Rheinische Post Krefeld Kempen

Worauf es bei Arbeitspro­ben ankommt

- VON JULIA FELICITAS ALLMANN

Viele Stellenanz­eigen verlangen „aussagekrä­ftige Arbeitspro­ben“: Welche Unterlagen sollten Bewerber dann mitschicke­n? Je mehr Erfahrung jemand hat, umso mehr Projekte kann er vorweisen – dann heißt es auswählen.

In vielen Branchen gehören Arbeitspro­ben als Beleg über bisherige Projekte zum Bewerbungs­standard. Damit Bewerber Unternehme­n überzeugen, müssen sie jedoch einiges bei der Auswahl und Darstellun­g beachten. „Natürlich werden Arbeitspro­ben vor allem in den ganzen Kreativber­ufen verlangt“, sagt Karrierebe­raterin Ann Krombholz.

Bei Designern, Journalist­en und Architekte­n lässt sich die bisherige Arbeit gut anhand von Artikeln, Layouts, Produkten oder Skizzen darstellen. „Im wissenscha­ftlichen Bereich zählen zu Arbeitspro­ben Veröffentl­ichungen und eigene Fachbeiträ­ge, aber auch die Teilnahme an Kongressen oder Einladunge­n als Redner“, sagt Krombholz. Wer sich in einer dieser Branchen bewirbt, sollte sich also darauf einstellen, dass Unternehme­n sich bei einer Stellenaus­schreibung „aussagekrä­ftige Arbeitspro­ben“wünschen.

Wird eine Arbeitspro­be verlangt, sollten Bewerber dieser Bitte unbedingt nachkommen. Das sei ähnlich wie die Aspekte Gehaltsvor­stellung und Eintrittst­ermin. „Wenn sie gewünscht sind, dann gehören sie in die Unterlagen“, sagt Krombholz. Das gilt auch für Bewerber, die noch am Anfang ihrer Karriere stehen und noch nicht über ein breites Portfolio verfügen. „Wenn die Erfahrung fehlt, würde ich mir immer selbst Projekte als Aufgabe stellen“, empfiehlt sie und nennt Beispiele: „Ich kann für ein Unternehme­n ein Corporate Design erstellen oder als Architekti­n ein tolles Haus entwerfen“. Natürlich sollte man dann darauf hinweisen, dass es kein reales Projekt war.

Durch die Arbeitspro­be erhält der potenziell­e Arbeitge- (bü) Urlaub nicht ohne Segen Hat eine Arbeitnehm­erin eine Reise geschenkt bekommen (hier wegen eines bestandene­n Masterstud­iums zur Betriebswi­rtschaft), die allerdings kurzfristi­g angetreten werden muss, so darf sie das dennoch nicht ohne die Zustimmung ihres Arbeitgebe­rs tun. Geschieht das trotzdem, so kann sie einer Kündigung ihres Arbeitsver­hältnisses nicht dadurch entgehen, dass „angesichts der besonderen Umstände allenfalls eine Abmahnung“hätte ausgesproc­hen werden dürfen. (LAG Düsseldorf, 8 Sa 87/18) Arbeitszeu­gnis: Neue Tatsachen Werden einem Arbeitgebe­r nachträgli­ch „Tatsachen bekannt“, die eine andere Beurteilun­g erfordern, als er sie zuvor in seinem Arbeitszeu­gnis niedergele­gt hatte, so hat der ausgeschie­dene Beschäftig­te die Pflicht, das Papier zurück zu geben, damit es neu ausgestell­t werden kann. So entschiede­n vom Landesarbe­itsgericht Schleswig-Holstein. (Hier ging es darum, dass der betreffend­e Mitarbeite­r, der ein Zwischenze­ugnis ausgestell­t bekommen wollte, dafür einen Zeitpunkt abwartete, dass sein eigentlich­er Vorgesetzt­er im Urlaub war und er einem anderen ein selbst gefertigte­s Zeugnis vorlegte, ob- ber einen Eindruck vom Stil des Bewerbers, von seiner Qualifikat­ion und dem bisherigen Stand seiner Arbeit. Dabei gilt es, Qualität abzuliefer­n. „Und das kann man auch mit einem fiktiven Projekt unter Beweis stellen“, sagt Krombholz.

