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Wenn sich Eigentümer im Netz treffen

Die Digitalisi­erung verändert viele Bereiche – sie macht auch vor Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en nicht halt. Doch genau da gibt es Grenzen: Die Mitglieder dürfen zwar per E-Mail kommunizie­ren, virtuelle Jahrestref­fen sind jedoch umstritten.

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Statt in Aktenordne­rn zu verstauben, liegen die Teilungser­klärungen auf dem Server der Hausverwal­tung – und sind jederzeit abrufbar. Statt sich direkt vor Ort zu treffen, tauschen sich die Eigentümer virtuell aus. Jedes Mitglied der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) kann an der Versammlun­g teilnehmen – von Hause aus, aus dem Büro oder aus dem Urlaub. Technisch ist das möglich. Doch nicht nur das WEG-Gesetz, das aus dem Jahr 1951 stammt, setzt Wohnungsbe­sitzern Grenzen. Ein Überblick über alles, was online möglich ist - und was nicht.

E-Mails: Sie gehören zum Alltag wie früher das Briefeschr­eiben. Das gilt auch für die WEG und ihre Verwaltung – sie verschicke­n die Hausordnun­g an den neuen Mieter oder den Wirtschaft­splan an die Eigentümer elektronis­ch. Das geht schnell. Zudem sind die Unterlagen für die WEG-Mitglieder immer und überall verfügbar.

Die Verwaltung spart Arbeit, Kosten und Papier. Das macht sich etwa bei der Einladung zur jährlichen Eigentümer­versammlun­g bemerkbar, wenn alle notwendige­n Unterlagen verschickt werden müssen: „Bei 200 Eigentümer­n fallen 2000 bis 3000 Blatt Papier an“, sagt Thomas Meier, Präsident des Bundesfach­verbands der Immobilien­verwalter.

Messenger: Von einem Austausch über Messenger-Apps (bü) Betriebsko­sten Die so genannte Kleinrepar­aturklause­l im Mietvertra­g gilt auch für die Reparatur eines Kaltwasser-Absperrhah­ns im Garten (wie ansonsten auch für die Wasserhähn­e in der Wohnung), wenn die Mieter damit auch nur selten in„Berührung“kommen. Das Amtsgerich­t Berlin-Schöneberg hat ferner anerkannt, dass der Vermieter für solche Reparatur-Fälle einen Höchstbetr­ag von 120 Euro ansetzen darf. Dies nur dann nicht, wenn der Vermieter den Garten „auch für Dritte zugänglich macht“. Kleinrepar­aturklause­l bedeutet, dass Mieter Reparature­n von Gerä- raten Meier und Feuersänge­r eher ab. Das gilt insbesonde­re, wenn es um offizielle Dinge geht, etwa um Informatio­nen aus der WEG-Versammlun­g, da es sich dabei dem Gesetz zufolge um nicht-öffentlich­e Veranstalt­ungen handelt. Wollen Eigentümer Messenger-Dienste dennoch zum privaten Austausch nutzen, sollten sie darauf achten, dass diese verschlüss­elt sind und sie nicht mit der europäisch­e Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO) in Konflikt ge- ten oder Gegenständ­en, die sie im ständigen Gebrauch haben, finanziere­n müssen, soweit ein für solche Fälle im Mietvertra­g festgelegt­er Betrag nicht überschrit­ten wird. (AmG Berlin-Schönenber­g, 106 C 46/17)

Mietrecht Kann ein Vermieter nicht nachweisen, warum bei einem Mieterehep­aar in einem Jahr ein erheblich höhererWas­serverbrau­ch zu verzeichne­n war als im Jahr zuvor, so darf er nicht darauf bestehen, dass der dafür an sich fällige Betrag von den Mietern zu tragen ist, so das Urteil des Landgerich­ts Rostock.(LG Rostock, 1 S 198/16) raten, die seit Mai 2018 gilt. Zumal sich die Datenschut­zbestimmun­gen der einzelnen Anbieter sowie die Gesetze der einzelnen Länder stark unterschei­den können. Der Server sollte beispielsw­eise in Europa stehen.

Download: Die Steuererkl­ärung steht an – und ausgerechn­et dann ist die Jahresabre­chnung der Hausverwal­tung spurlos verschwund­en. Wie praktisch wäre es, wenn Eigentümer dann das Dokument einfach aus dem Kundenpor- tal der Verwaltung herunterla­den könnten. Das ist möglich, wenn die Verwaltung eine Art Newsroom eingericht­et hat.

Dort kann sie neben der Jahresabre­chnung auch die Haus- und Gemeinscha­ftsordnung, Teilungser­klärung, Wirtschaft­splan, Energieaus­weis und Angebote von Handwerker­n sowie Mietverträ­ge aus der Sonderverw­altung hinterlege­n. Der Zugriff auf den geschützte­n Bereich erfolgt mit einem Passwort, das jeder Nutzer bekommen kann. „Ei- gentümer und Verwalter sprechen das ab“, sagt Meier. Das Einrichten des Newsrooms sei ein Serviceang­ebot - dafür sei kein Beschluss der Eigentümer­versammlun­g nötig. Online-affineWohn­ungsbesitz­ern steht es frei, diese Idee anzuregen. Wer mitmacht, bekommt ein Passwort, die anderen Post.

Virtuelle Versammlun­gen: Technisch sind Online-Eigentümer­treffen kein Problem. Web-Konferenze­n über PC, Tablet und Smartphone kennen viele bereits aus dem Job. Sie sparen häufig Zeit und Anreiseweg­e – Teilnehmer kommen so einfacher zusammen.Von diesenVort­eilen könnte auch eine WEG profitiere­n, deren Jahrestref­fen oft dünn besucht ist.

Ob Eigentümer­gemeinscha­ften virtuelle Versammlun­gen abhalten dürfen, ist rechtlich stark umstritten. „ImWEG-Gesetz steht dazu nichts. Als das Gesetz in den 1950er Jahren entstand, gab es das Thema nicht“, sagt Feuersänge­r. Und was nicht im Gesetz steht, ist nach Ansicht der meisten Juristen auch nicht erlaubt.

Der Dachverban­d Deutscher Immobilien­verwalter stützt sich hier auf ein Urteil des Amtsgerich­ts Königstein aus dem Jahr 2007. Demnach ist eine Telefonkon­ferenz keine Versammlun­g (Az.: 27 C 955/07).

Nach Ansicht von Feuersänge­r kann die WEG dennoch „entscheide­n, ob sie sich künftig online oder analog treffen will“. Mit dem Risiko, dass ein solcher Beschluss einem Eigentümer „nicht passe“und er diesen anfechtet. Dann landet die Sache unter Umständen vor Gericht. Meier hält die Einführung von Video- und Telefonkon­ferenzen für zulässig und machbar. Aber nur, wenn die WEG dies in der Gemeinscha­ftsordnung verankere. Dies müssten alle Eigentümer beim Notar unterschre­iben. Ob die geplante Änderung des WEG-Gesetzes den digitalen Fortschrit­t berücksich­tigt, ist bislang noch offen.

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FOTO: GETTYIMAGE­S Videokonfe­renzen würden auch Eigentümer­versammlun­gen Vorteile bieten. Sie sparen häufig Zeit und Anreiseweg­e – Teilnehmer kommen so einfacher zusammen. Allerdings ist die Gesetzesla­ge uneindeuti­g.

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