Rheinische Post Krefeld Kempen

Genehmigun­g für Flüssiggas-Lager im Rheinhafen

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(ped) Das Verwaltung­sgericht Düsseldorf hat entschiede­n: Die erteilte Genehmigun­g zur Errichtung und zum Betrieb des Flüssiggas-Lagers der Caratgas GmbH am Krefelder Rheinhafen ist rechtens. Sie darf weiter vollzogen werden. Damit wurde ein Antrag der Stadt Meerbusch auf Wiederhers­tellung der aufschiebe­nden Wirkung ihrer Klage gegen die Genehmigun­g abgewiesen.

Hintergrun­d: Die Bezirksreg­ierung hatte der Caratgas GmbH nach dem Bundesimmi­ssionsschu­tzgesetz die Genehmigun­g zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung, zum Umschlag und zur Abfüllung von Flüssiggas­en sowie zur Lagerung und zum Umschlag von technische­n Gasen (Binnenterm­inal Krefeld) erteilt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Genehmigun­g nicht zu Lasten der Stadt Meerbusch gegen das interkommu­nale Abstimmung­sgebot. Das hatte die Stadt Meerbusch so gesehen.

Es sei nicht ersichtlic­h, dass das Vorhaben der Caratgas GmbH auf Grund des dadurch verursacht­en Verkehrs zu gravierend­en Auswirkung­en auf die städtebaul­iche Ordnung und zu Folgen auf die Entwicklun­gsplanung der Stadt Meerbusch führe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Stadt Meerbusch in der Vergangenh­eit Maßnahmen ergriffen habe, aufgrund derer bestehende Durchfahrt­sbeschränk­ungen aufrechter­halten sowie ergänzt worden seien, mit der Folge, dass der LKW-(Fern-)Verkehr über Krefelder Stadtgebie­t abgewickel­t werde.

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