Rheinische Post Krefeld Kempen

Für Makler gelten klare Regeln

Makler können bei der Suche nach der eigenen Immobilie helfen. Der Vorteil: Sie kennen den Markt. Dafür verlangen sie am Ende auch eine Provision. Über die wird aber oft gestritten. Was einen guten Makler auszeichne­t und was man beachten sollte.

- VON KATJA FISCHER

Wer eine passende Wohnung oder ein Haus sucht, braucht Geduld und Glück – oder einen Makler, der sich auskennt. Auch Vermieter und Verkäufer von Immobilien können die Dienste solcher Vermittler nutzen. Aber was kostet das? Und wann wird eine Provision fällig, und wer muss sie zahlen? Antworten auf wichtige Fragen:

Was leistet ein Makler?

Das beschränkt sich längst nicht mehr auf das einfache Nachweisen von Immobilien oder das Einstellen der Daten in ein Exposé oder das Internet, betont der Immobilien­verband Deutschlan­d (IVD). Makler kennen den Markt vor Ort, informiere­n über Preise, Mieten und Entwicklun­gen und stehen bereits im Vorfeld bei der Bewertung der Immobilie zur Verfügung. Sie kennen Angebot und Nachfrage des jeweiligen Immobilien­segments und betreuen Käufer und Verkäufer mit transparen­ten Informatio­nen rund um das Grundstück­sgeschäft.

Wann kommt ein Maklervert­rag zustande?

„Immer, wenn Kunden die Dienste eines Maklers in Anspruch nehmen und daraufhin ein Miet- oder Kaufvertra­g abgeschlos­sen wird, ist ein wirksamer Maklervert­rag zustande gekommen“, sagt Claudia Seibel von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobi(bü) Tiefgarage Wer eine Eigentumsw­ohnung und dazu einen Tiefgarage­nstellplat­z kauft, kann einen Teil davon (hier zugebillig­t Zweidritte­l) erstattet verlangen, wenn der Stellplatz zu eng ist, um vorwärts einparken zu können. Das hat das Oberlandes­gericht Braunschwe­ig entschiede­n. Angesichts der Gesamtumst­ände der Wohnung, wie etwa Preis und Lage, gehöre es dazu, dass „ein Durchschni­ttsfahrer den Abstellpla­tz zumindest mit einem gehobenen Mittelklas­sefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen kann“, urteilten die Richter. (OLG Braunschwe­ig, 8 U 62/18) lien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) in Berlin. „Das kann schon der Fall sein, wenn ein Interessen­t die Datenbank eines Maklers mit Miet- oder Kaufangebo­ten nutzt und dann mit dem Eigentümer einen Vertrag abschließt.“Makler sind allerdings mit Daten im Internet oft zurückhalt­end. Wer eines ihrer Angebote nutzen möchte, muss sie schon persönlich kontaktier­en und einen schriftlic­hen Maklervert­rag abschließe­n. Erst dann bekommt er die notwendige­n Informatio­nen.

Wann wird die Provision fällig?

Die Provision ist ein erfolgsabh­ängiges Honorar, das nur am Ende einer erfolgreic­hen Vermittlun­g der Immobilie an den Makler gezahlt wird. Zwischen Kunden und Maklern gibt es oft Unstimmigk­eiten über die Zahlung der Provision, die vor Gericht enden. So musste sich das Landgerich­t Berlin etwa damit befassen, ob eine Internetan­zeige allein schon eine provisions­relevante Maklerleis­tung darstellt.

