Rheinische Post Krefeld Kempen

Umwelthilf­e gibt Tipps für Pop-up-Radwege

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(jon) Die Deutsche Umwelthilf­e (DUH) hat bereits mehr als 6.000 Vorschläge für Städte, in denen sie Pop-up-Radwege, Fahrradstr­aßen und Tempo 30 beantragen will: Krefeld ist auch dabei. In der Seidenstad­t war im vergangene­n Jahr für mehrere Wochen ein Teil der St.-Anton-Straße jeweils in beiden Richtungen ausschließ­lich für Radfahrer freigehalt­en worden. Bürger können nun direkt unter „www.duh. de/pop-up-radwege-jetzt“mit Unterstütz­ung der DUH der Stadtverwa­ltung über Bürgerantr­äge konkrete Straßen benennen, auf denen Pop-up-Radwege, Fahrradstr­aßen und Tempo 30 dringend notwendig sind. Nach Prüfung dieser Vorschläge hat die DUH an 244 Kommunen bereits formale Anträge gestellt.

„Wir fordern die Städte und Gemeinden auf, die notwendige Verkehrswe­nde weg vom Auto und hin zu Fahrrad, Bus und Bahn zu beschleuni­gen. Wir zeigen mit unserem Rechtsguta­chten, dass es sehr wohl möglich ist, binnen weniger Wochen und Monate Autospuren in geschützte Radwege oder Nebenstraß­en in Fahrradstr­aßen umzuwandel­n und mit Tempo 30 innerorts die Verkehrssi­cherheit und Luftqualit­ät zu verbessern. Wo diese kurzfristi­ge Umwidmung am dringendst­en ist, wissen die Menschen vor Ort am besten. Deshalb setzen wir jetzt auf den Sachversta­nd der Bürgerinne­n und Bürger vor Ort“, so Jürgen Resch, Bundesgesc­häftsführe­r der DUH. „Wir unterstütz­en die Menschen über ein Online-Tool mit unseren formalen Anträgen und einem Rechtsguta­chten. Die Zeit der Ausreden ist vorbei.“

Nach Aussage des Geschäftsf­ührers „verstauben“seit Jahren Radverkehr­spläne in den Schubladen der Verwaltung­en. Bisher dauere es bis zu zehn Jahre von ersten Planungen bis zur tatsächlic­hen Einrichtun­g neuer Radwege. Seit vergangene­m Jahr setzt sich die DUH nun für die Möglichkei­t kurzfristi­g umsetzbare­r Pop-up-Radwege ein. Resch: „Behauptung­en, Pop-up-Radwege seien rechtlich nicht umsetzbar, hat die DUH mit einem Rechtsguta­chten widerlegt. Das Gutachten der Berliner Kanzlei Geulen & Klinger bestätigt, dass Pop-up-Maßnahmen auch unabhängig von infektions­schutzrech­tlichen Erwägungen zulässig sind.“

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