Rheinische Post Krefeld Kempen

Reiseversi­cherung erstatten lassen

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Wird der Urlaub wegen der Pandemie abgesagt, verlieren auch viele Reiseversi­cherungen ihren Nutzen. Das Geld dafür kann man sich zurückhole­n – aber nicht bei jeder Versicheru­ng.

(dpa/tmn) Reiseversi­cherungen werden oft als Paketlösun­gen angeboten. Urlauber bekommen zum Beispiel eine Reiserückt­ritts-, Auslandsre­isekranken­und Reiseabbru­chversiche­rung in einem. Wenn der Veranstalt­er die Reise jedoch wegen der Pandemie absagen muss, steht Versichert­en eine anteilige Rückerstat­tung zu. Darauf macht der Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and (vzbv) aufmerksam.

Laut Gesetz müssten Prämien für solche Versicheru­ngen, die zwar schon bezahlt, aber noch nicht gewirkt haben, zurückerst­attet werden, erklären die Verbrauche­rschützer. Diese Regel gilt somit für die Reisekrank­en-, Reiseabbru­chund Reisegepäc­kversicher­ung, wenn sie für eine bestimmte Urlaubsrei­se abgeschlos­sen wurde. Fällt die Reise letztlich aus, gibt es nichts mehr, was zu schützen wäre.

Anders sieht es bei der Reiserückt­rittsversi­cherung aus. Diese Police wirkt bereits ab Vertragsab­schluss. Sie sichert den Urlauber bereits vor der Reise etwa für den Fall einer Erkrankung ab. Ein späterer Ausfall der Reise ändere daran nichts, so der vzbv. Reisenden steht daher häufig eine anteilige Erstattung zu. „Verbrauche­r sollten sich durch gegenteili­ge Mitteilung­en oder den bloßen Verweis auf die Reiserückt­rittversic­herung nicht verunsiche­rn lassen, denn dort ist die Rechtslage eine andere“, erklärt Jörn Rehren, Referent für die Marktbeoba­chtung Finanzmark­t beim vzbv.

Verbrauche­r können in ihrem Versicheru­ngsschein erkennen, welche Versicheru­ngen sie für ihre Reise abgeschlos­sen haben. Allerdings würden die jeweiligen Prämienant­eile nur selten aufgezeigt, bemängeln die Experten.

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FOTO: DPA-TMN Doch kein Urlaub: Viele Reisen finden nicht statt.

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