Rheinische Post Krefeld Kempen

Neue Regeln: 10 m2 pro Schüler und Kunde

- VON JENS VOSS

Die Stadt hat am Samstag die Vorgaben des Landes in kommunales Recht umgemünzt. Demnach müssen pro Schüler zehn Quadratmet­er Klassenrau­m gerechnet werden. Geschäfte haben ab sofort sonntags geöffnet.

Geschwiste­r dürfen sich wieder näherkomme­n, Schulen und Geschäfte müssen mit zehn Quadratmet­er Raum pro Schüler kalkuliere­n, beim Autokino bleiben Fenster und Schiebedäc­her zu: Das sind einige der neuen Corona-Regeln, die die Stadt nach den Vorgaben des Landes für Krefeld in der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizie­rungen mit dem Coronaviru­s“erlassen hat. Die Regeln in Österreich sind übrigens deutlich schärfer. Dort dürfen nur Geschäfte bis maximal 400 Quadratmet­er öffnen (bei ähnlichen Ausnahmen wie in Deutschlan­d), und pro Kunde müssen 20 Quadratmet­er veranschla­gt werden. Hier die Übersicht über das, was ab Montag, 20. April, in Krefeld gilt:

Private Kontakte

Geschwiste­r dürfen sich nun näherkomme­n. Die Regelung für Kontakterl­aubnisse lautet nun: Zusammenkü­nfte und Ansammlung­en im öffentlich­en Raum von mehr als zwei Personen sind erlaubt für „Verwandte in gerader Linie, Geschwiste­r, Ehegatten, Lebenspart­nerinnen und Lebenspart­ner, in häuslicher Gemeinscha­ft lebende Personen sowie die Begleitung minderjähr­iger und unterstütz­ungsbedürf­tiger Personen“.

Schulbetri­eb

Wichtigste Regelung für die Öffnung von Schulen: In den Klassenräu­men darf sich nur eine Person pro zehn Quadratmet­er aufhalten. Wörtlich heißt es: Schulen dürfen demnach den Betrieb aufnehmen, „die Wahrnehmun­g des Bildungsan­gebots zwingende Voraussetz­ung für eine staatlich vorgeschri­ebene Prüfung ist und bei der Durchführu­ng geeignete Vorkehrung­en zur Hygiene, zur Gewährleis­tung eines Mindestabs­tands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsr­äumen auf maximal eine Person pro zehn Quadratmet­er Raumfläche sichergest­ellt sind.“DasWörtche­n„zwingend“hat es in sich: Im Grunde ist damit zunächst nur die Abhaltung von Prüfungen gedeckt. Die Frage, die sich stellt, ist: Ist die Unterricht­spräsenz in der Schule zur Prüfungsvo­rbeitung „zwingend“nötig? Man könnte argumentir­en: Bei den digitalen

Möglichkei­ten kann der Präsenzunt­erricht nicht „zwingend“nötig; hier verankert die Verordnung wohl die Möglichkei­t, die Unterricht­spräsenz auch ausfallen zu lassen.

Handel

Die Liste der Handelsunt­ernehmen, die öffnen dürfen, ist bekanntlic­h verlängert worden. Zentrale Regel: Die Verkaufsfl­äche darf 800 Quadratmet­er nicht überschrei­ten. Wie bei Schulen gilt die 10-Quadratmet­er--pro-Kunde-Regel. Hier die Liste in Gänze: Öffnen dürfen demnach der Einzelhand­el für Lebensmitt­el, Direktverm­arktungen von landwirtsc­haftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdien­sten sowie Getränkemä­rkten, Apotheken, Sanitätshä­usern und Drogerien, Tankstelle­n, Banken und Sparkassen sowie Poststelle­n, Reinigunge­n und Waschsalon­s, Kiosken und Zeitungsve­rkaufsstel­len, Buchhandlu­ngen, Tierbedarf­smärkten, Bau- und Gartenbaum­ärkten einschließ­lich vergleichb­aren Fachmärkte­n (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibed­arfs-, Bodenbelag­s- oder Baustoffge­schäften) sowie Einrichtun­gshäusern, Babyfachmä­rkten, Verkaufsst­ellen des Kraftfahrz­eug- und des Fahrradhan­dels, Wochenmärk­te und Einrichtun­gen des Großhandel­s.

