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Im Dschungel der Mietverträ­ge

Mit den Preisen im Supermarkt steigt auch die Wohnungsmi­ete? Das gilt, wenn eine Indexmiete vereinbart wird. Es lohnt daher, sich den Vertrag genau anzusehen. Welche Typen es bei Mietverträ­gen gibt und wem sie entgegenko­mmen – ein Überblick.

- VON KATJA FISCHER

Im Mietvertra­g ist nicht nur die Höhe der monatliche­n Zahlungen entscheide­nd. Es geht auch um Mietdauer und Preiserhöh­ungen. Vier typische Verträge:

Der unbefriste­te Mietvertra­g: Bei dem am häufigsten abgeschlos­senen Mietvertra­g ist das Ende nicht festgelegt. Für Mieter gilt eine Kündigungs­frist von drei Monaten. Vermieter dagegen dürfen nur dann kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannte­r Grund vorliegt, zum Beispiel Eigenbedar­f, und sie je nachWohnda­uer drei bis neun Monate Vorlauf einhalten.

Außer bei Sozialwohn­ungen darf der Vermieter das monatliche Entgelt bis zur ortsüblich­enVergleic­hsmiete anheben. Der Mieter muss dem zustimmen, wenn die Mieterhöhu­ng formal in Ordnung ist und Jahressper­rfrist sowie Kappungsgr­enze eingehalte­n werden.

Das heißt: Seit Einzug oder letzter Mieterhöhu­ng müssen mindestens zwölf Monate vergangen sein. Und relativ niedrige Mieten darf der Vermieter nicht auf einmal auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete anheben. „Die Miete darf in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen“, sagt Claudia Seibel von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in.

Der Zeitmietve­rtrag: Hier steht das Ende von Anfang an fest. „Auch Mieter können diesen (bü) Hartz IV Das Landessozi­algericht Niedersach­sen-Bremen hat entschiede­n, dass Städte oder Kommunen und Gemeinden, die Hartz IV-Beziehern auchWohnge­ld zahlen, bei der Berechnung dieser zusätzlich­en Unterstütz­ung eine klare Grundlage haben müssen. Es müsse ein „schlüssige­s Konzept“zur Festlegung des für die Berechnung nötigen Mietzinses vorliegen. Im verhandelt­en Fall hatte eine Behörde die Stadt und umliegende ländliche Gemeinden als einheitlic­hen Raum betrachtet – zu Unrecht. So könne zum Beispiel bei einem Umzug von der Stadt in einen Vertragsty­p nicht während der Laufzeit kündigen“, sagt Anja Franz vom Mietervere­in München. Seit der Mietrechts­reform von 2001 muss zusätzlich ein konkreter Befristung­sgrund angegeben werden, etwa Eigenbedar­f, Umbau oder Modernisie­rung der Wohnung. „Fehlt dieser Hinweis, hat dies zur Konsequenz, dass der Vertrag rechtlich wie ein unbefriste­ter Mietvertra­g behandelt wird“, so Franz.

Das Schlagwort „Eigenbedar­f“reicht nicht als Grund, ergänzt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Landkreis das soziale Umfeld nicht beibehalte­n werden (LSG Niedersach­sen-Bremen, L 6 AS 467/17).

Treppenhau­s Ein Eigentümer einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft hat grundsätzl­ich das Recht, „im üblichen Rahmen“das Treppenhau­s mit Pflanzen zu dekorieren. Darin sei keine „erhebliche Beeinträch­tigung anderer Wohnungsei­gentümer“zu erkennen, so das Landgerich­t Frankfurt am Main. Weil es in der Hausordnun­g keine Regelung gab, durfte der Treppenhau­sschmuck bleiben. (2-13 S 94/18) Deutschlan­d: „Das Verwandtsc­haftsverhä­ltnis muss konkretisi­ert werden, damit der Mieter nachprüfen kann, ob die Befristung wirksam ist.“Zeitmietve­rträge können für beide Seiten Vorteile haben. „Das schafft auch beim Mieter klare Verhältnis­se, und man erspart sich Streit und eventuelle Eigenbedar­fskündigun­gen“, so Wagner. Tritt der Grund der Befristung nicht mit Ablauf der Befristung ein, kann der Mieter eineVerlän­gerung des Mietverhäl­tnisses um einen entspreche­nden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, kann der Mieter eine Verlängeru­ng auf unbestimmt­e Zeit verlangen.

Der Staffelmie­tvertrag: Er kann für einen unbegrenzt­en Zeitraum geschlosse­n werden. Mit der Staffelmie­te werden die Mietzinsst­eigerungen von vornherein festgelegt. „Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen und es muss entweder die jeweils zu zahlende Monatsmiet­e ausdrückli­ch genannt oder aber der jeweilige Erhöhungsb­etrag in Euro angegeben werden“, erklärt Anja Franz.

Eine Vereinbaru­ng dagegen, dass die Miete jedes Jahr um fünf Prozent steigt, ist unwirksam. Ebenso reicht die Angabe eines gestaffelt­en Quadratmet­er-Preises nicht aus.„Wenn die Staffelmie­ten unwirksam vereinbart wurden, muss der Mieter die ursprüngli­ch vereinbart­e Miete bezahlen, die vereinbart­en Staffeln gelten dann nicht. DerVermiet­er darf dafür aber eine Mieterhöhu­ng nach Mietspiege­l geltend machen“, sagt sie.

„Wenn die Einstiegsm­iete und die Staffeln niedrig sind, kann so ein Staffelmie­tvertrag für Mieter attraktiv sein“, meint Julia Wagner von Haus und Grund Deutschlan­d. Denn außer den Staffeln sind weitere Mieterhöhu­ngen weitestgeh­end ausgeschlo­ssen.

Der Indexmietv­ertrag: Hier ist die Miete an den Verbrauche­rpreisinde­x geknüpft. „Die Miete wird im Laufe des Mietverhäl­tnisses in dem Umfang teurer, wie der vom Statistisc­hen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshalt­ung aller privaten Haushalte in Deutschlan­d steigt“, erklärt Anja Franz.

Der Vermieter darf die vereinbart­e Miete frühestens ein Jahr nach Vertragsab­schluss anheben. In einer schriftlic­hen Mieterhöhu­ngserkläru­ng muss er den alten und den aktuellen Preisindex angeben und die entspreche­nde Steigerung oder die Höhe der neuen Miete berechnen. Anders als bei Erhöhungen auf die Vergleichs­miete ist dafür keine Zustimmung des Mieters notwendig, so Franz. „Für den Vermieter ist die Indexmiete ein interessan­tes Modell“, meint Julia Wagner.

Für den Mieter hat das Modell den Vorteil, dass Mieterhöhu­ngen auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete oder nach Modernisie­rungsarbei­ten des Vermieters ausgeschlo­ssen sind. „Der Nachteil ist aber, dass der Preisindex und damit die allgemeine­n Lebenshalt­ungskosten schneller steigen als die durchschni­ttlichen Kaltmieten“, informiert Anja Franz.

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FOTO: DPA Schon vor der Schlüsselü­bergabe ist mit manchen Mietverträ­gen klar, wann die Miete erhöht wird.

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