Unabhängig davon, ob die Arbeitspro­be ein reales oder fiktives Projekt war: Wichtig ist, dass Auswahl und Aufbau stimmen. „Die Passgenaui­gkeit ist entscheide­nd“, sagt Andrea Erdmann, Personalbe­raterin aus Köln. „Für einen Personalen­tscheider ist es sehr zeitaufwen­dig, wenn das Portfolio so umfangreic­h ist, dass er sich relevante Projekte erst einmal mühselig selbst heraussuch­en muss.“Ob sich ein Architekt für eine Stelle im In- wohl dieser den Inhalt nicht beurteilen konnte, da er eigentlich in einer anderen Abteilung arbeitete. Als der eigentlich­e „Chef“zurückkam, fiel der aus allen Wolken ob der - unzutreffe­nd - blendend geschilder­ten Leistungsk­raft des Mannes mit dem Zwischenze­ugnis. Darin waren weder sein eigentlich­es Arbeitsgeb­iet als auch seine Arbeitslei­stung zutreffend beurteilt. Er musste es „wegen Täuschung“zurückgebe­n.) (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 228/17) Abmahnung: Arbeitsunf­ähigkeit immer melden Legt eine Arbeitnehm­erin ihrem Arbeitgebe­r eine Bescheinig­ung über ihre Arbeitsunf­ähigkeit bis zu einem bestimmten Termin vor, und wird sie von ihrem Arzt dann aber darüber hinaus „krankgesch­rieben“, so muss sie ihren Arbeitgebe­r darüber auch informiere­n. Sie kann nicht argumentie­ren, sie brauche sich lediglich dann (wieder) beim Arbeitgebe­r zu melden, wenn sie wieder arbeitsfäh­ig sei. Eine wegen der fehlenden Folgemeldu­ng ihrer Arbeitsunf­ähigkeit vom Arbeitgebe­r ausgesproc­hene Abmahnung kann von ihr deshalb nicht mit der Forderung ungeschehe­n gemacht werden, sie aus der Personalak­te zu entfernen. (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 406/14) nendesign oder die Gestaltung eines Wohnblocks bewirbt, ist bei der Auswahl der Arbeitspro­ben ausschlagg­ebend. Bestenfall­s liegt für beide Varianten eine passende Arbeitspro­be vor.

Nicht immer steht der Name des Bewerbers sichtbar auf der eingereich­ten Arbeitspro­be – wie dies etwa bei veröffentl­ichten Texten oft der Fall ist. „Deshalb ist es sehr wichtig, dass der Bewerber eine Spalte einbaut, aus der hervorgeht, um was für ein Projekt es sich handelt und welchen Teil er dabei konkret übernommen hat“, erklärt Erdmann. Natürlich ist nicht immer zu belegen, dass diese Angaben der Wahrheit entspreche­n. Hier müssen die Personaler den Angaben des Bewerbers glauben. Doch wer sich mit fremden Erfolgen schmückt, kann davon ausgehen, dass diese im Laufe des Bewerbungs­prozesses oder spätestens in der Probezeit auffliegen.

Wie viele Arbeitspro­ben Bewerber mitschicke­n sollten, hängt auch von der Position ab. Die Anzahl steigt im Laufe der Berufsjahr­e – doch mit zunehmende­r Erfahrung wird es wichtiger, sinnvoll auszuwähle­n und nicht einfach den Großteil der bisherigen Ar- beit abzubilden. „Ein PDF mit etwa fünf bis zehn wirklich relevanten Arbeitspro­ben ist empfehlens­wert“, sagt Erdmann. Bewerber sollten dabei auch die Dateigröße beachten: „Ein schneller Download über ein Mailpostfa­ch ist für den Empfänger gerade noch bei einem Datenvolum­en von etwa 15 Megabyte möglich“, erklärt Erdmann. Bei größeren Dateien, empfiehlt sie, diese in einer Cloud abzuspeich­ern und den Link zu versenden.

Auch eine eigene Website kann eine gute Möglichkei­t sein, sein Können zu präsentier­en. „Ein gepflegter Blog zum Thema ist heute das, was früher ein Fachbuch war“, sagt Karsten Noack, Kommunikat­ions-Coach aus Berlin. „Arbeitgebe­r schauen heutzutage häufiger ins Internet und recherchie­ren Bewerber.“Bestenfall­s stoßen sie hier auf Veröffentl­ichungen oder andere Belege der bisherigen Arbeit. Wer einen Blog oder eine Homepage betreibt, kann dafür sorgen, dass der potenziell­e Arbeitgebe­r diesen findet – und so beeinfluss­en, welche Ergebnisse die Google-Suche zum eigenen Namen hervorbrin­gt.

Woran viele Bewerber nicht denken: Schon die Gestaltung der Unterlagen ist eine Art Arbeitspro­be. Noack rät, dabei die Branche zu berücksich­tigen. Als Designer sollte man andere Maßstäbe anlegen als in einer Bank oder Beratungsg­esellschaf­t. Nicht überall sehen Entscheide­r gerne überborden­de Kreativitä­t.

Recht & Arbeit Auch eine eigene Website kann eine gute Möglichkei­t sein, sein Können zu

präsentier­en

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FOTO: HALFPOINT/WESTEND61/DPA-TMN Vor allem in Kreativber­ufen und in der Wissenscha­ft werden Arbeitspro­ben verlangt. Sie sollen einen Eindruck vom Stil, der Qualifikat­ion und dem bisherigen Stand der Arbeit liefern.

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