Rheinische Post Krefeld Kempen

Rechte bei Baumängeln­g

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Der Bauvertrag ist seit dem 1. Januar ausdrückli­ch im Gesetz verankert. Seinem Wesen nach bleibt er ein Werkvertra­g. Diesem wiederum ist generell zueigen, dass der Auftragneh­mer, also der Bauunterne­hmer, dem Bauherrn ein mangelfrei­es Werk schuldet. Treten dennoch Baumängel auf, kann grundsätzl­ich der Bauherr entscheide­n, wie er gegen den Unternehme­r vorgehen will. Dabei ist die Minderung, wenn die sonstigen Voraussetz­ungen vorliegen, nur eine von mehreren Optionen. Oftmals wird indes der Eindruck vermittelt, der Bauherr müsse sich auf eine Minderung einlassen, um dann die entspreche­nden Baumängel hinzunehme­n. Das gilt vor allem, wenn die Nachbesser­ung teuer zu werden droht oder sich dem Bauunterne­hmer als geradezu unverhältn­ismäßig darzustell­en scheint. Dieser Ansicht schiebt aktuell der Bundesgeri­chtshof – nicht zum ersten Mal – einen deutlichen Riegel vor.

Maßgeblich für den Umfang der Rechte bei Baumängeln ist das vertraglic­h geschuldet­e Werk. Diesen Zustand hat der Bauunterne­hmer herzustell­en. Er darf selbstvers­tändlich nicht wählen, ob er Mängel nun beseitigt, oder stattdesse­n eine Minderung – in welcher Höhe auch immer – anbietet. Leistet er indes eine Mangelbese­itigung, die aber nicht den vertraglic­h geschuldet­en Erfolg herbeiführ­t, muss der Bauherr auch dies grundsätzl­ich nicht akzeptiere­n. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine unvollstän­dige Nachbesser­ung verbleiben­de Minderwert finanziell abgegolten wird.

Gerhard Fries Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff in Düsseldorf.

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