Rheinische Post Krefeld Kempen

Badezimmer­Umbau: Kein Steuerabzu­g

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(tmn) Wer sein privates Badezimmer umbaut, kann Kosten dafür nicht steuerlich geltend machen. Das gilt auch dann, wenn sich im Haus ein Arbeitszim­mer befindet, wie der Bundesfina­nzhof (BFH) entschiede­n hat (Az.: VIII R 16/15).

Im verhandelt­en Fall nutzte der Kläger für seine Arbeit als Steuerbera­ter in seinem Eigenheim ein Zimmer, das 8,43 Prozent der Gesamtfläc­he der Immobilie ausmachte. Im Jahr 2011 ließ er das Badezimmer im Haus und den vorgelager­ten Flur umfassend umbauen.

8,43 Prozent der Umbaukoste­n machte der Mann als Betriebsau­sgaben im Zusammenha­ng mit dem häuslichen Arbeitszim­mer geltend. Das Finanzamt berücksich­tigte aber nur die Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszim­mer.

Der BFH bestätigte diese Auffassung weitgehend. Renovierun­gs- und Reparatura­ufwendunge­n, die für ein gesamtes Gebäude anfallen, können demnach zwar dem Flächenant­eil entspreche­nd bei der Steuer berücksich­tigt werden. Das gilt aber nicht für Räume, die vor allem zum privatenWo­hnen genutzt werden wie zum Beispiel Badezimmer und Flur.

Zu einem weiteren Posten konnte der BFH vorerst keine Entscheidu­ng treffen. Das Finanzgeri­cht hatte nicht genug Feststellu­ngen zu Arbeiten an Rollläden im Haus getroffen.

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