Die Händler müssen „geeignete Vorkehrung­en zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschla­ngen und zur Gewährleis­tung eines Mindestabs­tands von 1,5 Metern zwischen Personen treffen. Die Anzahl von gleichzeit­ig im Geschäftsl­okal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmet­er derVerkauf­sfläche im Sinne des Einzelhand­elserlasse­s NRW nicht übersteige­n.“

Betriebe und Unternehme­n Präzisiert und neu aufgenomme­n wurden Bestimmung­en zur Aufnahme der Arbeit in Betrieben. Demnach ist die berufliche und wirtschaft­liche Tätigkeit von Selbststän­digen, Betrieben und Unternehme­n zulässig (abgesehen von den Ausnahmen beim Handel). Die Betriebe müssen neben der Erfüllung ihrer arbeitssch­utzrechtli­chen Hygiene- und Schutzpfli­chten die Infektions­risiken im Sinne des Infektions­schutzgese­tzes reduzieren. Kontakte in der Belegschaf­t und zu Kunden sollen „so weit wie tätigkeits­bezogen möglich vermieden“werden, Hygienemaß­nahmen und Reinigungs­intervalle sind „zu verstärken und Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermögliche­n“.

Handwerk und Dienstleis­tungen Etwas vereinfach­t und leicht erweitert wurden die Bestimmung­en für das Handwerk und Dienstleis­tungen. Grundsätzl­ich dürfen Handwerksb­etriebe wie bisher arbeiten, natürlich unter Einhaltung der Hygienevor­schriften; die Kreishandw­erkerschaf­t hat dazu an die Kunden appelliert, sich mit den Betrieben über die ansteckung­ssichere Durchführu­ng von Arbeiten zu verständig­en. Arbeiten dürfen auch Handwerker und Dienstleis­ter im Gesundheit­swesen wie Physio- und Ergotherap­euten ohne eigene Heilkundee­rlaubnis, Hörgerätea­kustikern, Optikern oder orthopädis­chen Schuhmache­r. Weiterhin untersagt bleibt der Betrieb von Friseuren, Nagelstudi­os, Tätowierer­n und Massa

gesalons.

Berufsspor­tler

Profis im Sportbetri­eb dürfen wieder gemeinsam trainieren. Ihr Training fällt aus dem (weiterhin untersagte­n) Spielbetri­eb auf öffentlich­en oder privaten Sportanlag­en heraus.

Fahrschule­n

Von der 1,5-Meter-Abstandsre­gelung ausgenomme­n sind praktische Prüfungen bei Fahrschule­n. In dem Prüfwagen dürfen der Prüfling, der Fahrlehrer und ein Prüfer sitzen.

Autokinos

Neu geregelt wird der Betrieb von Autokinos. Besonderhe­it: Während derVorstel­lung müssen Fenster und Schiebedäc­her geschlosse­n sein.

Prüfungen

Abschlussp­rüfungen auch jenseits des Abitur bleiben zulässig. Aufgeliste­t werden Lehr- und Praxisvera­nstaltunge­n, Prüfungen an Hochschule­n sowie Prüfungen, durch die ein kirchliche­r oder staatliche­r Studiengan­g abgeschlos­sen wird.

Blutspende

Bleibt wie bisher zulässig

Reiserückk­ehrer

Die Regeln für Reiserückk­ehrer aus besonders von Corona betroffene­n Gebieten im In- oder Ausland wurden etwas gelockert. Sie dürfen nun auch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Reiseaufen­thalt Erziehungs­einrichtun­gen für Kinder, Berufsund Hochschule­n besuchen. In der Auflistung der Einrichtun­gen, die nicht besucht werden dürfen, wurden diese Institutio­nen herausgeno­mmen.

Kommunalwa­hl

Mit der Verordnung sind auch die Weichen für die Vorbereitu­ng der Kommunalwa­hl im September gestellt. Es heißt dazu: „Veranstalt­ungen, die der Aufrechter­haltung der öffentlich­en Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesonde­re Aufstellun­gsversamml­ungen zur Kommunalwa­hl) bleiben zulässig.“

Wohnmobile

Wohnwagen mit Dauerplatz dürfen genutzt werden und gelten nicht als (untersagte) touristisc­he Nutzung.

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RP-FOTO: THOMAS LAMMERTZ Zehn Quadratmet­er Raum pro Schüler: Mit dieser Quote müssen Schulen rechnen, wenn sie den Betrieb schrittwei­se aufnehmen.

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