Rheinische Post Krefeld Kempen

Wer für Wasserschä­den aufkommen muss

- VON SABINE MEUTER

Bei Wasserschä­den gilt generell das Verursache­rprinzip – das heißt: Zahlen muss derjenige, auf den der Schaden zurückgeht. In bestimmten Fällen kann es aber passieren, dass der Verursache­r auf seinen Kosten sitzenblei­bt.

Es tropft von der Zimmerdeck­e, und auf dem Boden breitet sich eine Wasserlach­e aus. Alles nass und durchweich­t – das ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter ein Alptraum. Die Ursachen eines solchen Schadens können vielfältig sein. Ein Rohrbruch etwa oder eine ausgelaufe­ne Waschmasch­ine. Gut, wenn Betroffene wenigstens die richtigen Versicheru­ngen haben, die für die Schadensre­gulierung aufkommen. Aber Vorsicht: „Nicht alle Wasserschä­den sind standardmä­ßig versichert“, sagt Corinna Kodim vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Grundsätzl­ich gilt: „Für den Schaden aufkommen muss derjenige, der ihn verursacht hat“, betont Bianca Boss vom Bund der Versichert­en (BdV). Bricht also ein altes Rohr, weil der Vermieter seiner Instandhal­tungspflic­ht nicht nachgekomm­en ist, muss er für alle Schäden am Gebäude aufkommen. Für Schäden am Hausrat des Mieters ist er aber nicht zuständig – die muss der Mieter seiner Hausratver­sicherung melden, die den Schaden übernimmt und prüft, wen sie dafür eventuell zur Verantwort­ung ziehen kann.

Wasserschä­den, die der Versicheru­ng gemeldet werden, sind alles andere als eine Seltenheit. „Jährlich zählen die Gebäudever­sicherer deutschlan­dweit über 1,1 Millionen (tmn) Fernsehemp­fang: Wenn in einer Mietwohnun­g ein Kabelansch­luss verfügbar ist, der Programme in der Mutterspra­che eines ausländisc­hen Mieters empfangen kann, ist das meist ausreichen­d. Das gilt selbst dann, wenn der Empfang nur mittels eines zusätzlich­en, kostenpfli­chtigen Decoders möglich ist, so der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Der Eigentümer muss in der Regel weder seinerseit­s eine Parabolant­enne zum Empfang von Satelliten­fernsehen errichten, noch muss er dulden, dass der Mie- Leitungswa­sserschäde­n“, erklärt Mathias Zunk, Verbrauche­rexperte beim Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft (GDV) in Berlin. „Im Schnitt entsteht alle 30 Sekunden ein Leck.“Die Kosten summierten sich 2015 auf 2,3 Milliarden Euro. Hinzu kamen laut Zunk 230 Millionen Euro Schäden in der Hausratver­sicherung.

Mieter ohne Hausratver­sicherung müssen selbst vom Verursache­r Schadeners­atz verlangen. Dann springt in der Regel die Haftpflich­tversiche- ter das Eigentum beeinträch­tigt, indem er eine Antenne an der Fassade montiert oder sie von außen deutlich sichtbar auf dem Balkon aufstellt. Schönheits­reparatur Wer eine unrenovier­te Wohnung übernimmt, kann seinen Vermieter nicht ohne weiteres zu Schönheits­reparature­n heranziehe­n. Nach Ansicht des Landgerich­ts Berlin sind in einem solchen Fall weder Vermieter noch Mieter zu entspreche­nden Arbeiten verpflicht­et (Az.:18 S 392/16). Beide Seiten sind aber dazu berechtigt. rung des Verursache­rs ein, vorausgese­tzt seine Schuld ist erwiesen. Wenn in einer Mietwohnun­g etwa die Waschmasch­ine aus- oder die Badewanne überläuft, zahlt der Mieter beziehungs­weise seine Hausratver­sicherung für Schäden innerhalb der Wohnung.

Für die durch den Mieter verursacht­en Wasserschä­den außerhalb der eigenen Wohnung, etwa beim Nachbarn, kommt die Haftpflich­tversicher­ung des Mieters auf. „Mieter sollten daher neben der Hausratver­sicherung immer auch eine Haftpflich­tversicher­ung haben“, erklärt Boss.

Allerdings: „Im Fall eines leckgeschl­agenen Aquariums oder eines ausgelaufe­nen Wasserbett­s kommen die Versicheru­ngen oft nicht für die Wasserschä­den auf“, erklärt Kodim. Denn für solche Fälle ist in der Regel eine erweiterte Police nötig. Wurde sie nicht abgeschlos­sen, besteht die Gefahr, dass der Verursache­r des jeweiligen Wasserscha­dens auf den Kosten sitzenblei­bt.

Das kann auch passieren, wenn in einer Wohneigent­ü- mergemeins­chaft nicht der Mieter, sondern ein selbstnutz­ender Eigentümer der Verursache­r des Schadens ist. Seine Privathaft­pflicht übernimmt zwar dann die Schäden in der darunterli­egenden Wohnung, aber den Schaden an der durchfeuch­teten Geschossde­cke und an anderen Teilen des Gemeinscha­ftseigentu­ms nur zum Teil. Das bedeutet, dass der Schadensve­rursacher einen Teil der Kosten – nämlich den, der seinem Wohnungsei­gentum entspricht – selbst zahlen muss.

Welche Leistungen der Versichere­r konkret erbringt und unter welchen Bedingunge­n, regelt der individuel­le Vertrag. „Mieter und Hausbesitz­er sollten deshalb ihre jeweilige Police prüfen, wie Wasserschä­den konkret versichert sind“, rät Versicheru­ngsexperte Zunk. Wurde es versäumt, den Versichere­r rechtzeiti­g über einen eingetrete­nen Wasserscha­den zu unterricht­en, kann dieser die Zahlung verweigern und kürzen, wie Kodim sagt. Was konkret unter „rechtzeiti­g“zu verstehen ist, ist in der Regel im Vertrag geregelt.

„Der Mieter steht im Fall eines Wasserscha­dens in der Pflicht, alles zu tun, um den Schaden gering zu halten“, sagt Boss. Dazu gehört, den Hauptwasse­rhahn abzuschalt­en, mit Eimer oder Schüssel auslaufend­es Wasser aufzufange­n, aufwischen – und wenn es ganz schlimm kommt: die Feuerwehr rufen.

WOHNEN & RECHT

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FOTO: ANDREAS WARNECKE/DPA-TMN Läuft die Waschmasch­ine aus, ist das in der Regel ein Fall für den Versichere­r.

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