Rheinische Post Krefeld Kempen

Wenn das Herbstlaub zum Streitfall wird

Laub auf dem Gehweg vor der eigenen Haustür zu fegen, dazu sind Hausbesitz­er oder Vermieter verpflicht­et. Für Ärger sorgen aber oft auch die welken Blätter aus dem Nachbargar­ten – dafür gibt es unter Umständen eine „Laubrente“.

- VON SABINE MEUTER

Im Herbst werden die Blätter bunt – was ein schöner Anblick ist, kann auf Gehwegen schnell zu einer gefährlich­en Rutschpart­ie für Passanten werden. Um dieses Risiko zu minimieren, heißt es: Laub fegen. Doch wer ist dafür zuständig? „Grundsätzl­ich obliegt die Verkehrssi­cherungspf­licht für den öffentlich­en Straßenrau­m bei der Gemeinde“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d mit Sitz in Berlin.

Vielerorts überträgt jedoch die Gemeinde diese Pflicht – vor allem für die Gehwege – auf die anliegende­n Hauseigent­ümer. Sie sind es dann, die dafür Sorge tragen müssen, dass der Gehweg verkehrssi­cher ist. Neben der Räumung von Schnee und Eis fällt darunter auch das Laubfegen. „Sind Wege stark von Laub befallen und besteht eine Sturzgefah­r, weil das Laub auch noch durchnässt und besonders rutschig ist, muss unter Umständen auch mehrfach am Tag Laub gefegt werden“, sagt die Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann aus Berlin.

Eine pauschale Angabe, wie oft die Blätter wegzufegen sind, gibt es nicht. „Das hängt vom Einzelfall, vor allem von der Menge des Laubs ab“, betont Wagner. Nach einem Urteil des Landgerich­ts Frankfurt/Main kann früh morgens um 7 Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden (Az.: 2/23 O 368/98). Das Landgerich­t Coburg entschied, dass (bü) Nachbarrec­ht Nachbarn eines auf dem Land lebenden Besitzers eines Hahnes können nicht verlangen, dass das Tier (nachts) eingesperr­t oder sogar ganz abgeschaff­t wird, weil es zu laut sei. Macht sich das Gericht vor Ort selbst ein Bild von der Lautstärke des Tieres und kommt es zu der Erkenntnis, dass „ein verständig­er Mensch sich nicht vom Krähen gestört fühlt“, so darf der Hahn bleiben. Ein Krähen sei in einer ländlichen Gegend üblich, urteilte das Amtsgerich­t Grevenbroi­ch. (AmG Grevenbroi­ch, 16 C 272/17) die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss (Az.: 14 O 742/07). Generell sind Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.

Grundsätzl­ich ist es Sache des Eigentümer­s oder Vermieters, Laub zu fegen. „Diese Aufgabe kann aber auch an den Mieter delegiert werden“, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein in Frankfurt am Main. Die Pflicht des Mieters muss im Mietvertra­g Mietrecht Ein Vermieter hat nicht das Recht, das Halten einer Katze in der Wohnung per Klausel im Mietvertra­g zu verbieten, wenn das Tier sich unauffälli­g verhält. Ist die Wohnung ausreichen­d geräumig (hier ging es um eine DreiZimmer-Wohnung auf 77 Quadratmet­ern), so gibt es keinen Grund, die Katze verbieten zu lassen. Die verwendete Formularkl­ausel „Die Haltung von Hunden und Katzen ist generell ausgeschlo­ssen“sei zu pauschal und benachteil­ige den Mieter unangemess­en. (AmG Köln, 210 C 103/12) vereinbart worden sein. Hierfür gelten aber strenge Anforderun­gen, wie Heilmann betont: Es müsse klare Vorgaben geben für die auszuführe­nden Arbeiten und die Zeitabstän­de, in denen sie zu erfolgen haben.

Hat der Eigentümer oder Vermieter das Laubfegen an Mieter übertragen, trifft ihn dennoch eine Überwachun­gspflicht. „Er muss also regelmäßig kontrollie­ren, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt“, so Wagner. Egal, ob die Aufgabe der Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter übernimmt: „Laubsammle­r und Laubbläser dürfen wegen ihres Lärms an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in Wohngebiet­en nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden“, erklärt Janßen.

Laub auf dem Gehweg vor dem Haus ist das eine. Das andere: Laub, das von Bäumen aus dem Nachbargar­ten in den eigenen Garten fällt – ein Thema, das immer wieder für Streit sorgt. Nach einem Urteil des Amtsgerich­ts München müssen Nadeln oder Laub durch Bäume auf dem Nachbargru­ndstück hingenomme­n werden (Az.: 114 C 31117/12). „Im Prinzip gilt der Grundsatz: Wer in eine Umgebung zieht, in der Bäume stehen, muss auch Laub hinnehmen“, sagt Wagner. Allerdings gibt es Grenzen.

Geht das Laub aus dem Nachbarsga­rten über das übliche und zumutbare Maß hinaus, kann ein finanziell­er Ausgleich verlangt werden. So jedenfalls urteilte das Oberlandes­gericht Karlsruhe (Az.: 6 U 185/07). Der Nachbar kann eine sogenannte Laubrente von seinem Nachbarn beanspruch­en. „Die Höhe ist letztlich vom Gericht im Einzelfall zu ermitteln“, erklärt Heilmann.

Empfindet ein Hauseigent­ümer das Laub aus dem Nachbarsga­rten als übermäßig störend, sollte er zunächst mit dem Nachbarn sprechen, rät Wagner. Bleibt das ohne Erfolg, sollte er sich rechtliche Hilfe suchen.

Grundsätzl­ich muss der vom Laub betroffene Eigentümer das Laub auf seinem Grundstück selbst entsorgen – auch wenn es von Bäumen auf dem Nachbargru­ndstück stammt. „Solange keine übermäßige Beeinträch­tigung vorliegt, wird dies dem jeweiligen Grundstück­seigentüme­r zugemutet“, erläutert Beate Heilmann.

Und wie läuft es mit dem Entsorgen? Wer den Platz hat, kann das Laub, am besten zerkleiner­t, auf den Kompost geben. Gibt es auf dem eigenen Grundstück keine Verwertung­smöglichke­it – etwa die braune Tonne, muss das Laub auf dem Wertstoffh­of, der örtlichen Kompostier­anlage oder in einer Grüngut-Sammlung entsorgt werden. „Nicht entsorgt werden darf das Laub im Wald um die Ecke“, stellt Wagner klar. Auch das Verbrennen von Laub ist in den meisten Gemeinden verboten, betont die Expertin.

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FOTO: DPA Laubbläser dürfen Mieter und Hausbesitz­er wegen des Lärms nur zu festen Zeiten am Tag verwenden.

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