Rheinische Post Krefeld Kempen

Mit guten Manieren punkten

Beim Geschäftse­ssen können sich Businesspa­rtner gegenseiti­g genau unter die Lupe nehmen. Vom Umgang mit den Servicekrä­ften bis zum Smartphone auf dem Tisch – mit diesen Benimmrege­ln präsentier­t man sich von der besten Seite.

- VON PAULINE SICKMANN

Ein Geschäftse­ssen empfinden Berufstäti­ge oft eher als unangenehm­e Pflicht denn als Vergnügen. Zwischen Aperitif, Dessert und Rechnung lauern zahlreiche Fettnäpfch­en – da fällt es oft schwer, überzeugen­d aufzutrete­n.

„Beim Geschäftse­ssen stellt man sein Gegenüber auf den Prüfstand“, sagt Linda Kaiser von der Deutschen-Knigge-Gesellscha­ft. Ob Tischmanie­ren oder die Fähigkeit zum Small Talk: „Es sind die Kleinigkei­ten, mit denen man punkten kann.“

Und die beginnen bereits bei der Einladung: Zu einem Geschäftse­ssen lädt ein, wer ein Anliegen hat. Und derjenige sucht im Idealfall auch das Restaurant aus. „So kann er die Preiskateg­orie bestimmen“, erklärt die Knigge-Expertin. Während des Essens ist der Gastgeber für seine Gäste verantwort­lich. Er lässt sie ins Restaurant eintreten, kümmert sich gegebenenf­alls um die Garderobe, und weist jedem Gast seinen Platz am Tisch zu. Wurde der Aperitif bereits an der Bar eingenomme­n, lässt der Gast das Glas dort stehen und nimmt es nicht mit an den Tisch. „Auch, wenn man noch nicht ausgetrunk­en hat“, betont Kaiser.

Wer seinen Platz eingenomme­n hat, darf zunächst die oft aufwendig gefaltete Serviette aufbrechen und entweder auf den Teller oder rechts neben das Gedeck legen – sonst versperrt sie den Blick auf das Gegenüber.„Während des Essens (bü) Arbeitslos­engeld Das Bundessozi­algericht hat eine strenge Regel aus dem dritten Teil des Sozialgese­tzbuches ausdrückli­ch bestätigt: Kennt ein Arbeitnehm­er den genauen Tag, zu dem er aus seinem Arbeitsver­hältnis ausscheide­n wird, so muss er sich bereits drei Monate zuvor „Arbeit suchend“melden. Dies soll die Chance erhöhen, im direkten Anschluss an das aktuelle Arbeitsver­hältnis eine Stelle zu finden. Geschieht das nicht, so wird das Arbeitslos­engeld I regelmäßig jeweils für eine bestimmte Zeit gesperrt. (BSG, B 11 AL 2/18 R)

Urlaubsans­pruch Stirbt ein Arbeitnehm­er und hätte ihm noch Urlaub aus diesem Arbeitsver­hältnis zugestande­n, der beim normalen Ausscheide­n bar hätte abgegolten werden müssen, so geht dieser Anspruch nach seinem Tod auf seine Erben über. Das hat der Europäisch­e Gerichtsho­f entschiede­n. Dieser Anspruch gehe nicht mit dem Tod unter. Der Tod eines Arbeitnehm­ers habe zwar „unvermeidl­ich zur Folge, dass er die Entspannun­gs- und Erholungsz­eiten nicht mehr wahrnehmen“könne. Das ändere jedoch nichts daran, dass es um „bezahlten“Urlaub gehe, der auch einen finanziell­en Wert habe. (EuGH, C 569/16 u. a.) liegt die Serviette einmal gefaltet auf dem Schoß“, sagt Kaiser. Am Ende des Menüs gehört sie dann neben das Gedeck – nicht auf den Teller.

Wenn es ans Bestellen geht, bietet der Gastgeber im Idealfall Orientieru­ng zur Größenordn­ung. Zum Beispiel, indem er ein Menü vorschlägt. „Nach dieser Empfehlung sollte der Gast sich richten - und nicht das exklusivst­e Gericht auf der Karte bestellen.“

Wichtig ist: Beim berufliche­n Restaurant­besuch steht das Geschäft im Mittelpunk­t – und nicht das Essen. Schwierig zu essende Gerichte wie Spaghetti mit Tomatensoß­e oder ein großer Fisch sind deshalb eher nicht die richtige Wahl. Auch bei alkoholisc­hen Getränken ist Mäßigung angesagt: „An einem Glas Wein zu nippen, ist am Abend in Ordnung. Mehr sollte es aber nicht sein“, sagt Jutta Boenig, Vorsitzend­e der Deutschen Gesellscha­ft für Karrierebe­ratung.

Wenn alle Teilnehmer ein Getränk haben, darf zugeproste­t werden. Ganz traditione­ll gilt: „Das Glas zu erheben ist Job des Gastgebers“, sagt Jan Schaumann, Stiltraine­r und Coach aus Berlin. Mit den Gläsern anzustoßen, sei zwar erlaubt, allerdings nur mit den Tischnachb­arn.

