Rheinische Post Krefeld Kempen
BadezimmerUmbau: Kein Steuerabzug
(tmn) Wer sein privates Badezimmer umbaut, kann Kosten dafür nicht steuerlich geltend machen. Das gilt auch dann, wenn sich im Haus ein Arbeitszimmer befindet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Az.: VIII R 16/15).
Im verhandelten Fall nutzte der Kläger für seine Arbeit als Steuerberater in seinem Eigenheim ein Zimmer, das 8,43 Prozent der Gesamtfläche der Immobilie ausmachte. Im Jahr 2011 ließ er das Badezimmer im Haus und den vorgelagerten Flur umfassend umbauen.
8,43 Prozent der Umbaukosten machte der Mann als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer.
Der BFH bestätigte diese Auffassung weitgehend. Renovierungs- und Reparaturaufwendungen, die für ein gesamtes Gebäude anfallen, können demnach zwar dem Flächenanteil entsprechend bei der Steuer berücksichtigt werden. Das gilt aber nicht für Räume, die vor allem zum privatenWohnen genutzt werden wie zum Beispiel Badezimmer und Flur.
Zu einem weiteren Posten konnte der BFH vorerst keine Entscheidung treffen. Das Finanzgericht hatte nicht genug Feststellungen zu Arbeiten an Rollläden im Haus getroffen.
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