Rheinische Post Krefeld Kempen
Umwelthilfe gibt Tipps für Pop-up-Radwege
(jon) Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits mehr als 6.000 Vorschläge für Städte, in denen sie Pop-up-Radwege, Fahrradstraßen und Tempo 30 beantragen will: Krefeld ist auch dabei. In der Seidenstadt war im vergangenen Jahr für mehrere Wochen ein Teil der St.-Anton-Straße jeweils in beiden Richtungen ausschließlich für Radfahrer freigehalten worden. Bürger können nun direkt unter „www.duh. de/pop-up-radwege-jetzt“mit Unterstützung der DUH der Stadtverwaltung über Bürgeranträge konkrete Straßen benennen, auf denen Pop-up-Radwege, Fahrradstraßen und Tempo 30 dringend notwendig sind. Nach Prüfung dieser Vorschläge hat die DUH an 244 Kommunen bereits formale Anträge gestellt.
„Wir fordern die Städte und Gemeinden auf, die notwendige Verkehrswende weg vom Auto und hin zu Fahrrad, Bus und Bahn zu beschleunigen. Wir zeigen mit unserem Rechtsgutachten, dass es sehr wohl möglich ist, binnen weniger Wochen und Monate Autospuren in geschützte Radwege oder Nebenstraßen in Fahrradstraßen umzuwandeln und mit Tempo 30 innerorts die Verkehrssicherheit und Luftqualität zu verbessern. Wo diese kurzfristige Umwidmung am dringendsten ist, wissen die Menschen vor Ort am besten. Deshalb setzen wir jetzt auf den Sachverstand der Bürgerinnen und Bürger vor Ort“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH. „Wir unterstützen die Menschen über ein Online-Tool mit unseren formalen Anträgen und einem Rechtsgutachten. Die Zeit der Ausreden ist vorbei.“
Nach Aussage des Geschäftsführers „verstauben“seit Jahren Radverkehrspläne in den Schubladen der Verwaltungen. Bisher dauere es bis zu zehn Jahre von ersten Planungen bis zur tatsächlichen Einrichtung neuer Radwege. Seit vergangenem Jahr setzt sich die DUH nun für die Möglichkeit kurzfristig umsetzbarer Pop-up-Radwege ein. Resch: „Behauptungen, Pop-up-Radwege seien rechtlich nicht umsetzbar, hat die DUH mit einem Rechtsgutachten widerlegt. Das Gutachten der Berliner Kanzlei Geulen & Klinger bestätigt, dass Pop-up-Maßnahmen auch unabhängig von infektionsschutzrechtlichen Erwägungen zulässig sind.“