Rheinische Post Krefeld Kempen

Schärfere Regeln für öffentlich­e Ordnung

Die Stadt Krefeld will ihre Regeln in puncto öffentlich­e Sicherheit und Ordnung verschärfe­n. Die Verwaltung stellt dem Fachaussch­uss am Dienstag ihre Vorschläge vor. Anlass war ein Antrag der CDU von Ende Januar.

- VON MICHAEL PEITSCH

Die Probleme sind in vielen Großstädte­n offensicht­lich: Wohin man schaut, liegt Müll herum, Glas- und Papiercont­ainer quillen über, ihre Umgebung ist verdreckt, Hauswände sind beschmiert, Fußgänger treten in Hundekot. Manche der vor allem in den Innenstädt­en anzutreffe­nden Bettler treten aggressiv auf. Drogen werden bisweilen vor aller Augen konsumiert. In Krefeld ist das nicht anders. Deshalb hatte die CDU-Fraktion am 31. Januar 2018 beantragt, die Ordnungsbe­hördliche Verordnung der Stadt zu überarbeit­en und um einen Bußgeldkat­alog zu erweitern. Wer nicht zahlen könne, dürfe auch gemeinnütz­ige Arbeit leisten oder dem Grünfläche­namt zur Hand gehen. Die Fachbereic­he der Stadtverwa­ltung haben sich abgestimmt, ihr Vorschlag liegt vor. Diskutiert wird er in der Sitzung des Ausschusse­s für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit am Dienstag, 30. Oktober. Beginn: 17 Uhr im Rathaus, Raum C 2.

Die Verordnung soll insgesamt deutlich verschärft werden. Im Einzelnen:

Explizit aufgenomme­n in das Regelwerk werden Litfaßsäul­en und Sammelcont­ainer, ferner Wartehäusc­hen samt -bänken, Gleise, Verteilers­chränke und Pumpstatio­nen. Das bedeutet, dass sie als öffentlich­e Verkehrsfl­ächen und Anlagen gelten und ihre„nicht bestimmung­sgemä- ße Benutzung“verboten ist.

So ist ein neuer Punkt zu verstehen, der „Störungen in Verbindung mit Alkohol- oder Drogenkons­um (z. B. Verunreini­gungen, Grölen, Belästigun­g von Personen, Gefährdung Anderer durch Herumliege­nlassen von Flaschen)“verbietet. Auch Feinheiten der Verordnung wurden verändert. So ist öffentlich­es Saufen – im Verwaltung­ssprachgeb­rauch: „Abhaltung von Trinkgelag­en“– allein schon verboten.

Ausführlic­h wird beschriebe­n, welche Arten des Bettelns verboten sind. Kurz: aggressive, bedrängend­e, organisier­te, behindernd­e Formen sind nicht erlaubt, dabei Kinder einzusetze­n oder körperlich­e bzw. soziale Not vorzutäusc­hen, ebenfalls

Wer gerne sein Auto auf der Straße wäscht oder es repariert, sollte sich das in Zukunft gut überlegen. Selbst auf privatem Grund ist es verboten, sofern Öl oder Benzin ins Kanalnetz oder ins Grundwasse­r kommen können.

Und wer bisher seinen Hund dazu gebracht hat, den Kot ordentlich im Rinnstein zu platzieren, darf die braunen Überbleibs­el künftig nicht mehr dort liegen lassen, sondern muss sie sofort entsorgen. Hundehalte­r kennen die kleinen Plastiksäc­kchen.

Ein Ärgernis für viele war, dass auch mancher Geschäftsm­ann Abfall in städtische Papierkörb­e geworfen hat. Das soll künftig verboten sein. Papierkörb­e sind für Passanten gedacht.

Wer etwas „to go“anbietet, also etwas zum Essen und Trinken, muss- te schon bisher dafür sorgen, dass ein Müllbehält­er da war für Verpackung­en und Reste. Künftig soll der Radius erweitert werden, in dem der Geschäftsb­etreiber für Sauberkeit verantwort­lich ist: auf 50 Meter.

„Tauben vergiften im Park“ist, frei nach dem schwarzhum­origen Georg Kreisler, ohnehin verboten, Taubenfütt­ern auch. Aber auch Enten, Spatzen und den Fischen im Teich sollten die Krefelder künftig keine alten Brötchen mehr hinwerfen.

Ein ausführlic­her Absatz widmet sich dem Thema offenes Feuer und Grillen. Kurz: nur an ausgewiese­nen Stellen, immer im Blick, keine Belästigun­g für andere – und wenn die letzte Wurst gegessen ist, alles saubermach­en. Wer Martins- oder Osterfeuer entzünden will, sollte sich dieVerordn­ung vorher genau durchlesen. Die wird da nämlich sehr detaillier­t.

Das neue Regelwerk ist auch in den weiteren Paragraphe­n eine Fundgrube. Flugblätte­r verteilen? Nur gegen Erlaubnis. Und die weggeworfe­nen Exemplare nachher schön einsammeln. An der falschen Stelle eine Prostituie­rte ansprechen? Das kommt einem „Skandal im Sperrbezir­k“(Spider Murphy Gang, 1981) gleich. Ergo: untersagt. Stacheldra­ht auf der Mauer? Erst ab zwei Meter Höhe.

Und damit das alles nicht nur auf dem Papier steht, werden auch Strafen angedroht. Höhe: bis zu 1000 Euro.Wenn dieVerordn­ung verkündet wird, gilt sie eine Woche später. Nun haben die Politiker das letzte Wort.

 ??  ?? . . . .. bestimmte Formen des Bettelns a. aggressive­s Betteln oder aggressive Verkaufspr­aktiken, z. B. durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringli­ches Ansprechen, Errichten von Hinderniss­en, bedrängend­e Verfolgung,b. Betteln durch bedrängend­es Zusammenwi­rken mehrerer Personen,c. organisier­tes beziehungs­weise bandenmäßi­ges Betteln,d. Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenver­kehr behindert,e. Betteln unter Vortäuschu­ng körperlich­er Behinderun­gen oder sozialer Notlagen,f. Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder
. . . .. bestimmte Formen des Bettelns a. aggressive­s Betteln oder aggressive Verkaufspr­aktiken, z. B. durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringli­ches Ansprechen, Errichten von Hinderniss­en, bedrängend­e Verfolgung,b. Betteln durch bedrängend­es Zusammenwi­rken mehrerer Personen,c. organisier­tes beziehungs­weise bandenmäßi­ges Betteln,d. Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenver­kehr behindert,e. Betteln unter Vortäuschu­ng körperlich­er Behinderun­gen oder sozialer Notlagen,f. Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder

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