Rheinische Post Krefeld Kempen
Wenn das Herbstlaub zum Streitfall wird
Laub auf dem Gehweg vor der eigenen Haustür zu fegen, dazu sind Hausbesitzer oder Vermieter verpflichtet. Für Ärger sorgen aber oft auch die welken Blätter aus dem Nachbargarten – dafür gibt es unter Umständen eine „Laubrente“.
Im Herbst werden die Blätter bunt – was ein schöner Anblick ist, kann auf Gehwegen schnell zu einer gefährlichen Rutschpartie für Passanten werden. Um dieses Risiko zu minimieren, heißt es: Laub fegen. Doch wer ist dafür zuständig? „Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum bei der Gemeinde“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Sitz in Berlin.
Vielerorts überträgt jedoch die Gemeinde diese Pflicht – vor allem für die Gehwege – auf die anliegenden Hauseigentümer. Sie sind es dann, die dafür Sorge tragen müssen, dass der Gehweg verkehrssicher ist. Neben der Räumung von Schnee und Eis fällt darunter auch das Laubfegen. „Sind Wege stark von Laub befallen und besteht eine Sturzgefahr, weil das Laub auch noch durchnässt und besonders rutschig ist, muss unter Umständen auch mehrfach am Tag Laub gefegt werden“, sagt die Rechtsanwältin Beate Heilmann aus Berlin.
Eine pauschale Angabe, wie oft die Blätter wegzufegen sind, gibt es nicht. „Das hängt vom Einzelfall, vor allem von der Menge des Laubs ab“, betont Wagner. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main kann früh morgens um 7 Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden (Az.: 2/23 O 368/98). Das Landgericht Coburg entschied, dass (bü) Nachbarrecht Nachbarn eines auf dem Land lebenden Besitzers eines Hahnes können nicht verlangen, dass das Tier (nachts) eingesperrt oder sogar ganz abgeschafft wird, weil es zu laut sei. Macht sich das Gericht vor Ort selbst ein Bild von der Lautstärke des Tieres und kommt es zu der Erkenntnis, dass „ein verständiger Mensch sich nicht vom Krähen gestört fühlt“, so darf der Hahn bleiben. Ein Krähen sei in einer ländlichen Gegend üblich, urteilte das Amtsgericht Grevenbroich. (AmG Grevenbroich, 16 C 272/17) die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss (Az.: 14 O 742/07). Generell sind Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.
Grundsätzlich ist es Sache des Eigentümers oder Vermieters, Laub zu fegen. „Diese Aufgabe kann aber auch an den Mieter delegiert werden“, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein in Frankfurt am Main. Die Pflicht des Mieters muss im Mietvertrag Mietrecht Ein Vermieter hat nicht das Recht, das Halten einer Katze in der Wohnung per Klausel im Mietvertrag zu verbieten, wenn das Tier sich unauffällig verhält. Ist die Wohnung ausreichend geräumig (hier ging es um eine DreiZimmer-Wohnung auf 77 Quadratmetern), so gibt es keinen Grund, die Katze verbieten zu lassen. Die verwendete Formularklausel „Die Haltung von Hunden und Katzen ist generell ausgeschlossen“sei zu pauschal und benachteilige den Mieter unangemessen. (AmG Köln, 210 C 103/12) vereinbart worden sein. Hierfür gelten aber strenge Anforderungen, wie Heilmann betont: Es müsse klare Vorgaben geben für die auszuführenden Arbeiten und die Zeitabstände, in denen sie zu erfolgen haben.
Hat der Eigentümer oder Vermieter das Laubfegen an Mieter übertragen, trifft ihn dennoch eine Überwachungspflicht. „Er muss also regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt“, so Wagner. Egal, ob die Aufgabe der Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter übernimmt: „Laubsammler und Laubbläser dürfen wegen ihres Lärms an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden“, erklärt Janßen.
Laub auf dem Gehweg vor dem Haus ist das eine. Das andere: Laub, das von Bäumen aus dem Nachbargarten in den eigenen Garten fällt – ein Thema, das immer wieder für Streit sorgt. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München müssen Nadeln oder Laub durch Bäume auf dem Nachbargrundstück hingenommen werden (Az.: 114 C 31117/12). „Im Prinzip gilt der Grundsatz: Wer in eine Umgebung zieht, in der Bäume stehen, muss auch Laub hinnehmen“, sagt Wagner. Allerdings gibt es Grenzen.
Geht das Laub aus dem Nachbarsgarten über das übliche und zumutbare Maß hinaus, kann ein finanzieller Ausgleich verlangt werden. So jedenfalls urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 185/07). Der Nachbar kann eine sogenannte Laubrente von seinem Nachbarn beanspruchen. „Die Höhe ist letztlich vom Gericht im Einzelfall zu ermitteln“, erklärt Heilmann.
Empfindet ein Hauseigentümer das Laub aus dem Nachbarsgarten als übermäßig störend, sollte er zunächst mit dem Nachbarn sprechen, rät Wagner. Bleibt das ohne Erfolg, sollte er sich rechtliche Hilfe suchen.
Grundsätzlich muss der vom Laub betroffene Eigentümer das Laub auf seinem Grundstück selbst entsorgen – auch wenn es von Bäumen auf dem Nachbargrundstück stammt. „Solange keine übermäßige Beeinträchtigung vorliegt, wird dies dem jeweiligen Grundstückseigentümer zugemutet“, erläutert Beate Heilmann.
Und wie läuft es mit dem Entsorgen? Wer den Platz hat, kann das Laub, am besten zerkleinert, auf den Kompost geben. Gibt es auf dem eigenen Grundstück keine Verwertungsmöglichkeit – etwa die braune Tonne, muss das Laub auf dem Wertstoffhof, der örtlichen Kompostieranlage oder in einer Grüngut-Sammlung entsorgt werden. „Nicht entsorgt werden darf das Laub im Wald um die Ecke“, stellt Wagner klar. Auch das Verbrennen von Laub ist in den meisten Gemeinden verboten, betont die Expertin.
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