Rheinische Post Krefeld Kempen
Neue Regeln: 10 m2 pro Schüler und Kunde
Die Stadt hat am Samstag die Vorgaben des Landes in kommunales Recht umgemünzt. Demnach müssen pro Schüler zehn Quadratmeter Klassenraum gerechnet werden. Geschäfte haben ab sofort sonntags geöffnet.
Geschwister dürfen sich wieder näherkommen, Schulen und Geschäfte müssen mit zehn Quadratmeter Raum pro Schüler kalkulieren, beim Autokino bleiben Fenster und Schiebedächer zu: Das sind einige der neuen Corona-Regeln, die die Stadt nach den Vorgaben des Landes für Krefeld in der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus“erlassen hat. Die Regeln in Österreich sind übrigens deutlich schärfer. Dort dürfen nur Geschäfte bis maximal 400 Quadratmeter öffnen (bei ähnlichen Ausnahmen wie in Deutschland), und pro Kunde müssen 20 Quadratmeter veranschlagt werden. Hier die Übersicht über das, was ab Montag, 20. April, in Krefeld gilt:
Private Kontakte
Geschwister dürfen sich nun näherkommen. Die Regelung für Kontakterlaubnisse lautet nun: Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen sind erlaubt für „Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sowie die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen“.
Schulbetrieb
Wichtigste Regelung für die Öffnung von Schulen: In den Klassenräumen darf sich nur eine Person pro zehn Quadratmeter aufhalten. Wörtlich heißt es: Schulen dürfen demnach den Betrieb aufnehmen, „die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind.“DasWörtchen„zwingend“hat es in sich: Im Grunde ist damit zunächst nur die Abhaltung von Prüfungen gedeckt. Die Frage, die sich stellt, ist: Ist die Unterrichtspräsenz in der Schule zur Prüfungsvorbeitung „zwingend“nötig? Man könnte argumentiren: Bei den digitalen
Möglichkeiten kann der Präsenzunterricht nicht „zwingend“nötig; hier verankert die Verordnung wohl die Möglichkeit, die Unterrichtspräsenz auch ausfallen zu lassen.
Handel
Die Liste der Handelsunternehmen, die öffnen dürfen, ist bekanntlich verlängert worden. Zentrale Regel: Die Verkaufsfläche darf 800 Quadratmeter nicht überschreiten. Wie bei Schulen gilt die 10-Quadratmeter--pro-Kunde-Regel. Hier die Liste in Gänze: Öffnen dürfen demnach der Einzelhandel für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels, Wochenmärkte und Einrichtungen des Großhandels.
Die Händler müssen „geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter derVerkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.“
Betriebe und Unternehmen Präzisiert und neu aufgenommen wurden Bestimmungen zur Aufnahme der Arbeit in Betrieben. Demnach ist die berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen zulässig (abgesehen von den Ausnahmen beim Handel). Die Betriebe müssen neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten die Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes reduzieren. Kontakte in der Belegschaft und zu Kunden sollen „so weit wie tätigkeitsbezogen möglich vermieden“werden, Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle sind „zu verstärken und Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen“.
Handwerk und Dienstleistungen Etwas vereinfacht und leicht erweitert wurden die Bestimmungen für das Handwerk und Dienstleistungen. Grundsätzlich dürfen Handwerksbetriebe wie bisher arbeiten, natürlich unter Einhaltung der Hygienevorschriften; die Kreishandwerkerschaft hat dazu an die Kunden appelliert, sich mit den Betrieben über die ansteckungssichere Durchführung von Arbeiten zu verständigen. Arbeiten dürfen auch Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen wie Physio- und Ergotherapeuten ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmacher. Weiterhin untersagt bleibt der Betrieb von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern und Massa
gesalons.
Berufssportler
Profis im Sportbetrieb dürfen wieder gemeinsam trainieren. Ihr Training fällt aus dem (weiterhin untersagten) Spielbetrieb auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen heraus.
Fahrschulen
Von der 1,5-Meter-Abstandsregelung ausgenommen sind praktische Prüfungen bei Fahrschulen. In dem Prüfwagen dürfen der Prüfling, der Fahrlehrer und ein Prüfer sitzen.
Autokinos
Neu geregelt wird der Betrieb von Autokinos. Besonderheit: Während derVorstellung müssen Fenster und Schiebedächer geschlossen sein.
Prüfungen
Abschlussprüfungen auch jenseits des Abitur bleiben zulässig. Aufgelistet werden Lehr- und Praxisveranstaltungen, Prüfungen an Hochschulen sowie Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen wird.
Blutspende
Bleibt wie bisher zulässig
Reiserückkehrer
Die Regeln für Reiserückkehrer aus besonders von Corona betroffenen Gebieten im In- oder Ausland wurden etwas gelockert. Sie dürfen nun auch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Reiseaufenthalt Erziehungseinrichtungen für Kinder, Berufsund Hochschulen besuchen. In der Auflistung der Einrichtungen, die nicht besucht werden dürfen, wurden diese Institutionen herausgenommen.
Kommunalwahl
Mit der Verordnung sind auch die Weichen für die Vorbereitung der Kommunalwahl im September gestellt. Es heißt dazu: „Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl) bleiben zulässig.“
Wohnmobile
Wohnwagen mit Dauerplatz dürfen genutzt werden und gelten nicht als (untersagte) touristische Nutzung.