Rheinische Post Krefeld Kempen

Wenn Auslandsbu­ßgelder vollstreck­t werden

Wer im Ausland gegen Verkehrsre­geln verstößt, dem droht ein Bescheid. Was dann zu tun ist.

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(tmn) Wer mit dem Auto im Sommer im Ausland unterwegs war, bekommt jetzt mitunter unerfreuli­che Post. Das zu ignorieren, ist da allerdings keine gute Idee: Auf Bußgeldbes­cheide aus dem Ausland sollte man lieber sofort reagieren und gegebenenf­alls Einwand erheben, empfiehlt der Automobilc­lub von Deutschlan­d (AvD).

Denn Bußgelder aus anderen EU-Staaten können ab 70 Euro inklusive Verfahrens­kosten auch in Deutschlan­d eingetrieb­en werden – das macht das Bundesamt für Justiz deutlich. BeiVerkehr­sverstößen in Österreich gilt das sogar bereits für Bußgelder ab 25 Euro.

Zunächst bekommt man aber Post aus dem Ausland: Viele der Landesbehö­rden versenden die Schreiben und Bescheide aber in deutscher Sprache. Über eine Codenummer könnten Betroffene oft die Unterlagen auf den Webseiten der Behörden einsehen. Rechtskräf­tige Bescheide vollstreck­t dann gegebenenf­alls das Bundesamt für Justiz. Spätestens an diesem Punkt sollten Betroffene so schnell wie möglich potenziell­e Einwände vorbringen. Beispielsw­eise in dem Fall, wenn ihnen in dem vorherigen Bescheid aus dem Ausland keine Möglichkei­t zur Anfechtung gegeben wurde. Für Einsprüche gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz gilt eine zweiwöchig­e Frist, wie die Behörde online erklärt.

Doch es gibt auch Ausnahmen im europäisch­en Raum. So hat die Schweiz mit Deutschlan­d kein Abkommen, um Bußgelder fürVerkehr­sverstöße eintreiben zu lassen. Das bedeutet: Wer einen Bescheid aus der Schweiz erhält, muss also nicht befürchten, dass sich das Bundesamt für Justiz meldet, um das Geld einzutreib­en. Wenn man aber wieder in die Schweiz fährt und dort etwa in eine Polizeikon­trolle kommt, kann es wegen des nicht bezahlten Bußgelds zu Problemen kommen, erklärt ein AvD-Sprecher.

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