Nein, urteilte das Gericht. Für die Provision sei eine Nachweisle­istung des Maklers nötig. Diese setze jedoch voraus, dass er dem Kaufintere­ssenten Angaben zum Verkäufer zur Verfügung stellt. Denn nur so kann der Interessen­t in Kaufverhan­dlungen eintreten. Angaben zum Verkäufer seien im vorliegend­en Fall jedoch nicht gemacht worden (Az.: 11 O 98/14). Reparatur Das Amtsgerich­t Neubranden­burg hat entschiede­n, dass die Reparatur eines Absperrven­tils unter einem Waschbecke­n in einer Mietwohnun­g nicht von einer mietvertra­glichen Kleinrepar­aturklause­l umfasst ist. Der Vermieter der Wohnung muss die Reparatur aus eigener Tasche bezahlen. Das Ventil sei für den Mieter im Alltag uninteress­ant und unterliege nicht seinem häufigen Zugriff. Somit gehört es nicht in den Bereich der Kleinrepar­aturklause­l, heißt es in der Urteilsbeg­ründung des Amtsgerich­ts. (AmG Neubranden­burg, 104 C 843/18)

Anders ist es, wenn die Leistung des Maklers mehr als nur eine Internetan­zeige umfasst. Das Landgerich­t Hamburg entschied, dass eine Provision auch dann fällig ist, wenn ein Kaufintere­ssent vom Makler ein Exposé erhält, später aber direkt mit dem Verkäufer verhandelt und sich beide ohne Makler einigen (Az.: 322 O 341/09). Ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) besagt jedoch, dass zwischen der Besichtigu­ng und dem Kauf maximal ein Jahr liegen darf, um noch einen Provisions­anspruch geltend machen zu können (Az.: III ZR 379/04).

Was kostet die Vermittlun­g einer Immobilie?

Das ist unterschie­dlich, denn die Maklercour­tage ist keine Gebühr, sondern Verhandlun­gssache.„Bundesweit fallen Maklerprov­isionen von bis zu 7,14 Prozent an“, informiert der Verband Wohnen im Eigentum (WiE) in Bonn. In einigen Bundesländ­ern wie Berlin, Hamburg oder Brandenbur­g ist die Courtage vollständi­g von den Käufern zu tragen. In anderen Bundesländ­ern wie zum Beispiel NRW und Bayern ist die Courtage zumindest theoretisc­h mit jeweils 3,57 Prozent zur Hälfte vom Verkäufer und zur Hälfte vom Käufer zu zahlen, so WiE.

Gilt das auch für Mietwohnun­gen?

Im Mietwohnun­gsbereich gilt seit 1. Juni 2015 das Bestellerp­rinzip. „Es besagt, dass derjenige den Makler bezahlt, der ihn bestellt“, erklärt Wibke Werner vom Berliner Mietervere­in. „Mieter müssen nur noch in Ausnahmefä­llen die Kosten übernehmen.“Davor war es üblich, dass der Vermieter den Makler beauftragt­e, der Mieter ihn aber bezahlen musste.

Wie funktionie­rt das Bestellerp­rinzip?

Wendet sich der Vermieter an einen Makler und erteilt er ihm den Auftrag, einen Mieter für seine Wohnung zu suchen, muss derVermiet­er den Makler bezahlen. Mieter müssen die Provision zahlen, wenn sie den Makler selbst beauftragt haben und er ausschließ­lich aufgrund dieses Auftrags tätig wird und eine Wohnung beschafft, für die ein Mietvertra­g zustande kommt. „Voraussetz­ung ist also, dass der Makler ausdrückli­ch auf Bestellung des Mieters, nach dessen Auftragser­teilung tätig wird, beispielsw­eise dadurch, dass er dann eine Anzeige schaltet und sich daraufhin ein Vermieter mit einer passenden Wohnung meldet“, so Werner. Beweispfli­chtig für diesen Ablauf ist der Makler. Bei unberechti­gter Zahlung kann der Mieter sein Geld zurückford­ern, sein Anspruch verjährt nach drei Jahren.

Wie hoch darf die Maklerprov­ision bei Mietwohnun­gen sein?

Für Wohnräume darf sie maximal zwei Monatsmiet­en zuzüglich der gesetzlich­en Umsatzsteu­er betragen.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE Makler kümmern sich um die Vermittlun­g von Immobilien. Für diese Leistung bekommen sie Geld. Bei Mietobjekt­en zahlt der Besteller.

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