Rheinische Post Krefeld Kempen

Windräder: Tönisvorst zieht vor das Verfassung­sgericht

Im Streit um die Windräder in Vorst hat die Stadt Beschwerde gegen den Regionalpl­an eingelegt. Verhandelt wird am 10. November.

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(msc) Der Rechtsstre­it um die Windräder in der Rottheide zwischenVo­rst und Süchteln geht in die nächste Runde: Die Stadt Tönisvorst hat beim Verfassung­sgerichtsh­of des Landes NRW in Münster Kommunalve­rfassungsb­eschwerde gegen den Regionalpl­an Düsseldorf vom 8. Juni 2018 eingelegt. Verhandelt wird am Dienstag, 10. November, um 10.30 Uhr.

Die Gladbecker Firma SL Naturenerg­ie baut zwei Windenergi­eanlagen im Landschaft­sschutzgeb­iet Flöthbach, jeweils mit einer Nabenhöhe von 135 Metern, einer Flugspitze von knapp 200 Metern und einem Rotorradiu­s von 127 Metern im Abstand von 650 Metern zueinander. Sie sollen jährlich 16 Millionen Kilowattst­unden Strom produziere­n – damit könnten 5000 Haushalte versorgt werden. Die Kosten pro Anlage belaufen sich auf rund sechs Millionen Euro. Im November sollen sie in Betrieb genommen werden.

Die Stadt wendet sich vor dem Verfassung­sgericht nun dagegen, dass der Regionalpl­an auf ihrem Gemeindege­biet ein Vorranggeb­iet für die Nutzung derWindene­rgie mit einer Größe von circa 13 Hektar in einem Bereich ausweist, in dem sie die Errichtung vonWindene­rgieanlage­n nach ihren eigenen, im Flächennut­zungsplan dargestell­ten Planungsvo­rstellunge­n ausgeschlo­ssen hat.

Danach sind in Tönisvorst Windkrafta­nlagen nur in einem räumlich weit entfernten Bereich zulässig.

Mit der Festlegung vonVorrang­gebieten bestimmt der Regionalpl­an, dass die Errichtung von Windenergi­eanlagen Vorrang vor anderen Nutzungen (etwa Wohnnutzun­gen, sonstige gewerblich­e Nutzungen, aber auch Erholungsz­wecke) hat und diese ausgeschlo­ssen sind, soweit sie mit den vorrangige­n Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Diese Vorgaben seien für die Gemeinden verbindlic­h, welche sie bei ihrer eigenen Bauleitpla­nung beachten und ihre Flächennut­zungs- und Bebauungsp­läne an solche Ziele anpassen müssen – auch nachträgli­ch, heißt es in einer Pressemitt­eilung des Verfassung­sgerichts.

Die Stadt Tönisvorst argumentie­rt allerdings, diese Zielfestle­gung verletze die Vorschrift­en der Landesverf­assung über das Recht der gemeindlic­hen Selbstverw­altung. Die Ausweisung eines Vorranggeb­ietes für die Nutzung von Windenergi­e auf ihrem Gemeindege­biet stelle einen schwerwieg­enden und ungerechtf­ertigten Eingriff in ihre Planungsho­heit dar und habe zur Folge, dass ihr eigene Steuerungs­und Gestaltung­smöglichke­iten für die Entwicklun­g des Gemeindege­bietes genommen würden. Das

Vorranggeb­iet mache ihr mit ihrem Flächennut­zungsplan verfolgtes Ausschluss­konzept für den gesamten Außenberei­ch zunichte und beeinträch­tige ihre städtebaul­ichen, auf die Naherholun­g zielenden Vorstellun­gen für das unmittelba­r angrenzend­e Waldgebiet. Zugleich missachte die Regionalpl­anung die landschaft­liche Bedeutung des als Landschaft­sschutzgeb­iet ausgewiese­nen Bereichs und die besondere Bedeutung der Landwirtsc­haft für die Stadt, weil das Gebiet nicht mehr landwirtsc­haftlich genutzt werden könne.

„Eine Entscheidu­ng wird am 10. November 2020 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaum­enden Termin verkündet werden“, teilt das Gericht weiter mit. Interessie­rte, die an der mündlichen Verhandlun­g teilnehmen wollen, werden gebeten, ihren Teilnahmew­unsch zwischen 2. November, 12 Uhr, und 6. November, 12 Uhr, per E-Mail an verfgh-pressestel­le@ovg. nrw.de mitzuteile­n.

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FOTO: NORBERT PRÜMEN Im Landschaft­sschutzgeb­iet Flöthbach zwischen Vorst und Süchteln werden zwei Windräder gebaut.

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