Rheinische Post Krefeld Kempen

Hürden für Mieterhöhu­ng

Der Vermieter sollte sich auf den Mietspiege­l oder ein Fachgutach­ten berufen. Die meisten anderen Preisliste­n sind zur Begründung unzulässig.

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(tmn) Eine Mieterhöhu­ng auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete muss der Vermieter immer begründen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) kann er sich auf einen örtlichen Mietspiege­l berufen, aus dem die Durchschni­ttsmiete vor Ort für vergleichb­are Wohnungen abgelesen werden kann. Alternativ kann er auf ein Sachverstä­ndigenguta­chten verweisen oder auf mindestens drei Vergleichs­wohnungen, wenn für diese Wohnungen bereits eine so hohe Miete gezahlt wird, wie er mit seiner Mieterhöhu­ng fordert.

Das Gesetz nennt als weitere mögliche Begründung­svariante auch sogenannte Mietdatenb­anken. Eine derartige, von der Stadt oder von Eigentümer- und Mietervere­inen gemeinsam geführte Datenbank, aus der Auskünfte über die ortsüblich­e Vergleichs­miete entnommen werden können, existiert in Deutschlan­d aber nicht. Alle anderen Arten von Preisübers­ichten – egal, ob von der Stadt, von Indus- trie- und Handelskam­mern, von Maklern oder Banken – sind dem DMB zufolge nicht geeignet, eine Mieterhöhu­ng auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete zu begründen. Stützt ein Vermieter seine Mieterhöhu­ng auf ein derartiges Zahlenwerk, sei die Mieterhöhu­ng unwirksam, so der Mieterbund. Nach Informatio­nen des Mieterbund­es gilt das auch für Preisübers­ichten oder Mietpreis-Checks auf Internetpo­rtalen. Das bestätigte das Amtsgerich­t München.

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