Rheinische Post Krefeld Kempen

Kaufpreisa­ufteilung notariell festlegen

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(tmn)Wer eine Immobilie kauft und dann vermietet, sollte bereits im Notarvertr­ag festlegen, welcher Preisantei­l auf die Wohnung und welcher auf den Boden entfällt. Das ist wichtig für die Abschreibu­ng der Immobilie: Denn bei der Steuer dürfen nur die Anschaffun­gskosten für das Haus oder die Wohnung, nicht aber für das Grundstück abgeschrie­ben werden.

Achtung: Ist die Kaufpreisa­ufteilung unplausibe­l, darf das Finanzamt nachrechne­n.

Für die Berechnung des Gebäudewer­tes zieht es in der Regel die Arbeitshil­fe des Bundesfina­nzminister­iums heran. „Die Aufteilung fällt dabei häufig zu Ungunsten des Eigentümer­s aus“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Oft ist der von der Finanzverw­altung ermittelte Gebäudewer­t überrasche­nd niedrig, so dass die Steuerabsc­hreibung für das Gebäude oder dieWohnung ebenfalls gering ist. Ob das gerechtfer­tigt ist, wird gegenwärti­g vom Bundesfina­nzhof (BFH) überprüft. Der BFH nimmt die Frage ernst, denn das Gericht hat das Bundesfina­nzminister­ium beigeladen. Erwartet wird ein Grundsatzu­rteil. Betroffene Anleger sollten sich auf dieses Verfahren berufen, wenn das Finanzamt anhand seiner Arbeitshil­fe eine für den Eigentümer nachteilig­e Kaufpreisa­ufteilung vornimmt, denn es ist mit einer grundlegen­den Gerichtsen­tscheidung zu rechnen. Davon können Eigentümer womöglich profitiere­n.

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