Rheinische Post Krefeld Kempen
Worauf es bei Arbeitsproben ankommt
Viele Stellenanzeigen verlangen „aussagekräftige Arbeitsproben“: Welche Unterlagen sollten Bewerber dann mitschicken? Je mehr Erfahrung jemand hat, umso mehr Projekte kann er vorweisen – dann heißt es auswählen.
In vielen Branchen gehören Arbeitsproben als Beleg über bisherige Projekte zum Bewerbungsstandard. Damit Bewerber Unternehmen überzeugen, müssen sie jedoch einiges bei der Auswahl und Darstellung beachten. „Natürlich werden Arbeitsproben vor allem in den ganzen Kreativberufen verlangt“, sagt Karriereberaterin Ann Krombholz.
Bei Designern, Journalisten und Architekten lässt sich die bisherige Arbeit gut anhand von Artikeln, Layouts, Produkten oder Skizzen darstellen. „Im wissenschaftlichen Bereich zählen zu Arbeitsproben Veröffentlichungen und eigene Fachbeiträge, aber auch die Teilnahme an Kongressen oder Einladungen als Redner“, sagt Krombholz. Wer sich in einer dieser Branchen bewirbt, sollte sich also darauf einstellen, dass Unternehmen sich bei einer Stellenausschreibung „aussagekräftige Arbeitsproben“wünschen.
Wird eine Arbeitsprobe verlangt, sollten Bewerber dieser Bitte unbedingt nachkommen. Das sei ähnlich wie die Aspekte Gehaltsvorstellung und Eintrittstermin. „Wenn sie gewünscht sind, dann gehören sie in die Unterlagen“, sagt Krombholz. Das gilt auch für Bewerber, die noch am Anfang ihrer Karriere stehen und noch nicht über ein breites Portfolio verfügen. „Wenn die Erfahrung fehlt, würde ich mir immer selbst Projekte als Aufgabe stellen“, empfiehlt sie und nennt Beispiele: „Ich kann für ein Unternehmen ein Corporate Design erstellen oder als Architektin ein tolles Haus entwerfen“. Natürlich sollte man dann darauf hinweisen, dass es kein reales Projekt war.
Durch die Arbeitsprobe erhält der potenzielle Arbeitge- (bü) Urlaub nicht ohne Segen Hat eine Arbeitnehmerin eine Reise geschenkt bekommen (hier wegen eines bestandenen Masterstudiums zur Betriebswirtschaft), die allerdings kurzfristig angetreten werden muss, so darf sie das dennoch nicht ohne die Zustimmung ihres Arbeitgebers tun. Geschieht das trotzdem, so kann sie einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht dadurch entgehen, dass „angesichts der besonderen Umstände allenfalls eine Abmahnung“hätte ausgesprochen werden dürfen. (LAG Düsseldorf, 8 Sa 87/18) Arbeitszeugnis: Neue Tatsachen Werden einem Arbeitgeber nachträglich „Tatsachen bekannt“, die eine andere Beurteilung erfordern, als er sie zuvor in seinem Arbeitszeugnis niedergelegt hatte, so hat der ausgeschiedene Beschäftigte die Pflicht, das Papier zurück zu geben, damit es neu ausgestellt werden kann. So entschieden vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. (Hier ging es darum, dass der betreffende Mitarbeiter, der ein Zwischenzeugnis ausgestellt bekommen wollte, dafür einen Zeitpunkt abwartete, dass sein eigentlicher Vorgesetzter im Urlaub war und er einem anderen ein selbst gefertigtes Zeugnis vorlegte, ob- ber einen Eindruck vom Stil des Bewerbers, von seiner Qualifikation und dem bisherigen Stand seiner Arbeit. Dabei gilt es, Qualität abzuliefern. „Und das kann man auch mit einem fiktiven Projekt unter Beweis stellen“, sagt Krombholz.
