Rheinische Post Krefeld Kempen

Ich hab’ Sars-CoV-2 — wie verhalte ich mich jetzt?

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(mrö) Mehr als 1600 Einwohner des Kreises Viersen haben bereits ein positives Corona-Testergebn­is erhalten. Die Infizierte­n-Zahlen steigen weiter stark an. Viele Bürger fragen sich: Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich positiv getestet wurde – oder Kontakt zu einem Menschen mit einem positiven Testergebn­is hatte? Die wichtigste­n Fragen und Antworten.

Mein Arzt hat mir mitgeteilt, dass mein Corona-Test positiv ausgefalle­n ist. Was muss ich jetzt machen?

Sofort in häusliche Quarantäne begeben und das Haus die nächsten 14 Tage nicht mehr verlassen. Sollten Sie die Corona-App auf dem Handy haben, geben Sie dort Ihr positives Testergebn­is an, damit andere gewarnt werden. Vermeiden Sie bestmöglic­h den Kontakt zu Mitbewohne­rn. Wo das nicht möglich ist – beispielsw­eise bei kleinen Kindern – tragen Sie einen Mund-Nase-Schutz. Empfangen Sie keinen Besuch.

Muss ich das Testergebn­is dem Gesundheit­samt melden?

Nein. Das Kreisgesun­dheitsamt erhält die Informatio­n über den positiven Bescheid direkt vom Arzt und setzt sich schnellstm­öglich mit Ihnen in Verbindung.

Was ist mit meinen Kontaktper­sonen?

Die sollten Sie schnellstm­öglich über den positiven Befund informiere­n. Kontaktper­sonen der Kategorie 1 sollten sich ebenfalls sofort in häusliche Quarantäne begeben. Erstellen Sie eine Liste der Kontaktper­sonen der Kategorie 1, im Idealfall mit Telefonnum­mern. Halten Sie diese Liste bereit, wenn das Gesundheit­samt den ersten Kontakt zu Ihnen aufnimmt.

Welche Kontaktper­sonen zählen denn genau zur Kategorie 1?

Alle Menschen, zu denen Sie mindestens eine Viertelstu­nde lang Gesichtsko­ntakt mit einem Abstand von unter 1,5 Metern hatten, beispielsw­eise im Rahmen eines Gesprächs.

Alle Personen, die zwar größeren Abstand zu Ihnen hatten, aber mit hoher Wahrschein­lichkeit einer starken Konzentrat­ion von Aerosolen ausgesetzt waren, beispielsw­eise in schlecht belüfteten Räumen. Darunter fällt etwa gemeinsame­s Sprechen, Singen oder Sporttreib­en in Innenräume­n. Ebenso, wenn Sie sich mehr als eine halbe Stunde lang in einem Raum aufgehalte­n haben, in dem sich anschließe­nd auch andere Personen aufgehalte­n haben.

Personen, zu denen Sie in direktem Kontakt mit Körpersekr­eten- und -Flüssigkei­ten gestanden haben, wie beispielsw­eise beim Küssen. Dies gilt auch bei Anhusten, Anniesen, Mund-zu-Mund-Beatmung oder Kontakt zu Erbrochene­m.

Medizinisc­hes Personal, zu dem Sie Kontakt hatten im Rahmen von Pflege oder medizinisc­her Untersuchu­ng, falls dabei nicht die entspreche­nde Schutzausr­üstung verwendet wurde.

Wie verhalte ich mich als Kontaktper­son der Kategorie 1 richtig?

Sollten Sie von einer positiv getesteten Person informiert werden, dass Sie eventuell als Kontaktper­son der Kategorie 1 gelten, warten Sie auf die Kontaktauf­nahme des Gesundheit­samtes. Sollten Sie selbst Symptome verspüren oder aber als Risikopati­ent gelten, können Sie Ihren Hausoder Facharzt telefonisc­h über die Symptome und den Kontakt zu einer infizierte­n Person informiere­n. Der Hausarzt wird dann gegebenenf­alls eine Testung veranlasse­n.

Wenn das Gesundheit­samt Quarantäne anordnet, ist das dann wie eine Krankschre­ibung?

Nein. Sofern Beschäftig­te eine Quarantäne­anordnung des Gesundheit­samtes erhalten, ist dies nicht mit einer Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng gleichzuse­tzen. Wird bei Arbneitneh­mern die Quarantäne angeordnet und ist die Arbeit im Homeoffice möglich, sind sie auch dazu verpflicht­et. Die Verpflicht­ung zur Arbeit entfällt erst, wenn der Infizierte durch Erkrankung arbeitsunf­ähig wird.

Was ist, wenn für mein Kind Quarantäne angeordnet wird? Bekomme ich Hilfe bei der Betreuung?

Ja, allerdings nur finanziell: Wird bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die aufgrund einer Behinderun­g auf Hilfe und Betreuung angewiesen sind, eine Quarantäne-Anordnung festgesetz­t, können die Eltern eine Entschädig­ung für den Lohnausfal­l geltend machen.

Wie lange wird gezahlt?

Pro Elternteil können bis zu zehn Wochen, für Alleinerzi­ehende bis zu 20Wochen geltend gemacht werden. Die Entschädig­ung beträgt 67 Prozent des Nettoeinko­mmens. Bei Arbeitnehm­ern hat der Arbeitgebe­r für die Dauer des Arbeitsver­hältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädig­ung für die zuständige Behörde auszuzahle­n.

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