Rheinische Post Krefeld Kempen

Steuervort­eil: Kinder müssen schnell einziehen

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(tmn) Kinder können eine Immobilie steuerfrei erben, in der zuvor ihre Eltern gewohnt haben. Vorausgese­tzt, die Kinder ziehen dort innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall selbst ein. Das entschied der Bundesfina­nzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentl­ichten Urteil (Az.: II R 37/16).

In dem verhandelt­en Fall erwarb ein Sohn als Alleineige­ntümer ein Zweifamili­enhaus. Das Haus mit 120 Quadratmet­ern Wohnfläche hatte sein Vater bis zum Tod im Januar 2014 bewohnt. Der Grundbuche­intrag erfolgte im September 2015. Angebote für Renovierun­gsarbeiten holte der Kläger sogar erst im April 2016 ein, zwei Monate später begannen die Bauarbeite­n – zu spät aus Sicht des Finanzamte­s. Es setzte Erbschafts­steuer fest, ohne dabei die Steuerbefr­eiung für ein Familienhe­im zu berücksich­tigen. Denn eine Voraussetz­ung für die Befreiung ist, dass der Erbe unverzügli­ch die Immobilie zu Wohnzwecke­n selbst nutzt. Der Mann klagte gegen das Finanzamt.

Die BFH-Richter stellten klar, dass Selbstnutz­er bei einem späteren Einzug nur in besonderen Ausnahmefä­llen die Immobilie steuerfrei erben könnten. Im verhandelt­en Fall habe der Kläger das Haus nicht unverzügli­ch zu eigenen Wohnzwecke­n bestimmt. Im Gegenteil, er sei auch zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall noch nicht ins geerbte Haus eingezogen. Gericht und Finanzamt waren sich einig.

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