Rheinische Post Krefeld Kempen
Windräder: Tönisvorst zieht vor das Verfassungsgericht
Im Streit um die Windräder in Vorst hat die Stadt Beschwerde gegen den Regionalplan eingelegt. Verhandelt wird am 10. November.
(msc) Der Rechtsstreit um die Windräder in der Rottheide zwischenVorst und Süchteln geht in die nächste Runde: Die Stadt Tönisvorst hat beim Verfassungsgerichtshof des Landes NRW in Münster Kommunalverfassungsbeschwerde gegen den Regionalplan Düsseldorf vom 8. Juni 2018 eingelegt. Verhandelt wird am Dienstag, 10. November, um 10.30 Uhr.
Die Gladbecker Firma SL Naturenergie baut zwei Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet Flöthbach, jeweils mit einer Nabenhöhe von 135 Metern, einer Flugspitze von knapp 200 Metern und einem Rotorradius von 127 Metern im Abstand von 650 Metern zueinander. Sie sollen jährlich 16 Millionen Kilowattstunden Strom produzieren – damit könnten 5000 Haushalte versorgt werden. Die Kosten pro Anlage belaufen sich auf rund sechs Millionen Euro. Im November sollen sie in Betrieb genommen werden.
Die Stadt wendet sich vor dem Verfassungsgericht nun dagegen, dass der Regionalplan auf ihrem Gemeindegebiet ein Vorranggebiet für die Nutzung derWindenergie mit einer Größe von circa 13 Hektar in einem Bereich ausweist, in dem sie die Errichtung vonWindenergieanlagen nach ihren eigenen, im Flächennutzungsplan dargestellten Planungsvorstellungen ausgeschlossen hat.
Danach sind in Tönisvorst Windkraftanlagen nur in einem räumlich weit entfernten Bereich zulässig.
Mit der Festlegung vonVorranggebieten bestimmt der Regionalplan, dass die Errichtung von Windenergieanlagen Vorrang vor anderen Nutzungen (etwa Wohnnutzungen, sonstige gewerbliche Nutzungen, aber auch Erholungszwecke) hat und diese ausgeschlossen sind, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Diese Vorgaben seien für die Gemeinden verbindlich, welche sie bei ihrer eigenen Bauleitplanung beachten und ihre Flächennutzungs- und Bebauungspläne an solche Ziele anpassen müssen – auch nachträglich, heißt es in einer Pressemitteilung des Verfassungsgerichts.
Die Stadt Tönisvorst argumentiert allerdings, diese Zielfestlegung verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung. Die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Nutzung von Windenergie auf ihrem Gemeindegebiet stelle einen schwerwiegenden und ungerechtfertigten Eingriff in ihre Planungshoheit dar und habe zur Folge, dass ihr eigene Steuerungsund Gestaltungsmöglichkeiten für die Entwicklung des Gemeindegebietes genommen würden. Das
Vorranggebiet mache ihr mit ihrem Flächennutzungsplan verfolgtes Ausschlusskonzept für den gesamten Außenbereich zunichte und beeinträchtige ihre städtebaulichen, auf die Naherholung zielenden Vorstellungen für das unmittelbar angrenzende Waldgebiet. Zugleich missachte die Regionalplanung die landschaftliche Bedeutung des als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Bereichs und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für die Stadt, weil das Gebiet nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könne.
„Eine Entscheidung wird am 10. November 2020 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden“, teilt das Gericht weiter mit. Interessierte, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, werden gebeten, ihren Teilnahmewunsch zwischen 2. November, 12 Uhr, und 6. November, 12 Uhr, per E-Mail an verfgh-pressestelle@ovg. nrw.de mitzuteilen.