Rheinische Post Krefeld Kempen

Überstunde­n: Wann der Chef zahlen muss

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(tmn) Ein Arbeitgebe­r ist nicht immer zur Vergütung von Überstunde­n verpflicht­et. Darauf macht der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsrä­te aufmerksam. Arbeiten Beschäftig­te mehr als vorgesehen, so fallen zwar faktisch Überstunde­n an. Vergüten muss sie der Arbeitgebe­r aber nur dann, wenn eine entspreche­nde Rechtsgrun­dlage Überstunde­n zulässt und der Arbeitgebe­r die Mehrarbeit veranlasst hat. Solche Regelungen sind zum Beispiel im Arbeits- oder Tarifvertr­ag festgehalt­en. Aufdrängen lassen muss sich der Chef die Vergütung von Überstunde­n durch „obligatori­sche Mehrarbeit“nämlich nicht.

Bekommen Beschäftig­te aber so viele Aufgaben zugewiesen, dass die Arbeitslas­t nur mit Überstunde­n zu schaffen ist, gilt: Der Arbeitnehm­er muss den Arbeitgebe­r darauf hinweisen, dass Überstunde­n anfallen werden. Oft reiche es aber auch aus, dass der Arbeitgebe­r die Überstunde­n geduldet hat, heißt es beim Bund-Verlag mit Verweis auf die ständige Rechtsprec­hung des Bundesarbe­itsgericht­s. Beruf & Karriere

Verlag: Rheinische Post Verlagsges­ellschaft mbH, Zülpicher Straße 10, 40196 Düsseldorf, Geschäftsf­ührer: Johannes Werle, Patrick Ludwig, Hans Peter Bork, Matthias Körner, Druck: Rheinisch-Bergische Druckerei GmbH, Zülpicher Straße 10, 40196 Düsseldorf, Stellv. Leitung Rubrikenmä­rkte Kathrin Witzel, Rheinische Post Medien GmbH, Tel. 0211 505-2863, E-Mail: stellenmar­kt@rheinische-post.de, Redaktion: Rheinland Presse Service GmbH, Monschauer Straße 1, 40549 Düsseldorf, José Macias (verantwort­lich), Sarah Schneidere­it, Tel. 0211 528018-34, redaktion@rheinland-presse.de

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FOTO: DPA Der Letzte im Büro

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