Rheinische Post Krefeld Kempen
Mit guten Manieren punkten
Beim Geschäftsessen können sich Businesspartner gegenseitig genau unter die Lupe nehmen. Vom Umgang mit den Servicekräften bis zum Smartphone auf dem Tisch – mit diesen Benimmregeln präsentiert man sich von der besten Seite.
Ein Geschäftsessen empfinden Berufstätige oft eher als unangenehme Pflicht denn als Vergnügen. Zwischen Aperitif, Dessert und Rechnung lauern zahlreiche Fettnäpfchen – da fällt es oft schwer, überzeugend aufzutreten.
„Beim Geschäftsessen stellt man sein Gegenüber auf den Prüfstand“, sagt Linda Kaiser von der Deutschen-Knigge-Gesellschaft. Ob Tischmanieren oder die Fähigkeit zum Small Talk: „Es sind die Kleinigkeiten, mit denen man punkten kann.“
Und die beginnen bereits bei der Einladung: Zu einem Geschäftsessen lädt ein, wer ein Anliegen hat. Und derjenige sucht im Idealfall auch das Restaurant aus. „So kann er die Preiskategorie bestimmen“, erklärt die Knigge-Expertin. Während des Essens ist der Gastgeber für seine Gäste verantwortlich. Er lässt sie ins Restaurant eintreten, kümmert sich gegebenenfalls um die Garderobe, und weist jedem Gast seinen Platz am Tisch zu. Wurde der Aperitif bereits an der Bar eingenommen, lässt der Gast das Glas dort stehen und nimmt es nicht mit an den Tisch. „Auch, wenn man noch nicht ausgetrunken hat“, betont Kaiser.
Wer seinen Platz eingenommen hat, darf zunächst die oft aufwendig gefaltete Serviette aufbrechen und entweder auf den Teller oder rechts neben das Gedeck legen – sonst versperrt sie den Blick auf das Gegenüber.„Während des Essens (bü) Arbeitslosengeld Das Bundessozialgericht hat eine strenge Regel aus dem dritten Teil des Sozialgesetzbuches ausdrücklich bestätigt: Kennt ein Arbeitnehmer den genauen Tag, zu dem er aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird, so muss er sich bereits drei Monate zuvor „Arbeit suchend“melden. Dies soll die Chance erhöhen, im direkten Anschluss an das aktuelle Arbeitsverhältnis eine Stelle zu finden. Geschieht das nicht, so wird das Arbeitslosengeld I regelmäßig jeweils für eine bestimmte Zeit gesperrt. (BSG, B 11 AL 2/18 R)
Urlaubsanspruch Stirbt ein Arbeitnehmer und hätte ihm noch Urlaub aus diesem Arbeitsverhältnis zugestanden, der beim normalen Ausscheiden bar hätte abgegolten werden müssen, so geht dieser Anspruch nach seinem Tod auf seine Erben über. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Dieser Anspruch gehe nicht mit dem Tod unter. Der Tod eines Arbeitnehmers habe zwar „unvermeidlich zur Folge, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen“könne. Das ändere jedoch nichts daran, dass es um „bezahlten“Urlaub gehe, der auch einen finanziellen Wert habe. (EuGH, C 569/16 u. a.) liegt die Serviette einmal gefaltet auf dem Schoß“, sagt Kaiser. Am Ende des Menüs gehört sie dann neben das Gedeck – nicht auf den Teller.
Wenn es ans Bestellen geht, bietet der Gastgeber im Idealfall Orientierung zur Größenordnung. Zum Beispiel, indem er ein Menü vorschlägt. „Nach dieser Empfehlung sollte der Gast sich richten - und nicht das exklusivste Gericht auf der Karte bestellen.“
Wichtig ist: Beim beruflichen Restaurantbesuch steht das Geschäft im Mittelpunkt – und nicht das Essen. Schwierig zu essende Gerichte wie Spaghetti mit Tomatensoße oder ein großer Fisch sind deshalb eher nicht die richtige Wahl. Auch bei alkoholischen Getränken ist Mäßigung angesagt: „An einem Glas Wein zu nippen, ist am Abend in Ordnung. Mehr sollte es aber nicht sein“, sagt Jutta Boenig, Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Karriereberatung.
Wenn alle Teilnehmer ein Getränk haben, darf zugeprostet werden. Ganz traditionell gilt: „Das Glas zu erheben ist Job des Gastgebers“, sagt Jan Schaumann, Stiltrainer und Coach aus Berlin. Mit den Gläsern anzustoßen, sei zwar erlaubt, allerdings nur mit den Tischnachbarn.
