Rheinische Post Krefeld Kempen
Ich hab’ Sars-CoV-2 — wie verhalte ich mich jetzt?
(mrö) Mehr als 1600 Einwohner des Kreises Viersen haben bereits ein positives Corona-Testergebnis erhalten. Die Infizierten-Zahlen steigen weiter stark an. Viele Bürger fragen sich: Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich positiv getestet wurde – oder Kontakt zu einem Menschen mit einem positiven Testergebnis hatte? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Mein Arzt hat mir mitgeteilt, dass mein Corona-Test positiv ausgefallen ist. Was muss ich jetzt machen?
Sofort in häusliche Quarantäne begeben und das Haus die nächsten 14 Tage nicht mehr verlassen. Sollten Sie die Corona-App auf dem Handy haben, geben Sie dort Ihr positives Testergebnis an, damit andere gewarnt werden. Vermeiden Sie bestmöglich den Kontakt zu Mitbewohnern. Wo das nicht möglich ist – beispielsweise bei kleinen Kindern – tragen Sie einen Mund-Nase-Schutz. Empfangen Sie keinen Besuch.
Muss ich das Testergebnis dem Gesundheitsamt melden?
Nein. Das Kreisgesundheitsamt erhält die Information über den positiven Bescheid direkt vom Arzt und setzt sich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.
Was ist mit meinen Kontaktpersonen?
Die sollten Sie schnellstmöglich über den positiven Befund informieren. Kontaktpersonen der Kategorie 1 sollten sich ebenfalls sofort in häusliche Quarantäne begeben. Erstellen Sie eine Liste der Kontaktpersonen der Kategorie 1, im Idealfall mit Telefonnummern. Halten Sie diese Liste bereit, wenn das Gesundheitsamt den ersten Kontakt zu Ihnen aufnimmt.
Welche Kontaktpersonen zählen denn genau zur Kategorie 1?
Alle Menschen, zu denen Sie mindestens eine Viertelstunde lang Gesichtskontakt mit einem Abstand von unter 1,5 Metern hatten, beispielsweise im Rahmen eines Gesprächs.
Alle Personen, die zwar größeren Abstand zu Ihnen hatten, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit einer starken Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren, beispielsweise in schlecht belüfteten Räumen. Darunter fällt etwa gemeinsames Sprechen, Singen oder Sporttreiben in Innenräumen. Ebenso, wenn Sie sich mehr als eine halbe Stunde lang in einem Raum aufgehalten haben, in dem sich anschließend auch andere Personen aufgehalten haben.
Personen, zu denen Sie in direktem Kontakt mit Körpersekreten- und -Flüssigkeiten gestanden haben, wie beispielsweise beim Küssen. Dies gilt auch bei Anhusten, Anniesen, Mund-zu-Mund-Beatmung oder Kontakt zu Erbrochenem.
Medizinisches Personal, zu dem Sie Kontakt hatten im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung, falls dabei nicht die entsprechende Schutzausrüstung verwendet wurde.
Wie verhalte ich mich als Kontaktperson der Kategorie 1 richtig?
Sollten Sie von einer positiv getesteten Person informiert werden, dass Sie eventuell als Kontaktperson der Kategorie 1 gelten, warten Sie auf die Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes. Sollten Sie selbst Symptome verspüren oder aber als Risikopatient gelten, können Sie Ihren Hausoder Facharzt telefonisch über die Symptome und den Kontakt zu einer infizierten Person informieren. Der Hausarzt wird dann gegebenenfalls eine Testung veranlassen.
Wenn das Gesundheitsamt Quarantäne anordnet, ist das dann wie eine Krankschreibung?
Nein. Sofern Beschäftigte eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes erhalten, ist dies nicht mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen. Wird bei Arbneitnehmern die Quarantäne angeordnet und ist die Arbeit im Homeoffice möglich, sind sie auch dazu verpflichtet. Die Verpflichtung zur Arbeit entfällt erst, wenn der Infizierte durch Erkrankung arbeitsunfähig wird.
Was ist, wenn für mein Kind Quarantäne angeordnet wird? Bekomme ich Hilfe bei der Betreuung?
Ja, allerdings nur finanziell: Wird bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe und Betreuung angewiesen sind, eine Quarantäne-Anordnung festgesetzt, können die Eltern eine Entschädigung für den Lohnausfall geltend machen.
Wie lange wird gezahlt?
Pro Elternteil können bis zu zehn Wochen, für Alleinerziehende bis zu 20Wochen geltend gemacht werden. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.