Unabhängig davon, ob die Arbeitsprobe ein reales oder fiktives Projekt war: Wichtig ist, dass Auswahl und Aufbau stimmen. „Die Passgenauigkeit ist entscheidend“, sagt Andrea Erdmann, Personalberaterin aus Köln. „Für einen Personalentscheider ist es sehr zeitaufwendig, wenn das Portfolio so umfangreich ist, dass er sich relevante Projekte erst einmal mühselig selbst heraussuchen muss.“Ob sich ein Architekt für eine Stelle im In- wohl dieser den Inhalt nicht beurteilen konnte, da er eigentlich in einer anderen Abteilung arbeitete. Als der eigentliche „Chef“zurückkam, fiel der aus allen Wolken ob der - unzutreffend - blendend geschilderten Leistungskraft des Mannes mit dem Zwischenzeugnis. Darin waren weder sein eigentliches Arbeitsgebiet als auch seine Arbeitsleistung zutreffend beurteilt. Er musste es „wegen Täuschung“zurückgeben.) (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 228/17) Abmahnung: Arbeitsunfähigkeit immer melden Legt eine Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit bis zu einem bestimmten Termin vor, und wird sie von ihrem Arzt dann aber darüber hinaus „krankgeschrieben“, so muss sie ihren Arbeitgeber darüber auch informieren. Sie kann nicht argumentieren, sie brauche sich lediglich dann (wieder) beim Arbeitgeber zu melden, wenn sie wieder arbeitsfähig sei. Eine wegen der fehlenden Folgemeldung ihrer Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung kann von ihr deshalb nicht mit der Forderung ungeschehen gemacht werden, sie aus der Personalakte zu entfernen. (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 406/14) nendesign oder die Gestaltung eines Wohnblocks bewirbt, ist bei der Auswahl der Arbeitsproben ausschlaggebend. Bestenfalls liegt für beide Varianten eine passende Arbeitsprobe vor.
Nicht immer steht der Name des Bewerbers sichtbar auf der eingereichten Arbeitsprobe – wie dies etwa bei veröffentlichten Texten oft der Fall ist. „Deshalb ist es sehr wichtig, dass der Bewerber eine Spalte einbaut, aus der hervorgeht, um was für ein Projekt es sich handelt und welchen Teil er dabei konkret übernommen hat“, erklärt Erdmann. Natürlich ist nicht immer zu belegen, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Hier müssen die Personaler den Angaben des Bewerbers glauben. Doch wer sich mit fremden Erfolgen schmückt, kann davon ausgehen, dass diese im Laufe des Bewerbungsprozesses oder spätestens in der Probezeit auffliegen.
Wie viele Arbeitsproben Bewerber mitschicken sollten, hängt auch von der Position ab. Die Anzahl steigt im Laufe der Berufsjahre – doch mit zunehmender Erfahrung wird es wichtiger, sinnvoll auszuwählen und nicht einfach den Großteil der bisherigen Ar- beit abzubilden. „Ein PDF mit etwa fünf bis zehn wirklich relevanten Arbeitsproben ist empfehlenswert“, sagt Erdmann. Bewerber sollten dabei auch die Dateigröße beachten: „Ein schneller Download über ein Mailpostfach ist für den Empfänger gerade noch bei einem Datenvolumen von etwa 15 Megabyte möglich“, erklärt Erdmann. Bei größeren Dateien, empfiehlt sie, diese in einer Cloud abzuspeichern und den Link zu versenden.
Auch eine eigene Website kann eine gute Möglichkeit sein, sein Können zu präsentieren. „Ein gepflegter Blog zum Thema ist heute das, was früher ein Fachbuch war“, sagt Karsten Noack, Kommunikations-Coach aus Berlin. „Arbeitgeber schauen heutzutage häufiger ins Internet und recherchieren Bewerber.“Bestenfalls stoßen sie hier auf Veröffentlichungen oder andere Belege der bisherigen Arbeit. Wer einen Blog oder eine Homepage betreibt, kann dafür sorgen, dass der potenzielle Arbeitgeber diesen findet – und so beeinflussen, welche Ergebnisse die Google-Suche zum eigenen Namen hervorbringt.
Woran viele Bewerber nicht denken: Schon die Gestaltung der Unterlagen ist eine Art Arbeitsprobe. Noack rät, dabei die Branche zu berücksichtigen. Als Designer sollte man andere Maßstäbe anlegen als in einer Bank oder Beratungsgesellschaft. Nicht überall sehen Entscheider gerne überbordende Kreativität.
Recht & Arbeit Auch eine eigene Website kann eine gute Möglichkeit sein, sein Können zu
präsentieren