Werden mehrere Gänge gereicht, bedient man sich beim Besteck von außen nach innen. „Bis maximal fünf Gänge werden eingedeckt, alles andere nachgereicht“, sagt Linda Kaiser. Einmal benutztes Besteck wird nicht noch einmal auf die Decke gelegt. Arzttermin Wenn ein Arbeitnehmer zum Arzt muss und dieser keine Sprechstunden anbietet, die zur Arbeitszeit passen, darf sich das nicht auf seinen Lohn auswirken. Die Zeit, die für den Termin aufgewendet wird, darf der Chef seinem Angestellten nicht vom Lohn abziehen. Wenn der Arzt nicht bereit ist, den Patienten außerhalb der Sprechstunden zu behandeln, handelt es sich um eine „unverschuldete Arbeitsversäumnis“. (LAG Niedersachsen, 7 Sa 256/17)
Unfallversicherung Stellt ein Arbeitnehmer nach seiner Schicht auf dem Firmenparkplatz plötzlich fest, dass das Benzin nicht mehr bis zurWohnung reichen könnte, so sollte er auf dem Weg nach Hause besonders vorsichtig sein. Passiert ihm nämlich ein Unfall auf dem Gelände einer Tankstelle, wo er den Tank nachfüllen will, so tritt dafür nicht die gesetzliche Unfallversicherung ein. Das könnte, so das Sozialgericht Stuttgart, nur dann der Fall sein, wenn es sich um ein „unvorhergesehenes“Auftanken seines Fahrzeugs gehandelt habe. Das heißt konkret, wenn das Nachtanken während der Fahrt notwendig geworden sei, um den restlichen Weg zurückzulegen.
(SG Stuttgart, S 1 U 2825/16)
Kommt das Essen nicht gleichzeitig, bittet der Gastgeber die Gäste, anzufangen. Wenn etwas mit dem Essen nicht in Ordnung ist, sollte man zweimal überlegen, ob man sich beschwert. „Es zählt immer die Atmosphäre während des Essens“, betont Jan Schaumann. Wer sich lautstark beschwere, weil das Fleisch durchgebraten statt rosa serviert wurde, sollte überlegen, welches Licht das auf ihn wirft. „Geschäftspartner schauen sehr genau darauf, wie man mit den Servicekräften umgeht.“Eine diskrete und lösungsorientierte Reklamation sei besser als eine problemorientierte Beschwerde.
Das Geschäftliche wird erst nach dem Hauptgang angesprochen – und zwar vom Gastgeber, der als Einladender das Anliegen hat. Vorher sollten die Teilnehmer über unverfängliche Themen wie die Anfahrt, Sport oder Hobbys sprechen. „Finanzen, Krankheiten und allzu Privates sind keine guten Smalltalk-Themen“, so Linda Kaiser. Auch Gespräche über Politik und Religion sollte man eher vermeiden.
Das Smartphone hat beim beruflichen Restaurantbesuch nichts auf dem Tisch verloren. Am besten ist es währenddessen ausgeschaltet oder im Flugmodus. Wer einen wichtigen Anruf erwartet, kündigt diesen im Voraus an – und entschuldigt sich, erklärt Linda Kaiser.
Während des Geschäftsessens gilt der gleiche Dresscode wie tagsüber im Unternehmen. Wird es im Raum sehr warm, dürfen die Gäste erst ihr Jackett ablegen, wenn es der Ranghöchste tut. Wie stark solche Benimmregeln gelten, hängt immer von der Branche ab, meint Jutta Boenig. Gerade in der IT-Branche oder bei Start-ups seien die Regeln etwas lockerer.
Insgesamt sollte man sich mindestens zwei Stunden Zeit für ein Geschäftsessen nehmen. „Abends kann es auch mal länger gehen“, sagt Jut- ta Boenig. „Da sollte man sich besser nichts anderes mehr vornehmen.“Wer zeitlich eingeschränkt sei – etwa weil der Babysitter nicht länger Zeit hat – sollte offen damit umgehen, rät sie. „Wenn das nicht möglich ist, passt das Unternehmen nicht.“
Am Ende des Geschäftsessens steht schließlich die Rechnung. Die bezahlt in der Regel, wer eingeladen hat – und zwar diskret am Tresen. Davor ist es durchaus in Ordnung, einen Schlussstrich zu ziehen, um das Firmenbudget nicht überzustrapazieren. Ein Geschäftsessen bedeute nicht, sich auf Unternehmenskosten zu betrinken, so Jan Schaumann.
Wer zum Essen einlädt, bestimmt in der Regel auch die
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RECHT & ARBEIT