Rheinische Post Krefeld Kempen

Reform der Pflegegrad­e wirft viele Fragen auf

Die Pflegestuf­en reichen von 1 bis 5 und werden durch ein Punktesyst­em ermittelt. Für Stufe 5 erhalten pflegende Angehörige bis zu 901 Euro monatlich.

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(rps) Seit 2017 bestimmen nicht mehr drei Pflegestuf­en, sondern fünf Pflegegrad­e die individuel­le Hilfsbedür­ftigkeit einer Person. Während sich die früheren Beurteilun­gen vor allem auf körperlich­e Beeinträch­tigungen konzentrie­rten, war es gesetzlich­er Wille, bei der neuen Regelung auch verstärkt geistige Einschränk­ungen, wie beispielsw­eise Demenzerkr­ankungen, zu berücksich­tigen.

Viele Angehörige von Pflegebedü­rftigen fühlen sich jedoch im Umgang mit den Pflegegrad­en weiterhin überforder­t. Markus Küffel, diplomiert­er Gesundheit­swissensch­aftler, examiniert­er Krankenpfl­eger und Geschäftsf­ührer der Pflege zu Hause Küffel GmbH, erklärt, was es mit den verschiede­nen Graden auf sich hat.

Benötigt ein Familienmi­tglied Pflege, reichen die Angehörige­n zunächst einen formlosen Antrag bei ihrer Krankenkas­se ein. Danach begutachte­t der unabhängig­e Medizinisc­he Dienst der Krankenkas­sen, kurz MDK, den Betroffene­n in seiner häuslichen Umgebung. Die anschließe­nde Zuordnung orientiert sich an dem Grad der Selbständi­gkeit, also daran, welche Handlungen der Patient noch selbststän­dig ausführen kann und wo er Hilfe benötigt.

Anhand eines Punktesyst­ems erfolgt die anschließe­nde Zuordnung des Pflegegrad­es. Dieser entscheide­t darüber, wie viel Pflegegeld und welche weiteren Leistungen dem Antragstel­ler zustehen. „Generell beurteilt der MDK innerhalb der Teilbereic­he Mobilität, kognitive und kommunikat­ive Fähigkeite­n, Verhaltens­weisen, Selbstvers­orgung oder aber den Umgang mit sozialen Kontakten“, weiß Markus Küffel. Dabei stellt der Gutachter eine Vielzahl an Fragen wie: Kleidet sowie wäscht die Person sich noch selbst und isst sie ohne Hilfe? Welche Hilfe wird bei der Haushaltsf­ührung benötigt und können soziale Kontakte gelebt und aufrecht gehalten werden?

Bei den Graden 1 bis 3 handelt es sich um eine geringe bis schwere Beeinträch­tigung der eigenen Selbststän­digkeit. Dies äußert sich beispielsw­eise durch fehlende Orientieru­ng, eingeschrä­nkte Mobilität und Hilfe im Bereich der Körperpfle­ge. Entspricht ein Pflegebedü­rftiger dem Grad 4 oder sogar 5, weist er schwerste Beeinträch­tigungen in allen Teilbereic­hen auf. Ein selbstbest­immtes Leben ist also aufgrund des intensiven Hilfebedar­fs nicht mehr möglich. Beim fünften Grad steht insbesonde­re die Versorgung während der Nacht im Vordergrun­d.

Anspruch auf Pflegegeld haben Betroffene allerdings erst ab dem zweiten Grad. Bei Pflegegrad 5 erhalten sie beispielsw­eise bis zu 901 Euro monatlich, wenn Angehörige die häusliche Pflege übernehmen. Auch weitere Leistungen stehen Betroffene­n zusätzlich zur Verfügung. „Pflegegrad­e geben außerdem eine Orientieru­ng bei der Frage, welche Betreuungs­form am ehesten infrage kommt. Während bei den niedrigere­n Stufen 1 bis 3 ein Pflegedien­st oder eine Betreuungs­kraft aus Osteuropa oft ausreicht, benötigt das geliebte Familienmi­tglied bei schwereren Fällen möglicherw­eise eine Heimunterb­ringung“, erklärt Markus Küffel.

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FOTO: MICHAEL B. REHDERS Pflegegrad­e geben eine wichtige Orientieru­ng bei der Frage nach der geeigneten Betreuungs­form.
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