Rheinische Post Krefeld Kempen
Beschäftigte klagen wegen IG-Metall-Bonus
Eine Sonderzahlung für Gewerkschaftsmitglieder hat für Unmut in der Krefelder Belegschaft der Outokumpu Nirosta GmbH gesorgt. Mindestens zwei Arbeitnehmer haben den Weg zum Arbeitsgericht Krefeld gewählt, um den Bonus von 300 Euro netto wegen coronabedingter Erschwernisse ebenfalls zu bekommen.
Unversöhnlicher könnten die Positionen nicht sein: In diesem speziellen Fall haben die Arbeitnehmer beim finnischen Stahlkonzern Outokumpu sogar die Gewerkschaft gegen sich. Es geht um Bonuszahlungen in Höhe von 300 Euro netto, die die IG Metall für coronabedingte Erschwernisse für ihre Mitglieder ausgehandelt hatte. Nichtmitglieder – und davon gibt es bei Outokumpu eine ganze Menge – sollten in die Röhre schauen. Das wollen sich nicht alle Betroffenen gefallen lassen. Mindestens zwei Mitarbeiter reichten beim Arbeitsgericht Krefeld Klage ein. Erste Gütetermine wurden für Ende dieses Monats anberaumt.
Bei der IG Metall herrschte von Beginn an Unverständnis über die Proteste gegen die angebliche Bevorzugung der Gewerkschaftsmitglieder. „Tarifverträge gelten für Gewerkschaftsmitglieder“, konterte sie. Der Gleichbehandlungsgrundsatz stehe dem nicht entgegen. Nichtmitglieder hätten keinen Anspruch auf tarifliche Leistungen. „Der Arbeitgeber macht es diesmal richtig und zahlt sie (die Corona-Sonderzahlung) nur an die Beschäftigten aus, die am 17. Dezember 2020 eine ungekündigte Mitgliedschaft in der IG Metall haben“, betonte der Vertrauenskörperleiter Jim Köster seinerzeit.
Ob er damit richtig liegt, entscheidet höchstwahrscheinlich das Arbeitsgericht – falls es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommt. Dort liegt eine Klage mit dem Ziel auf dem Tisch, Outokumpu zu verurteilen, „an den Kläger 300 Euro netto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen. Zur Begründung führt eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei aus, dass der Kläger eine Sonderzahlung begehre, die die Beklagte (Outokumpu) nur Gewerkschaftsmitgliedern gewährt habe und gewähren wolle. Der Kläger sei auf der Grundlage des überreichten Arbeitsvertrages seit 1988 Arbeitnehmer der Beklagten. Er war, sei aber nicht mehr Mitglied der IG Metall. Der Arbeitsvertrag erhalte in Nummer 6 die Regelung, dass auf das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Tarifverträge anzuwenden seien.
Outokumpu habe im Dezember des vergangenen Jahres mit der IG Metall einen Tarifvertrag über eine Sonderzahlung an IG Metall Mitglieder geschlossen. Im Eingangstext zu dem Tarifvertrag heiß es: „Aufgrund der insgesamt schwierigen und nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Lage sowie außerordentlichen Belastungen der Beschäftigten während der Corona-Pandemie einigen sich die Tarifparteien, dass an die Beschäftigten eine außerordentliche und einmalige Sonderzahlung ...gezahlt wird.“Der Geltungsbereich
des Tarifvertrages solle nach dem Willen der Tarifvertrag schließenden Parteien auf Beschäftigte in Deutschland in ungekündigter IG Metall-Mitgliedschaft beschränkt sein.
Im Hinblick darauf, dass die „insgesamt ,schwierige und nicht vorhersehbare wirtschaftliche Lage sowie außerordentlichen Belastungen während der Corona-Pandemie' schon nach dem Wortlaut des Vorspruchs zum Tarifvertrag nicht auf IG Metall Mitglieder beschränkt waren und sind, hat der Kläger die Beklagte zur Leistung der Sonderzahlung auch an ihn aufgefordert“, heißt es in dem Schriftsatz des Anwalts.
Nach Meinung des Rechtsanwalts sei die Ablehnung rechtswidrig. Es sei voraussichtlich unstreitig, dass auf das Arbeitsverhältnis für die Beklagte geltende Tarifverträge anzuwenden seien. Das gelte selbstverständlich auch für den mit der IG Metall geschlossenen Tarifvertrag über eine Corona-Sonderzahlung. Allerdings sei die Beschränkung seines Geltungsbereichs auf Beschäftigte in ungekündigter Mitgliedschaft in der IG Metall unwirksam: Gemessen an dem tarifvertraglich bestimmten Zweck der Sonderzahlung – nämlich Ausgleich für Belastungen aufgrund der wirtschaftlichen Lage und pandemiebedingte Erschwernisse – sei die Mitgliedschaft in der IG Metall ein sachfremdes und damit unzulässiges Differenzierungskriterium, so der Fachjurist.
Denn die außerordentlichen wirtschaftlichen Belastungen und die Erschwernisse durch die Corona-Pandemie träfen nicht nur Mitglieder der IG Metall, sondern alle Beschäftigten der Beklagten gleichermaßen. Aus diesem Grund hätten alle Beschäftigten von Outokumpu in Deutschland, auf deren Arbeitsverhältnisse für die Beklagte geltende Tarifverträge – und also auch der hier maßgebliche – anzuwenden seien, Anspruch auf die Zahlung – und somit auch der Kläger.
Outokumpu hat eine Zahlung im Januar dieses Jahres an den Kläger abgelehnt.