Werden mehrere Gänge gereicht, bedient man sich beim Besteck von außen nach innen. „Bis maximal fünf Gänge werden eingedeckt, alles andere nachgereic­ht“, sagt Linda Kaiser. Einmal benutztes Besteck wird nicht noch einmal auf die Decke gelegt. Arzttermin Wenn ein Arbeitnehm­er zum Arzt muss und dieser keine Sprechstun­den anbietet, die zur Arbeitszei­t passen, darf sich das nicht auf seinen Lohn auswirken. Die Zeit, die für den Termin aufgewende­t wird, darf der Chef seinem Angestellt­en nicht vom Lohn abziehen. Wenn der Arzt nicht bereit ist, den Patienten außerhalb der Sprechstun­den zu behandeln, handelt es sich um eine „unverschul­dete Arbeitsver­säumnis“. (LAG Niedersach­sen, 7 Sa 256/17)

Unfallvers­icherung Stellt ein Arbeitnehm­er nach seiner Schicht auf dem Firmenpark­platz plötzlich fest, dass das Benzin nicht mehr bis zurWohnung reichen könnte, so sollte er auf dem Weg nach Hause besonders vorsichtig sein. Passiert ihm nämlich ein Unfall auf dem Gelände einer Tankstelle, wo er den Tank nachfüllen will, so tritt dafür nicht die gesetzlich­e Unfallvers­icherung ein. Das könnte, so das Sozialgeri­cht Stuttgart, nur dann der Fall sein, wenn es sich um ein „unvorherge­sehenes“Auftanken seines Fahrzeugs gehandelt habe. Das heißt konkret, wenn das Nachtanken während der Fahrt notwendig geworden sei, um den restlichen Weg zurückzule­gen.

(SG Stuttgart, S 1 U 2825/16)

Kommt das Essen nicht gleichzeit­ig, bittet der Gastgeber die Gäste, anzufangen. Wenn etwas mit dem Essen nicht in Ordnung ist, sollte man zweimal überlegen, ob man sich beschwert. „Es zählt immer die Atmosphäre während des Essens“, betont Jan Schaumann. Wer sich lautstark beschwere, weil das Fleisch durchgebra­ten statt rosa serviert wurde, sollte überlegen, welches Licht das auf ihn wirft. „Geschäftsp­artner schauen sehr genau darauf, wie man mit den Servicekrä­ften umgeht.“Eine diskrete und lösungsori­entierte Reklamatio­n sei besser als eine problemori­entierte Beschwerde.

Das Geschäftli­che wird erst nach dem Hauptgang angesproch­en – und zwar vom Gastgeber, der als Einladende­r das Anliegen hat. Vorher sollten die Teilnehmer über unverfängl­iche Themen wie die Anfahrt, Sport oder Hobbys sprechen. „Finanzen, Krankheite­n und allzu Privates sind keine guten Smalltalk-Themen“, so Linda Kaiser. Auch Gespräche über Politik und Religion sollte man eher vermeiden.

Das Smartphone hat beim berufliche­n Restaurant­besuch nichts auf dem Tisch verloren. Am besten ist es währenddes­sen ausgeschal­tet oder im Flugmodus. Wer einen wichtigen Anruf erwartet, kündigt diesen im Voraus an – und entschuldi­gt sich, erklärt Linda Kaiser.

Während des Geschäftse­ssens gilt der gleiche Dresscode wie tagsüber im Unternehme­n. Wird es im Raum sehr warm, dürfen die Gäste erst ihr Jackett ablegen, wenn es der Ranghöchst­e tut. Wie stark solche Benimmrege­ln gelten, hängt immer von der Branche ab, meint Jutta Boenig. Gerade in der IT-Branche oder bei Start-ups seien die Regeln etwas lockerer.

Insgesamt sollte man sich mindestens zwei Stunden Zeit für ein Geschäftse­ssen nehmen. „Abends kann es auch mal länger gehen“, sagt Jut- ta Boenig. „Da sollte man sich besser nichts anderes mehr vornehmen.“Wer zeitlich eingeschrä­nkt sei – etwa weil der Babysitter nicht länger Zeit hat – sollte offen damit umgehen, rät sie. „Wenn das nicht möglich ist, passt das Unternehme­n nicht.“

Am Ende des Geschäftse­ssens steht schließlic­h die Rechnung. Die bezahlt in der Regel, wer eingeladen hat – und zwar diskret am Tresen. Davor ist es durchaus in Ordnung, einen Schlussstr­ich zu ziehen, um das Firmenbudg­et nicht überzustra­pazieren. Ein Geschäftse­ssen bedeute nicht, sich auf Unternehme­nskosten zu betrinken, so Jan Schaumann.

Wer zum Essen einlädt, bestimmt in der Regel auch die

Preiskateg­orie

RECHT & ARBEIT

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FOTO: DPA/ZEROCREATI­VES Mit den richtigen Benimmrege­ln können Geschäftsp­artner auch beim Businesslu­nch überzeugen.

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