt günstigere Alternativ­en.

Anlaufstel­len für Verbrauche­r, die beim Bauen, Instandset­zen oder Renovieren eines Hauses in Konflikt mit dem Architekte­n oder einem Unternehme­n geraten, kann etwa die zuständige Handwerksk­ammer in der jeweiligen Region sein. „Alle Handwerksk­ammern im Bundesgebi­et haben die gesetzlich­e Aufgabe, vermitteln­d tätig zu werden, wenn es zu einem Streit zwischen einem Kunden und einem Handwerksb­etrieb kommt“, sagt Manfred Steinritz. Er ist Leiter der Rechtsabte­ilung und der Vermittlun­gsstelle bei der Handwerksk­ammer Düsseldorf. Das gilt auch in Bauangeleg­enheiten. Ein Vermittlun­gsverfahre­n ist meist kostenlos.

Ein Vermittlun­gsverfahre­n der Handwerksk­ammer bietet sich für Fälle an, bei denen der Streitwert unter 750 Euro liegt. Für Streitigke­iten in Bausa- (bü) Ruhestörun­g Anwohner eines für Nachtschwä­rmer beliebten öffentlich­en Platzes (hier des „Brüsseler Platzes“in Köln) müssen es nicht hinnehmen, dass der von dem - im Sommer stets mit mehreren hundert Menschen belagerten - Platz ausgehende­n Lärm dazu führt, den eigenen Balkon teilweise bis 0.30 Uhr lärmbeding­t nicht nutzen zu können. Die Stadt muss Maßnahmen treffen, um den Lärm auf ein sozialadäq­uates Niveau zu bringen und sicherzust­ellen, dass zwischen 22 Uhr und 6 Uhr keine die Lärmgrenze­n chen mit einem höheren Streitwert gibt es an vielen Handwerksk­ammern Bauschlich­tungsstell­en. Diese Stellen verfolgen das Ziel, Streitigke­iten in Bausachen beizulegen.

„Bei der Schlichtun­g kann es etwa um Abrechnung­sstreitigk­eiten, Planungsfe­hler oder Ausführung­sfehler gehen“, erläutert Steinritz. Die Streitbeil­egung kann zwischen Bauherren, Bauausführ­enden, Architekte­n oder Bauingenie­uren überschrei­tenden Werte gemessen werden (VwG Köln, 13 K 3600/16). Kaution Das Amtsgerich­t Donaueschi­ngen hat entschiede­n, dass Mieter die Rückzahlun­g der Kaution zum Ende der Mietdauer auch dann durchsetze­n können, wenn der Vermieter noch Gegenanspr­üche angemeldet hat. In dem Fall erschien der Vermieter nicht zum vereinbart­en Übergabete­rmin, ohne dafür einen Grund anzugeben, weshalb er keinen Anspruch hat (AmG Donaueschi­ngen, 2 C 65/15). erfolgen. Die beteiligte­n Personen müssen nicht zwingend Mitglieder der Handwerksk­ammern sein. Für die Schlichtun­g bei der Handwerksk­ammer fallen Gebühren an. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Streitwert und dem Aufwand. Die Schlichtun­g, die erst ab einem Streitwert zwischen 4000 und 5000 Euro empfohlen wird, wird von baurechtli­ch versierten Fachleuten durchgefüh­rt. „Sie ist damit eine gute Alter- native zu einem regulären Gerichtsve­rfahren“, sagt auch Philipp Mahler von der Verbrauche­rzentrale NRW in Düsseldorf. Aus seiner Sicht haben Gerichtsve­rfahren gerade im Bauwesen oft einen geringen Nutzen, weil die technische Klärung von Streitpunk­ten wie etwa Mängeln sehr langwierig und teuer ist. Am Ende läuft ein langes Gerichtsve­rfahren oft nur auf einen Vergleich hinaus - den man auch mit einer kostengüns­tigeren Schlich- tung hätte erreichen können. Eine Schlichtun­gsstelle entscheide­t normalerwe­ise binnen drei Monaten, sagt Eugénie Zobel-Kowalski von der Stiftung Warentest. Zum Vergleich: Ein zivilgeric­htliches Verfahren in erster Instanz dauert nach Angaben der Handwerksk­ammer Düsseldorf oft bis zu 18 Monate, so die Beobachtun­g.

Generell gilt: „Bevor jemand eine Schlichtun­gsstelle einschalte­t, muss der Kunde be- reits erfolglos probiert haben, eine Lösung mit dem Unternehme­n zu finden“, so ZobelKowal­ski. Ein Bauschlich­tungsverfa­hren muss schriftlic­h beantragt werden. Einen solchen Antrag kann nicht nur der Bauherr, sondern etwa auch ein Architekt, Bauingenie­ur oder eine Baufirma stellen.

Sobald der Antrag bei der zuständige­n Schlichtun­gsstelle eingegange­n ist, wird das Einverstän­dnis der Gegenseite zum Verfahren eingeholt und sie gleichzeit­ig um eine Stellungna­hme gebeten. Außerdem wird ein Vorschuss auf die Kosten des Verfahrens von den Parteien zu gleichen Teilen gefordert.

Wenn der Vorschuss bei der Handwerksk­ammer eingegange­n ist, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlun­g am Bauobjekt einberufen. Beide Parteien können sich nun äußern. Dann besichtige­n die Fachbeisit­zer der Schlichtun­gsstelle das Bauobjekt und erstellen ein mündliches Gutachten. Auf dieser Basis wird ein Einigungsv­orschlag unterbreit­et.

Nicht an allen Handwerksk­ammern in Deutschlan­d gibt es Bauschlich­tungsstell­en. Vor allem in Regionen, in denen das nicht der Fall ist, können sich Verbrauche­r mit Streitigke­iten in Bauangeleg­enheiten an die Allgemeine Verbrauche­rschlichtu­ngsstelle in Kehl wenden, die immer als Auffangsch­lichtungss­telle zur Verfügung steht.

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FOTO: DPA Geht beim Hausbau etwas schief, .können Schlichtun­gsstellen zwischen den Parteien oft sehr effektiv vermitteln. Die beteiligte­n Personen müssen dafür auch nicht zwingend Mitglieder der Handwerksk­ammern sein.

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