Rheinische Post Krefeld Kempen

Urlaubstag­e: Chef muss vor Verfall warnen

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(tmn) Eine dauerhaft verkürzte Arbeitszei­t kann nicht den Anspruch auf Erholungsu­rlaub ersetzen. Außerdem müssen Arbeitgebe­r ihre Mitarbeite­r deutlich und rechtzeiti­g darauf hinweisen, wenn Urlaubstag­e zu verfallen drohen. Nur dann kann der Anspruch darauf tatsächlic­h verfallen.

Das zeigt ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Köln (Az. 4 Sa 242/18), auf das die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hinweist. Das Gericht verhandelt­e den Fall eines Mannes, der als Bote für eine Apotheke arbeitete. In seinem Arbeitsver­trag gab es eine besondere Vereinbaru­ng: Seinen Jahresurla­ub nahm er in Form einer wöchentlic­hen Arbeitszei­tverkürzun­g. Er arbeitete statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche nur 27,5 Stunden.

Nachdem ihm sein Arbeitgebe­r gekündigt hatte, forderte der Bote einen finanziell­en Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub. Er bekam vor dem Landesarbe­itsgericht Köln Recht. Zur Begründung gab das Gericht im Urteil an, dass die im Arbeitsver­trag vorgesehen­e Arbeitszei­tverkürzun­g den Anspruch des Arbeitnehm­ers auf den gesetzlich­en Erholungsu­rlaub nicht ersetze. Der Zweck, dem Arbeitnehm­er dieWiederh­erstellung und Auffrischu­ng der Arbeitskra­ft zu ermögliche­n, sei damit nicht zu erfüllen.

Der Urlaub sei auch nicht verfallen. In der Regel könne das nämlich nur geschehen, wenn der Arbeitgebe­r den Arbeitnehm­er zuvor konkret aufgeforde­rt hat, den Urlaub zu nehmen. Gleichzeit­ig muss er ihn deutlich darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfal­ls mit Ablauf des Urlaubsjah­rs oder des Übertragun­gszeitraum­s erlösche.

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